# 21/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze

November 2004

Der Deutsche Richterbund nimmt zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, der Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze wie folgt Stellung, wobei angesichts der Fülle der geplanten Neuregelungen nicht jeder Aspekt angesprochen werden soll:

 

1.Änderungen der Insolvenzordnung

 

a)Die in Art. 1 Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Ergänzungen der Bestimmungen über die Stundung der Verfahrenskosten werden begrüßt. Es wird insbesondere positiv bewertet, dass mit der beabsichtigten Ergänzung des § 4 c InsO auch ermöglicht wird, einem passiven oder gar obstruktiven Verhalten eines Schuldners im Rahmen des Einigungsversuches mit den Gläubigern und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu begegnen.

Die in Art. 1 Ziff. 3 vorgeschlagene Änderung des § 4 d InsO zu Rechtsmitteln gegen die Stundungsentscheidung wird begrüßt. Sie ist praktikabel und führt zu einer Entlastung der Gerichte. Wie in der Begründung ausgeführt, dürfte sie auch nicht zu Einnahmeausfällen führen.

Dies gilt ebenso für die in Ziff. 4 des Art. 1 geplante Änderung des § 5 InsO dahin, dass die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens generell eröffnet wird. Sinnvoll ist, diese Möglichkeit einzuräumen und die Wahl der Vorgehensweise offen zu lassen, auch wenn davon insbesondere im Bereich der Unternehmensinsolvenz allenfalls begrenzt Gebrauch gemacht werden wird. Die größere Flexibilisierung eröffnet dem einzelnen Bearbeiter mehr Spielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens.

Auch die beabsichtigte Klarstellung der Zustellungsregelungen des § 8 InsO durch Art. 1 Ziff. 7 erscheint berechtigt. Ggf. sollte die Formulierung noch etwas deutlicher gefasst werden, um die Befugnisse des Insolvenzverwalters eindeutig herauszuarbeiten.

Insbesondere positiv wird die mit Art. 1 Ziff. 8 beabsichtigte Änderung der Bekanntmachungsregeln bewertet. Durch den Wegfall der Bekanntmachungen im Bundesanzeiger werden Kosten und Aufwand gespart.

Ziff. 11 des Art. 1 sieht mit der Änderung des § 21 InsO eine Verbesserung der Rechtsposition des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf solche Vermögensgegenstände vor, an denen Absonderungs- oder Aussonderungsrechte bestehen. Damit soll nach den Ausführungen in der Begründung besser sichergestellt werden, dass nicht die Berechtigten solcher Aus- und Absonderungsrechte oder die Berechtigten an Forderungen diese vor Eröffnung des Verfahrens durchsetzen und so der Masse insgesamt entziehen. Diese Regelung ist positiv zu bewerten. Allerdings wird angeregt, auch gesetzlich zu regeln, welche Folgen eintreten, wenn sich ein Gläubiger an diese Anordnung nicht hält. Es dürfte nicht möglich sein, seine Verwertungsmaßnahme als unwirksam zu behandeln, wenn ihm der Vermögenswert an sich zusteht. Ggf. kann eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags an die Masse wie bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter vorgesehen werden.

Die mit Art. 1 Ziff. 12 vorgesehene Bestimmung in § 26 InsO, die Entscheidung über die Abweisung des Eröffnungsantrags im Internet bekannt zu machen, ist ebenfalls zu begrüßen. Allerdings sollte erwogen werden, diese Regelung hinsichtlich der Löschungsfristen an die bestehende gesetzliche Frist des § 26 Abs. 2 InsO von fünf Jahren für das Schuldnerverzeichnis anzupassen. Die Löschung im Internet erfolgt nach den derzeitigen Bestimmungen binnen eines Monats. Beide zielen in dieselbe Richtung, sollten also gleich lang zur Verfügung stehen.

Die Erweiterungen der Bekanntmachungen nach Art. 1 Ziff. 13. und 14. sind angemessen. Sie erfüllen berechtigte Interessen der Betroffenen.

Die mit Art. 1 Ziff. 16 beabsichtigte Änderung des § 35 InsO ist zu begrüßen. Im Sinn der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens, dem Schuldner eine Neubegründung seiner Existenz zu ermöglichen, ist die beabsichtigte Möglichkeit zweckmäßig. Wenn eine Weiterführung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Entscheidung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse herausgenommen werden kann, wird ein Weg geschaffen, dies in rechtlich einwandfreier Weise abzuwickeln. Bedenken können allerdings erwachsen, wenn ein Schuldner unerwartet sehr erfolgreich sein sollte. Es erscheint dann nicht mehr angemessen, seine so erzielten Einkünfte den Gläubigern des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht zukommen zu lassen. Ggf. ließe sich eine entsprechende Einschränkung aufnehmen. Diese müsste den wichtigen, ausdrücklich zu begrüßenden Anreiz an den Insolvenzschuldner, selbst tätig zu bleiben oder zu werten, in ein angemessenes Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Gläubiger stellen. Vielleicht ist eine Regelung denkbar, die ab einer bestimmten Einkommensgrenze einen teilweisen Zugriff der Gläubiger auf den die Grenze übersteigenden Betrag zuließe. Diese Grenze sollte deutlich höher liegen als die Freigrenze dessen, was mit entsprechender abhängiger Arbeit an pfändbarem Einkommen erzielt würde (Anlehnung an § 295 InsO).

Die Bestimmung des Art. 1 Ziff. 18, mit der sichergestellt werden soll, dass für die Auswahl der Insolvenzverwalter keine unzulässigen "geschlossenen" Listen verwendet werden, ist zweckmäßig und entspricht den in einigen Entscheidungen benannten Anforderungen der Rechtsprechung. Auch erscheint sinnvoll, dass ein an der Übernahme von Insolvenzverwaltungen Interessierter festlegen kann, dass er insbesondere oder ausschließlich in einem bestimmten Bereich tätig werden möchte. Widersprochen werden soll der in den letzten beiden Sätzen vorgesehenen Begründungspflicht, wenn bei der Auswahl nicht ein Insolvenzverwalter aus einer Liste besonders billig tätiger Interessenten gewählt wird. Zum einen besteht der Eindruck, dass diese Regelung vom Misstrauen gegen die sorgfältige und angemessene Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Gerichte getragen ist. Diesem Misstrauen wird widersprochen. Außerdem und vor allem wird hierdurch in Verbindung mit der Regelung der Ziff. 19 zur Änderung des § 63 InsO versucht, aus fiskalischen Gründen Einfluss auf die inhaltlichen Entscheidungen des Gerichts zu nehmen. Eine solche Einflussnahme ist unzulässig. Dabei werden die Möglichkeit zu Gebührenvereinbarungen und das darin liegende Angebot für die Insolvenzgerichte angesichts der auch in diesem Bereich stetig steigenden Kosten durchaus begrüßt. Lediglich die indirekte Einflussnahme auf die Entscheidung der Gerichte durch die Begründungspflicht ist zu beanstanden.

Bei der in Art. 1 Ziff. 22 vorgesehenen Erweiterung des § 108 InsO, die als solche begrüßt wird, wird angeregt, nach dem Wort "Schuldner" noch die Worte "als Darlehensnehmer" einzufügen, um die Regelung - wie beabsichtigt- eindeutig auf die Fälle zu beziehen, in denen der Schuldner ein Darlehen aufgenommen hatte.

Auch die mit Ziff. 23 des Art. 1 angestrebte Verkürzung der Kündigungsfristen bei Mietverhältnisses in § 109 InsO erscheint angemessen; die Fortdauer solcher Mietverhältnisse über etwa neun Monate, wie es teilweise gesetzlich möglich ist, ist mit den Grundgedanken des Insolvenzrechts nicht vereinbar.

Zu der vorgesehenen Ergänzung des § 208 InsO gemäß Art. 1 Ziff. 28 dahingehend, dass ein Gläubiger beantragen kann, dass das Gericht die Anzeige des Masseunzulänglichkeit überprüfen soll, ist anzumerken, dass eine solche Überprüfung dann von vornherein sinnlos erscheint, wenn eine Stundung der Verfahrenskosten vorliegt, weil dann die Voraussetzungen für die Masseunzulänglichkeit immer vorliegen. Zur Ersparung unnötiger Überprüfungen und des dabei anfallenden Aufwands sollte für diese Fälle ein solches Antragsrecht ausgeschlossen oder der Antrag unzulässig sein.

Der mit Art. 1 Ziff. 30 beabsichtigten Änderung des § 290 InsO wird in der vorgesehenen Formulierung widersprochen. Die jetzt vorgesehene Regelung würde zu einer Pflicht der Überprüfung der Versagungsgründe der Restschuldbefreiung von Amts wegen führen. Dies ist von den Gerichten nicht leistbar; es ist wohl auch nicht das Ziel des Gesetzgebers. Richtig wäre es, einen Antrag des Insolvenzverwalters oder Treuhänders für ausreichend anzusehen, und auch schriftliche Anträge zuzulassen. Denkbar wäre auch noch eine Regelung, wonach das Gericht die Restschuldbefreiung auch ablehnen könnte, wenn sich die Gründe dazu aus den vorliegenden Informationen ergeben. Jede Formulierung jedoch, die zu diesem Sachverhalt eine Amtsaufklärungspflicht begründen könnte, wird strikt abgelehnt. Dasselbe gilt für die mit Ziff. 31 vorgesehene praktisch gleich lautende Änderung des § 296 InsO.

Die mit Art. 1 Ziff. 35 beabsichtigte Änderung des § 304 InsO dahin, den dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallenden Personenkreis erneut zu definieren, erscheint nicht gelungen. Die jetzt gewählte Formulierung erfasst auch solche Schuldner, die ihre selbständige Tätigkeit erst vor sehr kurzer Zeit eingestellt haben und daher von der Ausgestaltung der Verhältnisse her besser mit dem allgemeine Insolvenzverfahren zu betreuen sind. Es wird eine zeitliche Einschränkung dahingehend angeregt, dass die selbständige Tätigkeit mindestens drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags beendet war.

Hinsichtlich der nach Ziff. 36 des Art. 1 vorgesehenen Änderung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird angeregt, die Formulierung dahin zu ändern, dass nach den Worten "nach freier Schätzung des Gerichts" noch eingefügt wird "auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Bescheinigung". Es ist auch nach der Begründung nicht beabsichtigt, dass das Gericht die im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bzw. dessen Prüfung festgestellten Umstände selbst noch einmal überprüft. Ansonsten erscheinen die hier vorgesehenen Kriterien für die Aussichtlosigkeit einer Schuldenbereinigung sinnvoll und angemessen. Dringend widersprochen wird allerdings der beabsichtigten Änderung des § 305 Abs. 3 InsO. Es ist nicht sinnvoll, dem Schuldner hier einen Rechtsbehelf einzuräumen, denn er kann jederzeit einen neuen Insolvenzantrag stellen und sich so in den alten Stand versetzen. Den Gerichten wird aber bei Einführung einer Beschwerdemöglichkeit vermutlich erheblicher Aufwand entstehen. Entgegen der Begründung des Entwurfs sind hier keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass Gerichte an die vorzulegenden Unterlagen unangemessen hohe Anforderungen stellen würden.

Die Neuregelungen der Ziff. 37 bis 41 zur Konzentration auf einen vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und zur Ersetzung der Zustimmung von Gläubigern erscheinen sinnvoll. Allerdings könnte den Gerichten ein gewisser Aufwand dadurch entstehen, dass nicht alle vorgelegten Pläne ohne weiteres den Gläubigern zugeleitet werden können, weil sie nicht ausreichend strukturiert und belegt sind. Die Gerichte werden dann auf eine Nachbesserung hinwirken müssen. Es ist nicht absehbar, welcher Aufwand entstehen wird.

Zu den Änderungen der Insolvenzordnung wird ferner ausdrücklich ergänzend auf die Stellungnahme des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit hingewiesen. Diese wird hier noch einmal beigefügt und zum Gegenstand auch der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes gemacht.

 

2.Die in Art. 3 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen der ZPO zum Pfändungsschutz erscheinen insbesondere im Hinblick auf eine bessere Erhaltung privater Altersvorsorge angemessen. Die Überlegung, dass eine privat gebildete Vorsorge für das Alter nicht verwertet und damit die Kassen der Allgemeinheit geschont werden, ist plausibel. Es erscheint auch angemessen, dass Gläubiger auf diesen Anteil des Vermögens des Schuldners verzichten müssen.

Durch die Geltung der Pfändungsschutzvorschriften auch im Insolvenzverfahren wird sich die entsprechende Neuregelung auch dort auswirken.

Allerdings werden sich die Anforderungen an die Schuldner zur genauen Darlegung vorhandener Versicherungen erhöhen; welcher Aufwand den Gerichten dadurch entstehen wird, ist nicht abzuschätzen. Es wird mit einer Anzahl von dadurch ausgelösten Pfändungsschutzanträgen und entsprechenden Beschwerden zu rechnen sein. Auch wird ggf. die Einordnung manchen Versicherungsvertrags noch durch die Rechtsprechung zu klären sein. Das ist aber im Hinblick auf den angestrebten Zweck hinzunehmen.

Eine Verringerung der Arbeitsaufgaben wegen der Änderung der Vorschriften über Pfändungsfreigaben bei Bankkonten ist nicht zu erwarten, da die Masse der gerichtlichen Verfahren in diesem Bereich die Festsetzung der Höhe des Freibetrags betrifft. Diese Fragstellung wird von den Neuregelungen nicht berührt.

Es wird unterstellt, dass die vorgesehenen Beträge der Höhe nach von Zeit zu Zeit angepasst werden.

 

3.Bedenken bestehen gegen die beabsichtigte Erweiterung des Kreditwesengesetzes, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Die dort in § 22 i KreditwesenG des Entwurfs vorgesehenen Wirkungen der Eintragung in ein Refinanzierungsregister stehen den Bestimmungen und dem Sinn der Insolvenzordnung nahezu diametral gegenüber. Die Insolvenzordnung zielt darauf, das Vermögen des Gemeinschuldners möglichst geschlossen zusammen zu halten, um eine Zerschlagung vielleicht zu vermeiden, Betriebsfortführungen zu erleichtern pp. Dazu ist auch vorgesehen worden, dass Sicherungsberechtigte auf einige Vorteile ihrer Position verzichten mussten. Alle diese Einschränkungen sollen mit der Schaffung des Refinanzierungsregisters für dort eingetragene Rechte nicht gelten; die eingetragenen Gegenstände sollen insolvenz- und vollstreckungsrechtlich ganz aus dem Vermögen des Schuldners fallen. Es ist nicht erkennbar, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll. Auch erscheint eine solche Bevorzugung nicht angemessen.

Das setzt sich fort, wenn etwa nach § 22 i Abs. 3 KreditwesenG des Entwurfs gegen die Ansprüche des Sicherungsnehmers aus dem Refinanzierungsregister nicht einmal mit unstreitigen Forderungen aufgerechnet werden können soll - eine stärkere Einschränkung, als sie allgemeine Geschäftsbedingungen gestatten und damit eine weitere Bevorzugung dieser Finanzierungsart, für die ein sinnvoller Grund nicht erkennbar ist.

Mit diesen Regelungen ist eine Bevorzugung einer bestimmten Art der Finanzierung verbunden. Dies erscheint fragwürdig und dürfte im Übrigen auch nach den EU-rechtlichen Anforderungen, durch gesetzliche Regelungen keine Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen, unzulässig sein. Es werden deutlich Banken und vergleichbare Finanzierungsgeber bevorzugt, insbesondere gegenüber privaten Gläubigern, aber auch gegenüber Finanzierungswegen ohne Refinazierungsregister. Zweifelhaft erscheint auch, ob damit die Schwierigkeiten deutscher Unternehmen wegen nicht ausreichender Ausstattung mit Eigenkapital gelöst werden können. Hier, und nicht in der Finanzierung, liegt ja ein wesentlicher Nachteil deutscher Unternehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine rechtliche Frage.

Daneben ist auch die Ausgestaltung der Art der Register fragwürdig. Diese sollen durch seitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bestellte und bezahlte Verwalter geführt werden. Tatsächlich wird aber die Auswahl doch dem das Register führenden Institut zustehen, das den Verwalter vorschlägt. Auch die Bezahlung wird angesichts der "Refinanzierung" der Leistungen des Bundesaufsichtsamts durch die am Register beteiligten Finanzierungsinstitute und Unternehmen letztlich von diesen erfolgen. Es erscheint recht zweifelhaft, dass dann der Verwalter, der ja auch räumlich und organisatorisch in das registerführende Institut eingebunden sein wird, tatsächlich unanhängig sein kann.

Sollte man ein solches Register tatsächlich einführen wollen, so dürfte die Ansiedlung bei einer neutraleren Stelle zweckmäßiger sein. In Frage kommen könnten in diesem Fall die IHK, aber auch etwa Notare.

Des Weiteren ist nicht recht erkennbar, welche Bedeutung das nach § 220 o KreditwesenG des Entwurfs vorgesehene sog. Grundpfandrechtsregister haben soll. Die dort aufzulistenden Eintragungen werden in gleicher Weise beim Grundbuch geführt. Eine Bank, die etwa ihrerseits ein ihr gegebenes Grundpfandrecht weiterverpfändet oder überträgt, lässt dies dort eintragen. Damit sind alle wesentlichen Aspekte klar festgehalten. Das vorgesehene Grundpfandrechtsregister ist überflüssig.

Sinnvoll könnte ggf. das in § 22 n KreditwesenG des Entwurfs vorgesehene Konsortialregister sein. Die Führung dürfte aber wiederum eher einer neutralen Stelle anzutragen sein.

Insgesamt werden die hier vorgeschlagenen Regelungen nicht für sinnvoll, in sich und im Verhältnis zur bestehenden Rechtslage nicht schlüssig und abgestimmt sowie schließlich europarechtlich für bedenklich gehalten.

 

4.Zweckmäßig und sinnvoll erscheinen dagegen die in Artikel 10 und 11 des Entwurfs vorgesehenen Änderungen des VVG und des 1. Buchs des SGB.

 

gez. Brigitte Kamphausen, stv. Vorsitzende des DRB