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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)

April 2003

Der DRB hat gegen die Vorschriften des Gesetzentwurfes im Grundsatz keine Einwände. Die Einbeziehung der beiden Verordnungen (EG) Nr. 1348/2000 und 1206/2001 in die ZPO wird ausdrücklich begrüßt. Der neue § 917 Abs. 2 ZPO-E entspricht einem modernen Verständnis der gegenseitigen Achtung der Rechtsgewährung durch die Justiz der anderen Mitgliedstaaten. Informationen darüber, für welche Staaten die Gegenseitigkeit verbürgt ist, könnte das BMJ möglicherweise zukünftig auf seiner Homepage veröffentlichen.

 

Bei den beiden folgenden Vorschriften regt der DRB Änderungen an:

(1) In § 1072 Abs.1 ZPO-E sollte ausdrücklich genannt werden, dass auf Ersuchen des deutschen Gerichts ein Sachverständiger bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht anwesend sein darf. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung gestatten das ausdrücklich, sofern das Recht des ersuchenden Staates das vorsieht. Zu Recht verweist die Begründung des Entwurfs darauf, dass das deutsche Prozessrecht eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit vorsieht. Indes wird der ausländische Richter, der das Rechtshilfeersuchen zu erledigen hat, dies festzustellen haben. Im Interesse einer einfachen Auffindung der entsprechenden Vorschrift in der ZPO sollte der Sachverständige daher ebenfalls in § 1072 Abs. 1 ZPO-E aufgenommen werden. Für den Absatz 2 der Vorschrift wird das nicht notwendig sein. Dort wird die unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland geregelt. Diese wird nur durch das Gericht selbst durchgeführt. Die Teilnahme daran durch den Sachverständigen ist durch Absatz 1 gestattet.

(2) § 1073 Abs. 1 und 2 ZPO-E bestimmen das zuständige Amtsgericht, bei dem die Rechtshilfe durchgeführt wird. Der DRB regt an, eine Regelung für die Fälle vorzusehen, dass Zeugen, die alle im Wege der Rechtshilfe gehört werden sollen, ihren Wohnsitz aber in verschiedenen Gerichtsbezirken haben, an einem Gericht vernommen werden können. Wird nur ein Rechtshilfeersuchen für ein ausländisches Gericht erledigt, wie es bisher herkömmlich war, mag es zumutbar sein, wenn dieses bei Zeugen mit Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken verschiedene Rechtshilfeersuchen anbringt. Wenn indes das ausländische Gericht an der Beweisaufnahme teilnehmen will oder gar die Beweisaufnahme nach Art. 17 Verordnung (EG) 1206/2001 selbst vornehmen will, erscheint das nur sinnvoll, wenn im Einzelfall die Beweisaufnahme aller Zeugen, unabhängig von ihrem Wohnort in Deutschland, an einem Gericht stattfindet.