# 22/03

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten in Strafverfahren

November 2003

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt das Anliegen des Entwurfs, die Rechtsposition des Verletzten zu stärken. Bereits in der Stellungnahme vom Juni 2001 zum Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Reform des Strafverfahrens wurde allerdings deutlich gemacht, dass die Stärkung der Beteiligungsrechte des Opfers am Strafverfahren nicht die Kernaufgabe der Strafjustiz beeinträchtigen darf, schnellstmöglich in eigener Überzeugungsbildung zu Entscheidungen zu gelangen, die vom Täter und vom Opfer akzeptiert werden können. Unverändert gilt, dass gerade die konsequente und zeitnahe Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs präventiven Opferschutz gewährleistet und damit zugleich eine Genugtuungsfunktion erfüllt wird.

Im Einzelnen :

 

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 48 StPO)

Es ist richtig und wichtig, Zeugen nicht nur über ihre Pflichten, sondern auch über ihre Rechte zu belehren. Dies geschieht bereits jetzt im Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Hilfreich sind auch die von den Landesjustizverwaltungen herausgegebenen Opferschutzfibeln. Die vorgesehene umfassende, an den individuellen Rechten des jeweiligen Zeugen orientierte Belehrung wird nur dann umgesetzt werden können, wenn Merkblätter entwickelt werden, die geeignet sind, die sehr differenzierten gesetzlichen Regelungen allgemeinverständlich darzustellen.

Bei Gerichten und Serviceeinheiten wird ein erheblicher Mehraufwand erbracht werden müssen.

 

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 58 Abs. 3 StPO)

Die Regelung verfolgt ein anerkennenswertes Ziel, dem bereits jetzt - soweit die baulichen Voraussetzungen dies zulassen- Rechnung getragen wird.

 

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 58 a Abs. 2 Satz 2 StPO)

Der Regelungsvorschlag birgt wegen der Möglichkeit, mit allgemein verfügbarer Technik in einer nicht kontrollierbaren Anzahl Aufzeichnungen zu fertigen, besondere Risiken für das Geheimhaltungsinteresse des Opfers und ist damit geradezu kontraproduktiv.

 

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 81 d StPO)

Die Vorschrift wird begrüßt. Sie ist geeignet, die Scheu von Zeugen abzubauen, sich für eine körperliche Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO)

Gegen die Regelung bestehen Bedenken. Der besonderen Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleichs wird bereits durch § 155 a StPO Rechnung getragen. Die Prüfung, ob bei Beachtung des Willens des Verletzten ein Täter-Opfer-Ausgleich angestrebt werden soll, darf nicht auf die Polizei, die regelmäßig die erste Vernehmung des Beschuldigten durchführt, übertragen werden. Es bestünde die Gefahr, dass bei einer von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht mitgetragenen polizeilichen Einschätzung beim Beschuldigten falsche Erwartungen geweckt werden.

 

Zu Artikel 1 Nr. 7 u. 8 (§§ 160 a, 202 a StPO)

Der DRB hat bereits in seiner Stellungnahme zum Eckpunktepapier Bedenken erhoben, Staatsanwaltschaft und Gericht vorzugeben, im Ermittlungs- und Zwischenverfahren Anhörungstermine mit den Beteiligten durchzuführen. Informelle Kontakte zwischen Verteidigung, Opfervertretern und Staatsanwaltschaft finden im Ermittlungsverfahren bereits jetzt statt, ohne dass es einer gesetzlichen Regelung bedurft hätte. Solche Gespräche machen jedoch nur Sinn, wenn die Verteidigung das von der Staatsanwaltschaft nach ihrem gesetzlichen Auftrag ermittelte Ergebnis akzeptiert und die Opfervertretung bereit ist, sich in einem frühen Verfahrensstadium auf Konsensgespräche einzulassen. Die vorgesehene Neuregelung birgt dagegen die Gefahr, dass auf Verteidigung und Opfervertretung ein Druck ausgeübt, der ihren gesetzlich geschützten und tatsächlichen Interessen widerspricht und ihre Optionen für das weitere Prozessverhalten verkürzt.

Aufgabe des Strafverfahrens ist es nicht, eine von den Beteiligten akzeptierte Lösung zu finden, sondern in einer gerichtlichen Entscheidung in Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates zu einer schuld- und tatangemessenen Sanktion zu kommen oder nach allein Staatsanwaltschaft und Gericht obliegender Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Ahndung durch Urteil eine Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen herbeizuführen. An diesen Entscheidungsprozessen können sich alle Verfahrensbeteiligten bereits nach geltender Rechtlage aktiv beteiligen, wenn sie dies in Ausübung ihrer Rechte für sinnvoll erachten.

Die aus der Verfahrensstellung der Beteiligten abgeleiteten grundsätzlichen Bedenken bestehen auch gegen die Einführung eines Anhörungstermins im Zwischenverfahren. § 201 StPO schützt die Rechte des Angeschuldigten bereits jetzt ausreichend. Jeglicher Kooperationsdruck auf die Opfer muss vermieden werden.

Der Anhörungstermin birgt die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Laienrichter und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Durch die Ausgestaltung der Regelungen als Sollvorschrift wird bei Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Mehrbelastung eintreten, die mit den vorhandenen Ressourcen nicht aufgefangen werden kann.

 

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 214 StPO)

Der durch die beabsichtigte Änderung von § 214 Abs. 1 StPO bewirkte Mehraufwand ist durch die Praxis nicht zu leisten. Die Prüfung, ob Verletzte zur Nebenklage berechtigt sind, müsste durch den Vorsitzenden erfolgen, der -möglicherweise umfangreiche - Akten hierauf auch dann vollständig durchzusehen hätte, wenn dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen ansonsten nicht geboten wäre. Die Serviceeinheiten würden mit hohem Kostenaufwand für die Justizhaushalte der Länder zusätzlich belastet. Da die Zeugen im Ermittlungsverfahren über ihre Rechte zu belehren sind, erscheint es ausreichend, die Benachrichtigungspflicht nur auf Personen zu erstrecken, die dies ausdrücklich beantragt haben.

Gegen den Vorschlag in § 214 Abs. 2 StPO, die Gerichte zur zeitlich gestaffelten Ladung von Zeugen und Sachverständigen anzuhalten, bestehen keine Bedenken. Er greift eine bereits nahezu durchgängig bestehende Praxis auf.

 

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 247 a StPO)

Die Streichung der Subsidiaritätsklausel wird begrüßt. Sie wird in der Praxis zu einer sehr weit reichenden Anwendung der audiovisuellen Zeugenvernehmung führen. Mögliche Verlängerungen der Hauptverhandlung sind zugunsten der Verstärkung des Opferschutzes hinzunehmen. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten, der einen unmittelbaren Eindruck von der Aussage des Opfers erhalten wird, werden gestärkt.

 

Zu Artikel 1 Nr. 11, 12 (§§ 273 Abs. 2, 323 Abs. 2 StPO)

Gegen die Einführung von Tonbandmitschnitten bestehen zunächst praktische Bedenken. Der Ablauf der Hauptverhandlung kann durch die Bedienung der Aufnahmegeräte und Bänder, durch technische Pannen, Probleme mit den Aussagen schwer zu verstehender Zeugen sowie der Schwierigkeit der Überprüfung der Vollständigkeit der Aufnahme gestört werden.

Die in der Entwurfsbegründung zutreffend dargelegten revisionsrechtlichen Bedenken werden geteilt. Sie gelten wegen der Möglichkeit einer Sprungrevision auch für das amtsgerichtliche Verfahren. Es steht zu befürchten, dass die Gerichte zur Vermeidung revisionsrechtlicher Risiken von der Möglichkeit der Tonbandprotokollierung keinen Gebrauch machen werden.

Insgesamt ist eine Verbesserung des Opferschutzes nicht zu erkennen. Die technischen Schwierigkeiten bei der Aufzeichnung werden die Vernehmungssituation eher belasten. Da der Inhalt der Tonbandaufzeichnungen in der Berufungsinstanz schriftlich erfasst und nur nach Maßgabe des § 325 StPO durch Verlesung eingeführt werden kann, sind das Opfer begünstigende Änderungen bei der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung 2. Instanz nicht zu erwarten.

 

Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 395 StPO)

Die klarstellende Erweiterung der Vorschrift auf das Sicherungsverfahren ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Die Änderung des Katalogs der zur Nebenklage berechtigenden Straftatbestände greift Vorschläge der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes zur Ergänzung um die § 180 a, 181 a StGB auf.

Zwar wird nicht verkannt, dass Beleidigungsdelikte in Einzelfällen mit einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung einhergehen können. Dennoch ist die Streichung dieser Tatbestände zugunsten einer Konzentration der Nebenklagedelikte auf schwerwiegende, das Opfer besonders belastende Taten, gerechtfertigt.

 

Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 397 a StPO)

Die Möglichkeit der Beiordnung eines Opferanwaltes für die Durchsetzung der Rechte Hinterbliebener wird deren besonderen Situation gerecht.

 

Zu Artikel 1 Nr. 15-20 (§ 403 ff. StPO, Adhäsionsverfahren)

Das mit dem Entwurf verfolgte Ziel der Stärkung des Adhäsionsverfahrens wird begrüßt. Dem Vorbild anderer Rechtsordnungen (z. B. in Frankreich) folgend sollten die sich aus einem strafrechtlichen Erkenntnis ergebenden zivilrechtlichen Konsequenzen zugunsten des Opfers möglichst schnell gezogen werden können. Die im Entwurf zu einem Justizmodernisierungsgesetz § 415 a ZPO vorgesehenen Transferregelungen reichen hierzu nicht aus.

Die häufigere Durchführung des Adhäsionsverfahrens wird zu einer deutlichen Verschiebung der Arbeitsbelastung von den Spruchkörpern der Zivilgerichte auf die Spruchkörper der Strafgerichte führen. Die Mehrbelastung der Strafrichter ist bei deren Pensen angemessen zu berücksichtigen.

 

Im Einzelnen :

 

Artikel 1 Nr. 15 (§ 403 StPO)

Gegen die Erweiterung des Adhäsionsverfahrens auf die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus Straftaten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begangen worden sind, bestehen keine Bedenken, da über die bereits zur strafrechtlichen Beurteilung erforderlichen Bewertungen arbeitsrechtlicher Vorschriften hinaus besondere Kenntnisse des kollektiven Arbeitsrechts für die Entscheidung zivilrechtlicher Haftungsfragen nicht erforderlich sind.

 

Artikel 1 Nr. 16 (§ 404 StPO)

Die Klarstellung zur Wirkung der Antragstellung wird begrüßt.

 

Artikel 1 Nr. 17 (§ 405 StPO)

Die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zu Protokoll des Strafgerichts wird als wesentliches Instrument des Opferschutzes begrüßt.

Dagegen besteht durch die Möglichkeit, das Gericht um einen Vergleichsvorschlag zu bitten, die Gefahr, das Gericht vorzeitig, nach Abs. 2 bereits im Zwischenverfahren, zu Festlegungen zu zwingen, die auch die strafrechtliche Entscheidung betreffen und die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO begründen können. Da das Gericht einen Vorschlag nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten unterbreiten darf, erscheint es sachgerecht, für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrages auszuschließen.

 

Artikel 1 Nr. 18 (§ 406 StPO)

Die Vorschrift ist geeignet, das rechtspolitisch zu unterstützende Ziel, die Zahl der Entscheidungen im Adhäsionsverfahren zu erhöhen, zu erreichen. Um die Akzeptanz des Rechtsinstituts insgesamt zu erhöhen, erscheint es jedoch vorzugswürdig, das Adhäsionsverfahren nur für Folgen aus Straftaten aus dem - neugefassten- Katalog der Nebenklagedelikte zu eröffnen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils ist sachgerecht.

Die Regelung des Abs. 5 ist konsequent, sollte jedoch so gefasst werden, dass klargestellt wird, dass jede Form der Gewährung rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen ablehnenden Entscheidung zugelassen ist.

 

Artikel 1 Nr. 19 (§ 406 a StPO)

Die Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit gegen die das Adhäsionsverfahren ablehnende Entscheidung wird die Anwendung des Adhäsionsverfahrens entscheidend fördern.

Dennoch überwiegen wegen der Gefahr der Verzögerung des Strafverfahrens die Bedenken .

Auch wenn die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und ein gesetzliches Verbot, das Strafverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu beenden, nicht besteht, ist zu befürchten, dass, um der Effektivität des Rechtsmittels der Beschwerde willen, die strafrechtliche Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt wird.

In Haftsachen würde dies dem besonderen Beschleunigungsgebot, in anderen Strafsachen dem Anspruch des Angeklagten auf eine zeitnahe Entscheidung zuwiderlaufen.

Erwogen werden könnte eine besondere Ausgestaltung der sofortigen Beschwerde mit der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts.

 

Artikel 1 Nr. 20 (§ 406 b StPO)

Die Bestimmung ist als Folgeregelung zu § 405 StPO sachgerecht.

 

Artikel 1 Nr. 21 (§ 406 d StPO)

Die Regelung wird abgelehnt. Über das gerichtliche Verfahren kann sich der Verletzte bereits jetzt nach § 406 d Abs. 1 StPO ausreichend informieren. Die Erstreckung des Informationsrechtes auf Sachstandsanfragen im Ermittlungsverfahren ist weder sachlich geboten noch tatsächlich von den Staatsanwaltschaften zu leisten. Sachstandsmitteilungen müssten an der Gefährdung des Ermittlungszwecks gemessen werden und wären schon deshalb vor Abschluss der Ermittlungen nur ausnahmsweise möglich. Um die in der Entwurfsbegründung beschriebenen individuellen Auskünfte erteilen zu können, müssten die Akten von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt jeweils bei der Polizei angefordert und unter Berücksichtigung der Interessen anderer Verfahrensbeteiligter ausgewertet werden.

Diese Arbeit müsste für jedes einzelne Opfer besonders geleistet werden.

Der Missbrauchsgefahr könnte nicht wirksam begegnet werden.

Die Mitteilungspflichten über den Haft- und Unterbringungsstatus des Beschuldigten sollten auf die Opfer der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO bezeichneten Delikte beschränkt werden. Bei ihnen könnte dann auch die Darlegungspflicht entfallen.

 

Zu Artikel 1 Nr. 22 u. 23 (§§ 406 f, h StPO)

Die Regelungen sind geeignet, den Opferschutz zu stärken. Begrüßt wird, dass auf ein Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen verzichtet wird.

 

Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG)

Der Änderungsvorschlag wird im Hinblick auf den angestrebten Schutz insbesondere kindlicher Opfer von Sexualstraftaten uneingeschränkt begrüßt.