# 6/02

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Februar 2002

Hier:

(1) Zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung -KOM(2001)505- und

(2) zum Entwurf einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht –13936/00-

 

Der Deutsche Richterbund begrüßt das Anliegen der Kommission, die Zuständigkeit der Gerichte der Gemeinschaft, die automatische Anerkennung ihrer Entscheidungen und die vereinfachte Vollstreckung über den Regelungsbereich der Ratsverordnung (EG) 1347/2000 hinaus auf alle Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung auszudehnen. Gegen die einzelnen vorgeschlagenen Regelungen werden im Grundsatz keine Bedenken angemeldet.

Anzumerken bleibt nur Folgendes:

 

1. Es kann davon ausgegangen werden, dass über kurz oder lang das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 im EU-Raum Anwendung findet. Der Deutsche Richterbund spricht sich mit Rücksicht darauf für einen eindeutigen Anwendungsbereich der Verordnung aus, der von dem des Kinderschutzübereinkommens klar abgrenzbar sein muss. Die Abgrenzung sollte nicht der Rechtsprechung überlassen bleiben, weil darüber Jahre vergehen können.

Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, den Anwendungsbereich der Verordnung so weit zu fassen, dass alle Fälle der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, umfasst sind, mit der Folge, dass das Kinderschutzübereinkommen für diese Fälle nicht anwendbar wäre. Dann aber müsste aus unserer Sicht auch die Frage des anwendbaren Rechts geregelt werden, wovon die Begründung des Verordnungsentwurfs ausdrücklich absieht. Ansonsten käme insoweit Art. 15 ff. KSÜ zur Anwendung, soweit der Mitgliedstaat auch Vertragsstaat des KSÜ ist. Dabei wäre eine eindeutige und einfache Regelung der Frage des anwendbaren Rechts im Interesse einer zügigen Entscheidungsfindung wünschenswert.

 

2. Die Definition „Träger der elterlichen Verantwortung“ erscheint unpräzise. Der DRB schlägt vor, die Definition in Art 1 Abs. 2 KSÜ zu übernehmen.

 

3. Gegen die Regelung der Kindesentführungsfälle im Verordnungsentwurf bestehen keine Bedenken. Soweit die deutsche Delegation mit ihrem Änderungsvorschlag zu Art. 5 das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 praktisch unverändert angewendet wissen will, befürwortet der DRB dies nicht. Die Praxis der Anwendung des Art 13 Abs. 1b HKÜ wirft eine Vielzahl tatsächlicher Probleme auf. Dabei hat die unterschiedliche Praxis in den verschiedenen Vertragsstaaten nicht selten zu erheblichen Differenzen zwischen diesen Staaten geführt. Dies mag im Interesse des Kindeswohls mit Rücksicht auf die manchmal schlecht aufklärbaren tatsächlichen Verhältnisse in einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens hinzunehmen sein, ist jedoch nicht bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und ihren Justizorganen gerechtfertigt. Der DRB teilt die Auffassung des Entwurfs, dass in einem gemeinsamen Rechtsraum die Fälle des Art. 13 Abs. 1 b und Abs. 2 HKÜ keinen Grund für einen Übergang der Zuständigkeit darstellen dürften. Zu entscheiden hat das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts. Die vorgesehene Regelung des Art. 9 der Verordnung macht gravierende Fälle handhabbar. Gründe der Rechtssicherheit, wie sie im Bezugsschreiben vom 30.11.2001 zur Stützung des deutschen Änderungsvorschlags angeführt werden, stehen nach unserer Auffassung nicht entgegen, da es sich nur um eine zeitlich eng begrenzte Maßnahme handelt. Außerdem gewährleistet auch der Wortlaut des Art. 13 HKÜ, wie seine unterschiedliche Anwendung zeigt, keine zufriedenstellende Rechtssicherheit.

 

4. Bei Art. 6 Abs. 1 b wird vorgeschlagen, den 2. Halbsatz ersatzlos zu streichen. Wenn alle Sorgeberechtigte die Zuständigkeit des Gerichts anerkennen, spricht dies nicht dafür, dass die Zuständigkeit dem Kindeswohl widerstreitet. Das Erfordernis der wesentlichen Bindung des Kindes zu dem Mitgliedstaat hat möglicherweise Zuständigstreitigkeiten zwischen Gerichten zur Folge, die für die Beteiligten nicht nachvollziehbar sind.

 

5. Der DRB befürwortet auch die Zielsetzung des Entwurfs einer Verordnung des Rates, für die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft, ein Exequatur entfallen zu lassen. Hierfür sprechen das Recht des Kindes und des Umgangsberechtigten auf regelmäßigen Kontakt sowie der Respekt vor den Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Entwurf des Rates sollte in den Entwurf der Kommission eingearbeitet werden.

Bei Art. 5 a ist unklar, ob die neuen Umstände nach der Entscheidung entstanden sein müssen oder ob sie dem ersten Gericht nur nicht bekannt gewesen sein müssen.

Bei Art 5 b ist unklar, ob die bereits vollstreckbare Entscheidung vor derjenigen datieren muss, deren Vollstreckung versagt werden soll.

 

Art. 7 Abs. 2 erscheint im Falle des Art. 5 b überflüssig.

Die persönliche Anhörung des Kindes, die Art. 7 Abs. 2 anordnet, ist kaum (in einem Eilverfahren) zu bewerkstelligen, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung, wie Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. es gestattet, bei dem Gericht des Mitgliedstaates, in dem das Umgangsrecht ausgeübt werden soll, gestellt wird.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

E-Mail: foelster@drb.de

 

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