# 4/03

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlgesetz - EuHbG)

März 2003

Mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch ein deutsches Gesetz zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wird ein wichtiges Signal an die Mitgliedstaaten gesandt, den Rahmenbeschluss bis zum 31.12.2003 umzusetzen.

Der Europäische Haftbefehl kann nach Auffassung des DRB jedoch nur ein erster Schritt hin zu einer gemeinsamen europäischen Strafverfolgung in voller Anerkennung der in den jeweils anderen Rechtssystemen ergangenen Entscheidungen sein.

Bei der für die Zukunft neu geschaffenen Möglichkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger werden sowohl das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates als auch das Resozialisierungsinteresse des verurteilten deutschen Staatsbürgers angemessen berücksichtigt.

Abzuwarten bleibt, in wieweit § 83 h EuHbG von den Mitgliedstaaten im Geiste einer schnellen gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen angewandt werden wird. Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Auslieferungsersuchen durch die Einleitung eines eigenen Ermittlungs- oder Strafverfahrens sachwidrig blockiert wird. Die Möglichkeit, eine Auslieferung nach dem Grundsatz "do ut des" verweigern zu können, entspricht nicht dem Grundgedanken einer einheitlichen europäischen Strafverfolgung.

Zu begrüßen ist, dass das gesamte Auslieferungsverfahren kurzen Fristen unterworfen wird. Soweit ersichtlich fehlen jedoch Übergabefristen nach Bewilligung der Auslieferung.

Die weiteren Verfahrensvorschriften begegnen keinen Bedenken.