# 25/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

November 2004

Der DRB begrüßt es grundsätzlich, dass mit dem vorgelegten Entwurf die sehr unübersichtliche Rechtslage im Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung beseitigt und das Recht der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung in einem Gesetz zusammengefasst werden soll. Der Entwurf bemüht sich, die unterschiedlichen Regelungszwecke wie den Schutz des rechtsuchenden Publikums und eine funktionsfähige Rechtspflege einerseits und die Leistungsfähigkeit des Berufstandes der Anwälte andererseits in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen, und den Rechtsberatungsmarkt ein Stück zu liberalisieren.

Die weitgehende Freigabe der unentgeltlichen Rechtsberatung im persönlichen Umfeld und durch zum Richteramt befähigte Personen ist überfällig (§ 6 Abs. 2 RDG-E). Es ist schlicht nicht mehr vermittelbar, wenn, wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (NJW 1992, 2438) sich ein Sohn, der seine Mutter in drei Mietprozessen vor dem Amtsgericht vertreten hatte, wegen unzulässiger Rechtsberatung verantworten muss. Niemand versteht auch, wenn ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht keinen Rechtsrat erteilen darf (Fall Kramer).

In die richtige Richtung geht auch die generelle Erlaubnis zur fachspezifischen Rechtsdienstleistung als Nebenleistung (§ 5 RDG-E). Die Bestimmung des § 5 RBerG mit der Erlaubnis für bestimmte Berufsgruppen zur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehenden rechtlichen Hilfe ist zu eng. Warum soll nur der Hausverwalter und nicht auch der Wohnungsverwalter dieses Recht haben. Die allgemeine Unterrichtung über Rechtsfragen durch die Medien (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG-E) hatte die Rechtsprechung bereits für zulässig erklärt, auch wenn sie einen konkreten Fall zum Gegenstand hatte.

Die Beschränkung des RDG-E auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung (§ 3 RDG-E) ist sinnvoll. Die gerichtliche Vertretung kann besser, weil fachspezifischer, in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt werden.

Weniger geglückt erscheint die Definition der Rechtsdienstleistung als einer Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine umfassende rechtliche Beurteilung zum Inhalt hat (§ 2 Abs. 1 RDG-E). Was ist, wenn der Rechtsuchende die subjektive Vorstellung hat, dass die ihm gewährte Hilfestellung eine umfassende rechtliche Beurteilung voraussetzt, objektiv dies aber nicht erforderlich ist. Besser erscheint es, die Rechtsdienstleistung von anderer beratender Hilfeleistung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit objektiv abzugrenzen.

Bedenklich ist auch die Formulierung "Rechtsdienstleistung ist nicht die Mediation" (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG-E). Der Wortlaut lässt nicht erkennen, welche Art der Mediation gemeint ist. Nach der Begründung soll nur die rein kommunikative Art der Mediation mit dem Ziel der Herstellung eines Verständigungsprozesses darunter fallen, d.h. die Mediation als Form der Streitbeilegung ohne Anwendung des Rechts. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte man dies im Wortlaut des Gesetzes klarstellen. Es muss bereits aus dem Gesetzestext erkennbar sein, dass die Mediation, welche die Streitlösung auch mit rechtlichen Mitteln versucht, verboten ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Personen, die keine Juristen sind und auch keine juristische Sachkunde besitzen, unter Berufung auf die Bestimmung als Mediatoren rechtsberatend tätig sein werden. Dies widerspricht aber einem effektiven Verbraucherschutz.

Wichtig für eine interessenfreie Rechtsberatung ist der in § 4 RDG-E zum Ausdruck kommende Gedanke des Verbotes der Interessenkollision. Diese Vorschrift müsste aber mit der Bestimmung über die obligatorische Erlaubnis der Nebenleistung (§ 5 RDG-E) besser abgestimmt werden. Nicht nur für Rechtsschutzversicherer kann sich ein Interessenwiderspruch ergeben, wenn sie ihren Kunden bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen behilflich sind. Dies dürfte wohl auch bei den Banken im Falle der Testamentsvollstreckung der Fall sein. Zumindest bei der Verwaltungsvollstreckung liegt es nahe, dass eine Bank ihre Produkte bevorzugt andient. Ob dies immer im Interesse der Erben liegt, darf bezweifelt werden.

Schwer mit dem Gedanken des Verbraucherschutzes ist zu vereinbaren, dass es für die Rechtsberatung von Berufs- und Interessenvereinigungen (§ 7 RDG-E) ausreicht, wenn die Rechtsdienstleistung unter Anleitung und Aufsicht einer juristisch qualifizierten Person im Sinne von § 6 Abs. 2 RDG-E erfolgt. Danach genügt es, wenn in einer Organisation ein Volljurist tätig ist, der die Anleitung und Aufsicht seiner Unterstützungskräfte organisiert, um über Untergliederungen der Organisation einen flächendeckenden Rechtsrat durch Nichtjuristen zu erteilen. In der Begründung wird darauf hingewiesen dass die Vereinigung von ihrer Ausstattung her in der Lage sein muss, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistung anbieten zu können. Dies ist aber mit dem Aufsichtmodell nicht zu erreichen. Zum Schutz der Rechtsuchenden sollte daher die Rechtsdienstleistung nur von qualifizierten Jusristen erteilt werden dürfen, soweit es sich nicht um eine untergeordnete Tätigkeit handelt, wie sie z.B. in einer Rechtsanwaltskanzlei vom Unterstützungspersonal geleistet wird.

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG erhalten Rechtsanwaltskammern in Zulassungsfragen unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Dies sollte auch bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Rechtsdienstleistern möglich sein. Die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 12 Abs.1 Nr.2 RDG-E) erscheint nicht ausreichend.

Gleiches gilt für die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 RDG-E vorgesehene Mindestversicherungssumme von 75.000 € für jeden Versicherungsfall. Auch hier scheint eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten, die eine Berufshaftpflichtversicherungssumme mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall abgeschlossen haben müssen (§ 51 Abs. 4 BRAO), sachgerecht, da das Haftungsrisiko kaum niedriger als bei Rechtsanwälten sein dürfte.

 

gez. Herrler, Mitglied des Präsidiums des DRB