# 5/04

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz)

Juni 2004

Einleitung:

Der DRB begrüßt das neuerliche Vorhaben aus dem Bundesministeriums der Justiz, den Jugendstrafvollzug auf eine nunmehr weitestgehend einheitliche, jedenfalls aber gesetzliche Grundlage zu stützen. Dies entspricht der in der Vergangenheit mehrfach auch vom DRB erhobenen Forderung, nach der Regelung für den Vollzug von Freiheitsstrafen bei Erwachsenen in dem am 01. Januar 1977 in Kraft getretenen StVollG auch den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen und Heranwachsenden auf ein förmliches Gesetz zu gründen (so zuletzt in der Stellungnahme zu einem Vorlageschluss des AG Herford, der zu der (Nichtannahme-)Entscheidung des BVerfG vom 24. Juni 2002, BvL 9/02 geführt hat).

Unterstützt wird insbesondere das in dem Entwurf zum Ausdruck kommende Vollzugsziel: eine auf ein Leben ohne Straftaten gerichtete Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Gefangenen. Der Entwurf verfolgt damit konsequent die Betonung des (neu verstandenen) Erziehungsgedankens, der nach dem Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes künftig in § 2 Abs. 1 JGG - E zu Recht herausgestellte Bedeutung erfahren soll. Der DRB ist sich der kritischen Stimmen bewusst, die eine Erziehungsmöglichkeit in Unfreiheit gänzlich in Frage stellen. Jedoch ist keine tatsächliche Alternative dazu erkennbar, Jugendliche und Heranwachsende, bei denen eine Erziehung mittels Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht mehr erfolgversprechend ist, innerhalb des Jugendstrafvollzuges zu einem künftig straffreien Leben zu befähigen. Dass sich die Rückfallzahlen damit künftig erheblich reduzieren, ist nur zu hoffen. Zu garantieren ist es leider nicht.

Der vorgelegte Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes ist geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des bisherigen Zustandes zu beseitigen und dabei zugleich auf das dargestellte Vollzugsziel in geeigneter Weise hinzuwirken.

Der DRB begrüßt insbesondere, dass der Referentenentwurf auf eine Vielzahl von Kritikpunkten, die gegen frühere Entwürfe vorgebracht worden sind, reagiert hat.

Zustimmung finden insbesondere

- die künftig als Regel vorgesehene Unterbringung in zahlenmäßig beschränkten Wohngruppen,

 

- die Regelung für besondere Wohngruppen für die 14 - und 15-jährigen Gefangenen,

 

- die Unterbringung im offenen Vollzug als Regelfall,

 

- die Einführung besonderer, aber erst Gleichberechtigung schaffender Vorschriften für weibliche Gefangene,

 

- die sich aus dem Förderungsgedanken ergebenden verstärkten Bildungsangebote,

 

- das Zurücktreten von Disziplinarmaßnahmen hinter Konfliktlösung

 

und

- die Verbesserung der Entlassungsbedingungen.

 

Kritisch bewertet der DRB insbesondere

- das Zustimmungserfordernis zur Unterbringung im offenen Vollzug, soweit die Ladung zum Vollzugsantritt im offenen Vollzug erfolgen soll,

 

- die fehlende Sozialversicherung für arbeitende Gefangene,

 

- die Regelung zum Schusswaffeneinsatz im Rahmen des unmittelbaren Zwanges

 

und

- das Auseinanderfallen von Entscheidungskompetenzen für Rechtsbehelfe und Bewährungsentscheidungen.

 

Leider enthält der Entwurf keine Regelungen zu dem Vollzug der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden und lässt auch nicht erkennen, warum von diesen Regelungen abgesehen worden ist. Eine umfassende Regelung hierzu hätte die Möglichkeit geboten, zugleich Vorreiter für ein UVollzG für Erwachsene darzustellen (vgl. die Ausführungen auf Seite 13 des Entwurfs zur gesonderten Regelung des Jugendarrestes und der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten).

Zu den Vorschriften im Einzelnen:

 

Artikel 1: Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)

§ 1 JStVollzG - E (Anwendungsbereich)

Es begegnet keinen Bedenken, wenn trotz der angestrebten einheitlichen Regelung des Jugendstrafvollzuges Einzelheiten insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches des JStVollzG - E weiterhin in anderen Gesetzen geregelt bleiben beziehungsweise werden sollen (§ 92 Abs. 2 JGG: Vollstreckung von Jugendstrafe bei Heranwachsenden/Erwachsenen im Strafvollzug für Erwachsene; § 114 JGG - E: Vollstreckung von Freiheitsstrafen in Jugendstrafanstalten). Die mit systematischen Gesichtspunkten begründeten Ausnahmen sind nachvollziehbar. Ihre Regelung außerhalb des JStVollzG - E erscheint unschädlich, da sie lediglich das "Ob" der Anwendung, nicht aber das "Wie" betreffen. Insoweit bleibt die Einheitlichkeit erhalten.

 

§ 2 JStVollzG - E (Ziel des Vollzuges)

Die Formulierung des Vollzugsziels in § 2 JStVollzG - E ("Lebensführung der Gefangenen ohne Straftaten") folgt konsequent der Intention des JGG, nicht die Erziehung der Gefangenen als solche in den Vordergrund zu stellen, sondern deren künftige straffreie Lebensführung zu erreichen. Entsprechend gerechtfertigt und wünschenswert ist das Abrücken von dem bisher in § 91 Abs. 1 JGG formulierten und dem Wertewandel beliebig ausgesetzten Vollstreckungsziel ("künftiger rechtschaffener und verantwortungsbewusster Lebenswandel").

Durch die Unterscheidung zu § 2 Satz 2 StVollzG wird unterstrichen, dass das Minimalziel beziehungsweise die Minimalaufgabe der Jugendstrafe nicht der zeitweise Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Gefangenen mittels der Vollstreckung selbst sein darf.

 

§ 3 JStVollzG - E (Gestaltung des Vollzuges)

Die Bestimmung ist sachgerecht.

 

§ 4 JStVollzG - E (Pflicht zur Mitwirkung)

Zu begrüßen ist neben der verdeutlichten Intention (zu fordern, statt zu disziplinieren) die für das JStVollzG aus den VVJug. entnommenen beziehungsweise neu gewählten Bezeichnungen ("Gefangener" statt "Jugendlicher/Heranwachsender"; "Förderung" statt "Erziehung"). Dadurch wird dem Betroffenen verdeutlicht, dass er als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft anerkannt wird. Dies erlaubt es andererseits, von ihm auch im Rahmen der Vollstreckung der Jugendstrafe entsprechende Mitarbeit zu verlangen, wie es § 4 JStVollzG - E vorsieht.

 

§ 5 JStVollzG - E (Leitlinien der Förderung)

Als dem Vollzugsziel förderlich wird erachtet, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 JStVollzG - E durch die Gestattung eines "aufgelockerten Vollzuges" und eines Vollzuges "in freien Formen" Freiräume für die Weiterentwicklung von Vollzugs- und Erziehungsmethoden schafft.

Begrüßenswert ist die erstmalige ausdrückliche Bestimmung, dass bei der Vollzugskonzeption auch geschlechterspezifische Bedürfnisse Berücksichtigung zu finden haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 JStVollzG - E).

 

§ 6 JStVollzG - E (Stellung der Gefangenen)

Die Bestimmung ist sachgerecht.

 

§ 7 JStVollzG - E (Einbeziehung Dritter)

Die Bestimmung ist sachgerecht. Die ausdrückliche Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und Jugendämter in die Planung und Gestaltung des Vollzuges werden begrüßt.

 

§§ 8 bis 10 JStVollzG - E (Maßnahmen zu Vollzugsbeginn)

Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Nr. 1 bis 3 der bisherigen VVJug. Befürwortet wird die ausdrücklich verstärkte Mitbestimmung des Gefangenen bei der Vollzugsplanung und die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten sowie die frühzeitige Zuweisung an eine Person zur Koordination der Entlassungsplanung im Rahmen einer von Beginn des Vollzuges an zu erarbeitenden Entlassungsplanung. Nur diese frühzeitige Entlassungsplanung kann eine alsbaldige Entlassung (§ 88 Abs. 1 JGG !) ermöglichen. Dem Gefangenen wird auf diese Weise unabhängig von seiner Haftdauer von Beginn an das Vollzugsziel, die spätere straffreie Lebensführung, verdeutlicht, und dem Eindruck einer bloßen Verwahrung vorgebeugt.

 

§ 11 JStVollzG - E (Verlegung und Überstellung)

Die Bestimmung ist sachgerecht.

 

§ 12 JStVollzG - E (Sozialtherapie)

Begrüßenswert ist die Bestimmung des § 12 JStVollzG - E, mit der die bislang nur im Erwachsenenvollzug eröffnete Möglichkeit eines Strafvollzuges in einer sozialtherapeutischen Anstalt eröffnet werden soll.

 

§ 13 JStVollzG - E (Offener Vollzug)

Dem Gedanken der Förderung des Gefangenen statt dessen Disziplinierung folgend ist ebenfalls zu befürworten, dass die Unterbringung im offenen Vollzug in § 13 JStVollzG - E nunmehr im Vergleich zur bisherigen Nr. 5 VVJug. zur Regel ausgestaltet werden soll, die Unterbringung im geschlossenen Vollzug hingegen als die Ausnahme gilt. Ausweislich der Entwurfsbegründung kann oder gar soll dies dazu führen, dass bereits zum Strafantritt in eine Anstalt des offenen Vollzugs geladen wird. Vor diesem Hintergrund regt der DRB allerdings an, von dem Zustimmungserfordernis in § 13 Abs. 1 JStVollzG - E abzusehen. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand erscheint deshalb verzichtbar, weil bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die zum Strafantritt geladen werden, zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem besonderen Interesse an der Mitwirkung verwaltungsrechtlicher Vorgänge zu rechnen ist. Gleichwohl dürfte das - anfängliche - Interesse an einem Strafvollzug im offenen Vollzug sicherlich überwiegen. Würde zum Strafantritt regelmäßig in eine Anstalt des offenen Vollzuges geladen, könnte dort im Falle einer Nichteignung des Gefangenen noch immer nach § 13 Abs. 2 JStVollzG - E verfahren werden.

 

§§ 14 bis 18 JStVollzG - E (Lockerungen, Urlaub und Entlassung)

Dass in § 14 in Verbindung mit § 16 JStVollzG - E die Möglichkeiten für eine Lockerung des Vollzuges weniger konkret als bislang in Nr. 6 VVJug. geregelt werden sollen, stößt auf keine Bedenken. § 14 Abs. 1 JStVollzG - E bestimmt, dass die Lockerungen nur zur Durchführung notwendiger Fördermaßnahmen gewährt werden dürfen. Diesem Ziel verpflichtet, können gemäß § 16 Abs. 1 JStVollzG - E Weisungen für die Lockerungen erteilt werden. Einer Konkretisierung, in welchen Fällen durch Vollzugslockerung zu ermöglichende Fördermaßnahmen nicht notwendig sind, oder in welchen Fällen welche Weisungen erteilt werden sollen, bedarf es nicht. Entsprechend dem Vollzugsziel, ein künftiges Leben ohne Straftaten zu erreichen, genügt die Klarstellung in § 14 Abs. 3 JStVollzG - E, dass die Lockerungen nicht in Betracht kommen, wenn die Entziehung aus dem Vollzug oder die Begehung neuer Straftaten zu befürchten ist.

Die Stellungnahme gilt entsprechend für die neue Regelung des Urlaubes aus dem Vollzug, § 15 JStVollzG - E, die im Vergleich zur bisherigen Nr. 8 VVJug. zwar ebenfalls knapp, aber nicht unzureichend erscheint.

Zu begrüßen ist die ausdrücklich aufgenommene Regelung in § 18 Abs. 1 JStVollzG - E, nach der eine Entlassung mindestens sechs Monate im voraus durch die Zusammenarbeit der Jugendstrafanstalt mit außerhalb tätigen Vereinen und Institutionen vorzubereiten ist.

 

§ 19 JStVollzG - E (Unterbringung)

Zu unterstützen ist aus den in der Entwurfsgründen genannten Aspekten die neue Regelung in § 19 Abs. 1 JStVollzG - E, die zum einen die regelmäßige Unterbringung in Wohngruppen vorsieht und zudem die getrennte Wohngruppenunterbringung von Gefangenen vorschreibt, die jünger als 16 Jahre sind. Zu kritisieren ist indes, dass die geplante Regelung keine Bestimmungen zur Größe der Wohngruppen beinhaltet. Hierzu finden sich allerdings Vorstellungen in § 40 Abs. 3 JStVollzG - E, wonach eine Wohngruppen langfristig aus nicht mehr als acht Gefangenen bestehen soll. Darüber hinaus sollen - ebenfalls langfristig - Abteilungen maximal 60 Gefangene und eine Jugendstrafanstalt insgesamt nicht mehr als 240 Gefangene umfassen. Die dort normierte großzügige Frist hält der DRB unter Berücksichtigung der bereits ohnehin bei einer Umsetzung dieses Entwurfs für die Länder zu erwartenden finanziellen Belastungen für vertretbar. Dies verknüpft der DRB mit der Hoffnung, dass zumindest die gewährten Fristen von den Ländern eingehalten werden können.

Unklar ist die Formulierung in § 19 Abs. 4 JStVollzG - E, wonach eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit "vorübergehend und aus zwingenden Gründen" zulässig sein soll. Die Begründung verweist hierzu auf organisatorische Notlagen, "etwa eine nicht vorhersehbare plötzliche Überbelegung". Der Wortlaut der geplanten Vorschrift lässt indes wegen des dehnbaren Begriffs "vorübergehend" auch eine gemeinschaftliche Unterbringung bei einer Überbelegung zu, die aus Sicht des Justizverwaltung selbst bei einem geplanten Neubau in mehreren Jahren noch "vorübergehend" ist, für den betroffenen Gefangenen aber nicht als nur vorübergehend empfunden werden kann. Zur Vermeidung von ungewollten Ausdehnungen des "vorübergehend"-Begriffs wäre eine konkrete Zeitangabe hilfreich, wonach ein Gefangener beispielsweise nicht länger als drei Monate je Vollzugsjahr in gemeinschaftlicher Ruheunterkunft untergebracht sein darf.

 

§ 20 JStVollzG - E (Kleidung)

Hinsichtlich der Kleiderordnung (§ 20 JStVollzG - E) wird die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hin zum regelmäßigen Tragen eigener Kleidung unterstützt. Hier erscheint allerdings bedenkenswert, ob das Tragen bestimmter Kleidung, z.B. als Status- und Rangsymbol, nicht auch im Einzelfall untersagt werden können sollte. Bislang ist nur vorgesehen, bei einer die Anstaltsordnung störenden Kleidung zumindest die gesamte Abteilung zum Tragen von Anstaltskleidung zu verpflichten. Dies erscheint allerdings nicht sachgerecht, wenn nur einzelne Gefangene das Tragen privater Kleidung zur Unterstützung und Veranschaulichung ihres Ranges in einer Gruppe missbrauchen.

 

§ 21 JStVollzG - E (Verkehr mit der Außenwelt)

Soweit aus der Entwurfsbegründung erkennbar ist nicht bedacht worden, ob in § 21 Abs. 3 JStVollzG - E Langzeitbesuchsmöglichkeiten nicht auch für - zumindest - Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Gefangenen vorgesehen werden sollten. Diese dürften der Aufrecherhaltung der sozialen Kontakte in der Außenwelt und damit einer späteren Resozialisierung nach der Entlassung förderlich sein.

 

§ 22 JStVollzG - E (Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit)

Unterstützt wird die Regelung in § 22 Abs. 1 JStVollzG - E, die Aus- und Weiterbildung des Gefangenen vor dessen Arbeitspflicht zu stellen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen stößt auf keine Bedenken. Zwar mag die verpflichtete Mitwirkung grundsätzlich demotivierend wirken. Dieser Möglichkeit wird indes durch den Entwurf insoweit vorgebeugt, als dass die bildende Erziehung des Gefangenen in dem gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 JStVollzG - E mit ihm selbst entworfenen Förderplan entspringt.

Unterstützenswert ist zudem die Abkehr von Nr. 32 Abs. 2 bis 4 VVJug., die eine Zuweisung von Arbeit im Grundsatz nur vorsieht, wenn diese "wirtschaftlich ergiebig" ist, einen Förderungszweck demnach insoweit unbeachtet lässt.

 

§ 23 JStVollzG - E (Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Unterbringung in der Jugendstrafanstalt auf freiwilliger Grundlage)

Die Regelung des § 23 JStVollzG - E, welche die Möglichkeit des freiwilligen weiteren Verbleibes in der Vollzugsanstalt aus Ausbildungs-, Behandlungs- und Fürsorgegründen vorsieht, findet auch in Anbetracht der damit einhergehenden weiteren finanziellen Belastung der Länderhaushalte Unterstützung. Ihre resozialisierende Bedeutung ist in den Fällen, in denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, erheblich. Andererseits wird ihre Inanspruchnahme überschaubar bleiben, da davon auszugehen ist, dass kein (ehemaliger) Gefangener ohne besonderen Grund freiwillig länger als erforderlich in der Anstalt verbleiben wird. Daher dürften auch die finanziellen Belastungen im Rahmen bleiben. Einem im Einzelfall denkbaren Missbrauch durch einen ehemaligen Gefangenen, der aus "fürsorgenden Gründen" in der Anstalt verbleiben möchte, kann durch die als Kann-Bestimmung ausgestaltete Regelung jederzeit Einhalt geboten werden.

 

§ 24 JStVollzG - E (Gelder)

Sachgerecht ist die Regelung in § 24 Abs. 1 JStVollzG - E, nach der ein Gefangener, der an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt, deshalb finanziell nicht schlechter gestellt wird als der in jener Zeit arbeitende Gefangene.

Der DRB bedauert jedoch, dass der bisherige Misstand der fehlenden Sozialversicherung aus dem StVollzG (das zur Umsetzung erforderliche Bundesgesetz fehlt, §§ 191 ff. in Verbindung mit § 198 Abs. 3 StVollzG) übernommen wird. Gerade für die Gefangenen im Jugendstrafvollzug erscheint es wichtig, ihnen nicht bereits zu Beginn ihres "Arbeitslebens" Nachteile insbesondere bei der Rentenversicherung aufzubürden, die sie nach dem Ende des Strafvollzuges nicht mehr werden ausgleichen können.

 

Zudem regt der DRB an, von der in § 24 Abs. 3 Nr. 1 JStVollzG - E vorgesehene Kann-Bestimmung bezüglich des Absehens von der Erhebung des Haftkostenbeitrages zu Gunsten einer Soll-Bestimmung Abstand zu nehmen. Es erscheint vorzugswürdig, zumindest die finanziellen Interessen von Unterhaltsgläubigern und Tatopfern regelmäßig nicht denen des Staates an einem Haftkostenbeitrag hintan zu stellen.

 

§ 25 JStVollzG - E (Verpflegung und Einkauf)

Die Bestimmung ist sachgerecht, insbesondere ist die eröffnete Möglichkeit der Selbstversorgung zu befürworten.

 

§ 26 JStVollzG - E (Religionsausübung)

§ 27 JStVollzG - E (Gestaltung der freien Zeit)

§ 28 JStVollzG - E (Mitverantwortung der Gefangenen)

§ 29 JStVollzG - E (Gesundheitsfürsorge)

§ 30 JStVollzG - E (Soziale Hilfe)

Die Bestimmungen sind sachgerecht.

 

§§ 31 und 32 JStVollzG - E (Sicherheit und Ordnung; Unmittelbarer Zwang)

In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass in § 32 JStVollzG - E nunmehr ausdrücklich der Schusswaffengebrauch zur Vereitelung einer Flucht untersagt werden soll, was bislang über Nr. 85 VVJug. in Verbindung mit § 178 StVollzG den Ländern zur Regelung überlassen bleibt. Im übrigen ist die bislang vorgesehene Fassung des § 32 JStVollzG - E abzulehnen. Der DRB befürwortet zwar die auch weiterhin bestehende Möglichkeit des Einsatzes von Schusswaffen. Dies alleine auf auswärtige Polizeikräfte zu beschränken, erscheint im denkbaren Einzelfall bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben nicht möglich. Gerade hierauf sollte die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs indes beschränkt sein. Unklar erscheint die bislang vorgesehen Fassung insbesondere deshalb, weil sie offenbar in den beiden vorgesehenen Einsatzfällen ("gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben" oder "Verhinderung einer besonders schweren Straftat") das zusätzliche Erfordernis aufstellt, dass der Gefangene eine Waffe oder ein näher bestimmtes Werkzeug nicht ablegt. Diese Formulierung ist deshalb unklar, weil kein Fall der zweiten Art denkbar erscheint, der nicht bereits unter die erste Alternative fällt oder aber den Schusswaffeneinsatz nicht rechtfertigt: soll die Waffe oder das zur Herbeiführung von erheblichen Verletzungen geeignete Werkzeug, die beziehungsweise das der Gefangene bei sich führt, gegenwärtig gegen Personen eingesetzt werden, so ist bereits die erste Alternative einschlägig. Dient die Waffe oder jenes Werkzeug nicht diesem Zweck, ist eine Rechtfertigung für einen Schusswaffeneinsatz nicht erkennbar. So würde die bisherige Entwurfsfassung beispielsweise den Schusswaffeneinsatz gegen den Gefangenen erlauben, der gerade im Begriff ist, einem Mitinsassen eine nicht geringen Menge Betäubungsmitteln zu verkaufen (Verbrechen gemäß § 29 a Abs. 1 BtMG), und dabei eine Eisenstange bei sich führt, um sich gegen einen rivalisierenden Betäubungsmittelverkäufer zu schützen. Auch wenn jener Gefangene bei wiederholter Aufforderung die Eisenstange nicht ablegen sollte, darf dies den Einsatz von Schusswaffen nicht rechtfertigen. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, warum gegen den Gefangenen, der den Kopf seines Opfers gegen die Wand schlägt und dabei durch Verbündete gegenüber den Vollzugsbediensteten abgeschirmt wird, kein Schusswaffeneinsatz erfolgen darf, nur weil dieser weder eine Waffe noch ein sonstiges Werkzeug bei sich führt. Erforderlich aber auch ausreichend erscheint es daher, die bislang vorgesehene Fassung dahingehend zu ändern, dass der Schusswaffeneinsatz bei einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben" erfolgen darf. Die weitere Einsatzmöglichkeit sollte gestrichen werden und die nur davon erfassten Fälle, die nicht zugleich unter die erstgenannte Regelung fallen, dem Einsatz externer Polizeibeamter überlassen bleiben.

 

§§ 33 und 34 JStVollzG - E (Pflichtverstöße, Konfliktregelung; Disziplinarmaßnahmen)

Sachgerecht ist die in § 33 JStVollzG - E vorgesehene Konfliktregelung - auch - durch Gespräche und Schlichtung. Diese Form der Beteiligung des Gefangenen an der Aufarbeitung seiner disziplinarischen Verfehlung ist bislang in den Nr. 85 ff. VVJug. nicht vorgesehen. Dort ist vielmehr die Anordnung einer Maßnahme nach Anhörung des Gefangenen als Regel gedacht, was indes dem den Gefangenen fördernden Gedanken des Jugendstrafvollzuges nicht gerecht wird.

 

Zu begrüßen ist zudem, dass die Disziplinarmaßnahmen, die in § 34 JStVollzG - E geregelt werden, der Konfliktregelung nach § 33 JStVollzG - E ausdrücklich nachrangig sind (§ 34 Abs. 3 JStVollzG - E).

 

§ 35 JStVollzG - E (Rechtsbehelfe)

Erfreulich ist die förmliche Regelung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Anlehnung an das StVollzG, wodurch die bisherigen unterschiedlichen Ansichten zum Ob und Wie von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der (Jugendstraf-)Vollzugsbehörden beseitigt werden. Unterstützt wird insbesondere, dass für gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der fehlenden Erfahrung im Umgang mit dem betroffenen Klientel jedenfalls nicht eine (allgemeine) Strafvollstreckungskammer zuständig sein soll.

Unglücklich erscheint es aber andererseits, die Aufgaben für die gerichtlichen Entscheidungen aufzuspalten, in dem für die gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 2 JStVollzG - E die Jugendkammer zuständig sein soll, für die Entscheidung über Strafaussetzung oder -unterbrechung nach §§ 88, 89 a JGG aber der Vollstreckungsleiter zuständig bliebe.

Unabhängig davon, wem die Zuständigkeiten übertragen werden, sollten sie jedenfalls in einer Hand verbleiben. Dabei erscheint das Argument, der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter solle für die gerichtlichen Entscheidungen wegen eines möglichen Besorgnisses der Befangenheit aufgrund der Vollzugsnähe nicht zuständig sein, schon deshalb nicht stichhaltig, weil jenes Besorgnis bei der Entscheidung gemäß § 88 JGG auch hingenommen wird.

 

§ 36 JStVollzG - E (Unterbringung mit Kindern)

§ 37 JStVollzG - E (Datenerhebung)

§ 38 JStVollzG - E (Beiräte)

§ 39 JStVollzG - E (Kriminologische Forschung)

Die Bestimmungen sind sachgerecht.

 

§ 40 JStVollzG - E (Jugendstrafanstalten)

Unklar bleibt die Regelung in § 40 Abs. 1 JStVollzG - E nebst ihrer Begründung hinsichtlich der erforderlichen Errichtung eigener Jugendstrafanstalten für weibliche Gefangene. Die Entwurfsbegründung weist zunächst darauf hin, dass wegen des Gebots der Trennung der Geschlechter (§ 19 Abs. 3 JStVollzG - E) entsprechend getrennte Jugendstrafanstalten zu gründen sind. Dann erlaubt der Entwurf aber entgegen der Trennung zwischen Erwachsenem- und Jugendstrafvollzug den Vollzug von Jugendstrafe an weiblichen Gefangenen in lediglich gesonderten Abteilungen des Strafvollzugs für erwachsene Frauen. Dies kann wegen der vergleichsweise geringen Zahl der betroffenen Personen zwar noch für eine Übergangszeit aus fiskalischen Gründen akzeptiert werden. Fernziel sollte aber auch hier die Vermeidung der Ungleichbehandlung zwischen männlichen und weiblichen Gefangenen im Jugendstrafvollzug sein.

Zumindest überdenkenswert erscheint es, § 40 Abs. 4 JStVollzG - E, soweit er auf § 144 Abs. 1 StVollzG verweist, durch eine konkrete Regelung zumindest hinsichtlich der Bodenfläche der Hafträume zu ersetzen beziehungsweise zu ergänzen.

 

§ 41 JStVollzG - E (Vollzugsbedienstete)

Erstrebenswert sind die § 41 JStVollzG - E getroffenen Regelungen hinsichtlich der Vollzugsbediensteten im Hinblick auf deren besondere Aus- und Fortbildung. Hieran fehlt es bislang unter der Geltung der Nr. 102 VVJug. in besonderem Maße.

Es sollte in Erwägung gezogen werden, in § 41 JStVollzG - E Mindestzahlen für das Verhältnis von Bediensteten, die mit Förderungsaufgaben betraut sind, zu Gefangenen aufzunehmen.

Schließlich sollte § 41 JStVollzG - E eine ausdrücklich Freistellung der Bediensteten von Bekleidungsvorschriften beinhalten.

 

§ 42 JStVollzG - E (Innerer Aufbau der Jugendstrafanstalten, Aufsicht über die Jugendstrafanstalten)

 

§ 43 JStVollzG - E (Einschränkung von Grundrechten)

Die Regelung ist erforderlich und sachgerecht.

 

Artikel 2 - 11: Änderung sonstiger Gesetze

Die durch eine Änderung der §§ 88 ff. JGG geplante Erweiterung des Einsatzes von Bewährungshelfern (bereits während der letzten drei Monate des Vollzugs) ist begrüßenswert. Auch das Angebot der Unterstützung durch einen Bewährungshelfer nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe auf den Wunsch des Gefangenen hin bis zu sechs Monaten nach der Entlassung verdient Unterstützung. Allerdings wird die Bewährungshilfe nur dann sinnvoll geleistet werden können, wenn die Bewährungshelfer in der entsprechenden Zahl und mit der entsprechenden Zeit hierfür zur Verfügung stehen. Auch hier wird sich erweisen müssen, ob dies mit den beschränkten finanziellen Mitteln geleistet werden kann.

Hinsichtlich der auch künftig geplanten Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters für Entscheidungen nach den §§ 88 ff. JGG (-E) wird auf die Stellungnahme zu § 35 JStVollzG - E verwiesen.

Im übrigen handelt es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen und sonstige erforderlich gewordenen Anpassungen von Rechtsvorschriften, wozu es einer Stellungnahme nicht bedarf.

 

gez. Stefan Caspari,

Mitglied des DRB-Präsidiums