# 26/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetzesantrag "Stärkung der gütlichen Streitbeilegung im Zivilprozess" BR-Drs. 747/04 (Stand 2.11.2004)

November 2004

Der Deutsche Richterbund hält den Gesetzentwurf im Wesentlichen für praxisgerecht.

Er regt jedoch an, vor Erlass einer gesetzlichen Regelung zunächst die Erfahrungen zu evaluieren, die in der Praxis bisher mit der gerichtsnahen Mediation gemacht worden sind (z. B. Landgericht Göttingen).

 

Zu den wesentlichen Gesetzesüberlegungen im Einzelnen:

 

1.) Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass das gesetzliche Anliegen einer Güteverhandlung durch die ZPO-Reform im Jahre 2001 in seinem Erfolg zwar durch die ZPO-Evaluierung geklärt werden soll. Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass die Vorgabe einer Güteverhandlung an der Verfahrenspraxis wenig geändert hat.

Ob dies zutrifft, sollte den Ergebnissen der Evaluierung der ZPO-Reform vorbehalten bleiben.

 

2.) In der Neufassung des § 278 Abs. 1 ZPO soll der Vorschlag einer außergerichtlichen Schlichtung hinzugefügt werden. Diese Regelung ist derzeit in § 278 Abs. 5 ZPO enthalten, allerdings als Vorschlag einer außergerichtlichen Streitschlichtung. Warum die präzisierende Silbe "Streit-" entfallen soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

3.) Die Neufassung des § 278 Abs. 5 ZPO sieht die Möglichkeit der - vorübergehenden - Verweisung des Verfahrens an den Güterichter vor. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken, da die Verweisung der Zustimmung beider Parteien bedarf und der Güterichter selber prüfen kann, ob das Verfahren für einen Güteversuch geeignet ist (ein solcher nicht aussichtslos ist).

 

4.) § 5 EGGVG erlaubt die Bestimmung von Güterichtern im Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes, allerdings nur mit Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Begründet wird dies damit, dass es sich um eine Regelung mit Probecharakter handele und deshalb im Einzelfall eine "Freigabeentscheidung" der Landesjustizverwaltung vorgesehen sei.

Diese Argumentation überzeugt nicht: Wenn den Gerichten die Einführung von Güterichtern ermöglicht wird, dann sollte dies der freien Entscheidung des Präsidiums des Gerichtes unterliegen. Soweit dabei auf Fragen der Aus- und Fortbildung und des Personaleinsatzes abgestellt wird, kann eine solche Regelung nur bedeuten, dass grundsätzlich eine Fortbildung zur Mediation verstärkt von der Justizverwaltung anzubieten ist.

Soweit § 5 EGGVG die Möglichkeit eines Güterichters auch für andere

Verfahrensordnungen, etwa das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten,

eröffnet, ist dies sinnvoll.

 

5.) Der Gesetzentwurf sieht eine zeitliche Befristung der Neuregelung zunächst bis zum 31.12.2008 vor. Da es sich, zumindest teilweise, um "Neuland" handelt, ist dagegen nichts einzuwenden.

 

gez. Hanspeter Teetzmann, Mitglied des Präsidiums