# 22/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren KOM (2004) 562 endg.; Ratsdok. 12243/04

November 2004

Der Vorschlag setzt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen von November 2000 (Tampere-Beschlüsse) konsequent weiter um. Eine europaweite einheitliche Strafverfolgung mit einem Europäischen Haftbefehl muss konsequent auch auf den europäischen Rechtsraum bezogene Außervollzugssetzungsmöglichkeiten vorsehen. Die derzeitige Praxis stellt dagegen EU-Bürger anderen Ausländern gleich .

Die mit der gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen verbundenen erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten werden in der dem Grünbuch beigefügten Arbeitsunterlage der Kommission zutreffend benannt.

Aus Sicht der deutschen Strafverfolgungspraxis wird zu den angesprochenen Fragen wie folgt Stellung genommen :

 

1. Der mit einem Haftbefehl zu sichernde Untersuchungszweck ist nur aus Sicht der Anordnungsbehörde zu bestimmen.

2. Bei jeglicher Überwachungsmaßnahme im Drittstaat muss die - ggf. zwangsweise durchzusetzende - Rücküberführung in das verfahrensführende Land sichergestellt sein.

3. Die gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen und evtl. Auflagenverstöße kann nur im Anordnungsstaat erfolgen.

4. Eine lückenlose zeitnahe Unterrichtung der Anordnungsbehörde durch die Vollstreckungsbehörde muss gewährleistet sein.

5. Begeht der Betroffene im Vollstreckungsland neue Straftaten, für die er möglicherweise erneut in Haft genommen wird, muss der entstehende Kompetenzkonflikt unter Offenhaltung aller Abgabe- und Übernahmeoptionen mit einem Vorrang des Anordnungslandes des ursprünglichen Verfahrens geregelt werden.

6. Soweit im Vollstreckungsstaat Überwachungsmaßnahmen zugelassen sind, die im Anordnungsstaat nicht vorgesehen sind (z. B. elektronische Fußfessel), sollte es das Rechtsinstrument vorsehen, dass, wegen der oben vorgeschlagenen ausschließlichen Gerichtszuständigkeit im Anordnungsstaat, nur Maßnahmen angeordnet werden können, die im Anordnungsstaat zulässig wären. Dieser Grundsatz darf auch durch den Grundsatz der Freiwilligkeit und Zustimmungsbedürftigkeit beim Betroffenen nicht ausgefüllt werden.

7. Keine Bedenken bestehen gegen eine EU-Kaution.

8. Ein Abwesenheitsverfahren ist auch für den Fall eines Auflagenverstoßes abzulehnen.

9. Der Anwendungsbereich des Rechtsinstruments muss wegen des in den meisten EU-Staaten geltenden Auslieferungsverbots für Inländer auf den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls, für den dieses Verbot aufgehoben ist, beschränkt werden.

 

gez. Christoph Frank, stv. Vorsitzender des DRB