# 30/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (BR-Drs. 870/04)

Dezember 2004

Zu dem Vorschlag einer Richtlinie über Mediation in Zivil- und Handelssachen nimmt der Deutsche Richterbund wie folgt Stellung:

 

I.Es bestehen erhebliche Bedenken, ob für die geplanten Regelungen eine Zuständigkeit der EU angenommen werden kann. Wenn man die verschiedenen Bereiche betrachtet, die Art. 65 EGV benennt, fällt die hier beabsichtigte Maßnahme nicht in deren Feld, mit Ausnahme der Anerkennung außergerichtlicher Entscheidungen. Um diese umzusetzen, bedarf es aber nicht einer allgemeinen Regelung für Mediationsverfahren. Stattdessen könnte in eine Richtlinie oder Regelung über die Durchsetzung von Entscheidungen eine Bestimmung aufgenommen werden, dass auch Einigungen im Wege der Mediation wie gerichtliche Vergleiche vollstreckbar sein können, wenn die Parteien sich entschließen, sie entsprechend nieder zu legen. Auch erscheint es, bezieht man weitere Zuständigkeitsregeln mit ein, nicht zwingend zur Angleichung der Lebensverhältnisse in den EU-Staaten erforderlich, dass die vorgerichtliche oder außergerichtliche Einigung überall genau gleich geregelt ist. Es kann hier Raum für verschiedene Ausprägungen bleiben, ohne dass damit die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Wahrung von Interessen ernsthaft gefährdet ist.

Es muss insoweit den begleitenden Ausführungen und Gründen widersprochen werden. Zwar mag eine einheitliche Regelung Vorteile bringen, aber sie ist nicht zwingend zur Angleichung der Lebensverhältnisse erforderlich.

 

II.Sollte gleichwohl eine Richtlinie wie die vorliegende ins Auge gefasst werden, so ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Qualität der als Mediatoren tätigen Personen und der Verfahrensabläufe insoweit verbessert und gesichert werden sollen. Dies hätte auch den Vorteil, dass diese Art der Streitbeilegung vermutlich bessere Akzeptanz und größere Anerkennung finden und damit eine stärker entlastende Wirkung zugunsten der Gerichte entfalten würde.

Bedenken sind anzumelden über die beabsichtigten Regelungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie. Diese sollten jedenfalls in dieser zu unbestimmten Form nicht umgesetzt werden. Der Zeitpunkt, wann die Mediation beendet und damit die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ebenfalls beendet ist, ist unklar und überdies Manipulationen durch die Parteien ausgesetzt. So ist nicht klar, was darunter zu verstehen sein soll, dass die Parteien die Mediation tatsächlich aufgegeben haben. Dies hängt bei vielen Verhaltensweisen von den inneren Intentionen eines Beteiligten ab, denn viele Handlungen können in unterschiedlicher Weise gewertet werden. Die inneren Intentionen sind aber praktisch nicht feststellbar, und sie sind dadurch Manipulationen unterworfen. Sinnvoller erscheint, dem Mediator aufzugeben festzustellen, dass die Mediation beendet ist. Dabei kann dieser zum einen an die ausdrücklichen Erklärungen anknüpfen, aber auch an die unzureichende Mitwirkung oder an die Aussichtlosigkeit. Es wäre mit einer solchen ausdrücklichen Erklärung des Mediators außerdem ein fester Anknüpfungspunkt für den erneuen Weiterlauf der Verjährungsfrist gegeben, so dass die Betroffenen und die Gerichte klare und eindeutige Feststellungen treffen könnten.

Ebenso bedarf die Regelung über die Vollstreckbarkeit der im Rahmen einer Mediation getroffenen Vereinbarungen (Art. 5) der Klarstellung. Es sollte nämlich sichergestellt werden, dass ein Gericht oder sonst eine geeignete Stelle, wie etwa Notare, die Gesetzmäßigkeit und Durchsetzbarkeit und - zumindest in gewissen Grenzen - die Ausgewogenheit der getroffenen Vereinbarung prüfen dürfen. Anderenfalls wäre der Ausnutzung des Mediationsverfahrens durch eine wirtschaftlich überlegene Partei, gerade im kaufmännischen Bereich, aber auch etwa in Familienstreitigkeiten, Tür und Tor geöffnet.

 

gez. Brigitte Kamphausen, stellv. Vorsitzende des DRB