# 28/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Dezember 2004

Zum o. g. Entwurf nimmt der Deutsche Richterbund wie folgt Stellung:

 

Die im Gesetzentwurf formulierte Zielstellung der vorgesehenen Änderungen hält der Deutsche Richterbund überwiegend für sinnvoll und nach den Erfahrungen der Rechtssprechungspraxis für angezeigt.

 

1. Die Erweiterung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer wird, mit Ausnahme der Einbeziehung baulicher Veränderungen, befürwortet.

2. Die Führung einer Beschluss-Sammlung erscheint sinnvoll.

3. Die Zuordnung des WE-Verfahren zu den ZPO-Verfahren begegnet, unter

Berücksichtigung unten aufgeführter Einwände, keinen grundsätzlichen Bedenken.

4. Die Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Banken in der Zwangsvollstreckung wird begrüßt.

 

Zu den Vorschlägen im Einzelnen:

 

Änderung WEG

Die Vorschläge zu den §§ 5, 7 (4), 10, 12 begegnen keinen Bedenken und entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes.

 

§ 16

Die Schaffung einer weiteren Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zu den im Entwurf vorgesehenen Fällen wird, mit Ausnahme der hier neu eingeführten baulichen Veränderungen oder Aufwendungen gem. § 22 Abs. 1, befürwortet.

Eine Mehrheitsentscheidung zur Kostenregelung bei baulichen Veränderungen wird abgelehnt.

Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 22 Abs. 1 verwiesen

 

§ 19

Die Streichung der speziellen Versteigerungsvorschriften des WEG und die Anwendung des ZVG wird befürwortet.

Damit wird die Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung gestärkt.

 

§ 21 Abs. 5 Nr. 4

Soweit hier die Modernisierungsrückstellung eingeführt werden soll, wird wiederum auf die Ausführungen zu § 22 Abs. 1 verwiesen.

Neu - Nr. 7

Die Schaffung einer weiteren Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft in den genannten Angelegenheiten wird befürwortet, da hiermit bisherige

Unstimmigkeiten hinsichtlich der Entscheidungen der Wohnungseigentümer zur Art und Weise von Zahlungen sowie zur Fälligkeit von Forderungen und der Verzugsfolgen, soweit sie sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung halten, ausgeräumt bzw. klargestellt werden.

 

§ 22 Abs. 1

Soweit der Gesetzentwurf vorsieht, auch für bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, Mehrheitsentscheidungen zuzulassen, wird dies vom Deutschen Richterbund abgelehnt.

Der Gesetzentwurf geht hier weit über den status quo hinaus.

Für die o.g. Maßnahmen ist gegenwärtig die Einstimmigkeit der Miteigentümer Vorraussetzung. Die Rechtssprechung hat dazu in ganz bestimmten engen Grenzen Kriterien entwickelt, nach denen ein unwilliger Miteigentümer einer Baumaßnahme zustimmen muss, nämlich dann, wenn diese Maßnahme zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Bauzustandes erforderlich ist. Diese Begrenzung ist richtig und ausreichend.

Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene qualifizierte Mehrheit wird nicht als ausreichend angesehen, um einen derartigen Eingriff in die Rechtsposition eines einzelnen Miteigentümers zu rechtfertigen.

Ein Käufer erwirbt Wohnungseigentum in einem bestimmten Zustand und mit bestimmten Komfort. Er kann daher nur unter ganz eingegrenzten Bedingungen (wie sie die Rechtssprechung entwickelt hat) gezwungen werden, Änderungen an seinem Eigentum zu dulden oder mitzutragen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zu den §§ 24 Abs. 4 Satz 2, 27, 29 a (neu) begegnen keinen Bedenken.

 

§§ 43 bis 46

Verfahrensvorschriften

Geltung der ZPO auf die WE-Sachen

Der Deutsche Richterbund hat grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Zuordnung der WE-Sachen zur ZPO.

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 43 - 46 sind danach konsequent.

Allerdings wird der Wegfall des § 47 problematisch gesehen, denn dann folgt die Kostentragungspflicht des § 91 ZPO uneingeschränkt. Bedenkt man, dass sich ein Einzeleigentümer z. B. in der Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses gegen sehr viele Miteigentümer (teilweise weit über hundert) wehren will, trägt er ein überaus hohes (mit dem normalen Zivilverfahren nicht vergleichbares) Kostenrisiko.

Durch die Gemeinschaftsgebundenheit des Miteigentums unterliegen die Rechte der einzelnen Miteigentümer vielfältigen Beschränkungen; es ist grundsätzlich auf das Interesse sämtlicher übriger Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Insofern unterscheidet sich diese Rechtsposition von der im Zivilprozess üblichen Anspruchsverfolgung im Verhältnis zwischen den Parteien (in der Regel zwei).

Dieser Besonderheit der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer kann der § 91 ZPO im Streitfall nicht ausreichend Rechnung tragen.

Der § 47 WEG bot bislang die Vorraussetzung, dass diese Überlegungen in der Kostenentscheidung ausreichend berücksichtigt werden konnten.

Somit könnte der § 47 WEG beibehalten oder eine Sonderbestimmung in die ZPO aufgenommen werden. Der ZPO sind spezielle Regelungen für besondere Verfahren nicht fremd, so z. B. § 308 a (Entscheidung ohne Antrag) für Mietsachen.

 

Änderung anderer Vorschriften

 

GVG

Die vorgeschlagene Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

Die Vorschläge zur Änderung GKG und RVG sind notwendige und nicht zu beanstandende Regelungen.

 

 

gez. Bettina Leetz, Mitglied des Präsidiums