# 3/05

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Sozialrichter

zu den Gesetzentwürfen des Bundesrates zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 92 und 108) – BT-Drucks. 15/4108 – und zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz - ZfG -) – BT-Drucks. 15/4109 –

- anlässlich der Beratungen durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages -

Februar 2005

Die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 92 und 108) und des Zusammenführungsgesetzes sind in der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2004 an die Ausschüsse überweisen worden. Der DRB und der BDS haben sich bereits im Vorfeld kritisch zu den Entwürfen geäußert (vgl. Anlage). Die dort aufgezeigten Einwendungen sind bisher nicht ausgeräumt worden; sie können daher nur wiederholt werden.

Der Nachweis von Verbesserungen, die es rechtfertigen würden, bewährte Strukturen aufzugeben, ist nicht erbracht. Eine sinnvolle Personalplanung bietet ausreichende Möglichkeiten, den bereits heute üblichen Wechsel von Richterinnen und Richtern in eine andere Gerichtsbarkeit bzw. deren Einsatz in verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu fördern. Die durch eine Zusammenlegung zu erwartende und nicht durch andere Maßnahmen erzielbare Personal- und Sachkostenersparnis ist marginal. Sie steht in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Zusammenlegung. Vor allem wäre mit dem Weg einer Länderöffnungsklausel die Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Prozessrechts aufgegeben und der Weg für eine - in den Zeiten der Reform der sozialen Sicherungssysteme die Beteiligten in Sozialrechtssachen zusätzlich belastende - Rechtswegzersplitterung eröffnet. Die "Binnenstruktur" der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist derart unterschiedlich, dass die Funktionsfähigkeit der zahlenmäßig kleineren Teile innerhalb der zusammengelegten Gerichte gefährdet erscheint.

Die Position des DRB und des BDS ist durch die zwischenzeitliche Entwicklung bestätigt worden:

1. Das zentrale Argument der Befürworter einer Zusammenführung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, diese sei notwenig, um einen flexibleren Einsatz von Richterinnen und Richtern zu ermöglichen, ist durch die jüngste Entwicklung eindrucksvoll widerlegt worden. Die Zuweisung der Streitigkeiten über die Grundsicherung der Arbeitssuchenden (Art. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), über Sozialhilfeangelegenheiten (Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 203, BGBl. I S. 3022) und über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Art. 1 Nr. 10 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - 7. SGGÄndG - vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302) von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit haben zu einer erheblichen Verschiebung des Arbeitsanfalles geführt. Die Begründung des Entwurfs des Zusammenführungsgesetzes (dort Seite 10) schätzt, dass 15 % des Geschäftsanfalls der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit hiervon betroffen ist. Trotzdem hat bis auf Bremen kein Land von der Möglichkeit des 7. SGGÄndG Gebrauch gemacht, besondere Spruchkörper bei den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten einzurichten. Der notwendige Personaltransfer ist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durchgeführt worden, durch Versetzungen von Richterinnen und Richtern auf Probe, durch Abordnung, Neueinstellungen, aber auch und vor allem durch die Motivierung zum freiwilligen Wechsel aus anderen Gerichtsbarkeiten in die Sozialgerichtsbarkeit.

Zwar lässt sich nicht vor Mitte 2005, wenn die Größenordnung des zusätzlichen Geschäftsanfalls bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit genauer eingeschätzt werden kann, absehen, ob die bisher eingeleiteten Maßnahmen ausreichen, eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten verlässlich sicherzustellen. Dann wären ggf. weitere Verschiebungen an Personal zu veranlassen, die sich jedoch in einem weit geringeren Umfang halten würden, als zum 1. Januar 2005 vorgenommen. Die Landesjustizverwaltungen haben jedenfalls bewiesen, dass das bestehende Recht ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten aufweist und es allein aus Gründen der Flexibilisierung des richterlichen Personaleinsatzes der Zerschlagung bewährter Strukturen nicht bedarf.

Wenn dies selbst bei sehr großen Bestandsverschiebungen möglich ist, die in relativ kurzer Zeit realisiert werden müssen, spricht nichts dagegen, dass Gleiches auch für die üblicherweise auftretenden Veränderungen der Eingangszahlen im Verhältnis zwischen den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten möglich ist. Dies gilt desto so mehr, als nicht erkennbar ist, dass die Möglichkeiten eines auf einen regelmäßigen Austausch zwischen den Gerichtsbarkeiten ausgerichteten Personalentwicklungskonzeptes überall genutzt werden.

 

2. Die Justizministerkonferenz hat am 24. November 2004 Eckpunkte einer "Großen Justizreform" beschlossen. Diese enthalten zahlreiche Ansätze, die es weiterzuverfolgen lohnt. Der DRB hat bereits seine Bereitschaft erklärt, an der notwendigen Diskussion mitzuwirken; für den BDS gilt Gleiches. Damit besteht die Möglichkeit, auf einer breiten Basis zu prüfen, ob Veränderungsbedarf innerhalb der Justiz besteht. Dies wäre gefährdet, wenn bereits "im Vorfeld" ganze Gerichtsbarkeiten abgeschafft würden und das Potential dessen ausgeschöpft würde, was die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten an Strukturveränderungen innerhalb eines Zeitraums verkraften können, ohne dass die fortlaufende Arbeit Schaden nehmen muss. So steht schon der Ansatz des Zusammenführungsgesetzes, keine Eingriffe in die Prozessordnungen selbst vornehmen zu wollen, im unmittelbaren Gegensatz zu dem hier für überlegenswert angesehenen Bestreben der Justizministerkonferenz, zu einer weiteren Angleichung der Prozessordnungen zu gelangen. Insbesondere erscheint die unterschiedliche Besetzung der Richterbank erster Instanz bei den Gerichten der Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf den geforderten Beitrag der Justiz zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte einer Überprüfung wert.

 

DRB und BDS sind weiterhin bereit, den Sachverstand der sie vertretenden Richterinnen und Richter in die notwendige Diskussion einzubringen.

 

 

Hans-Peter Jung Steffen Roller

Vorsitzender des BDS Mitglied des DRB-Präsidiums