# 21/03

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde in gerichtlichen Verfahren

November 2003

Die gesetzliche Normierung einer "Untätigkeitsbeschwerde" hält der DRB nicht für erforderlich. Das deutsche Prozessrecht enthält von der Rechtsprechung entwickelte wirksame Rechtsbehelfe zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.10.2000. Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass ein solcher Rechtsbehelf auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. Es ist zu befürchten, dass eine gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund einer überlasteten Justiz dazu einlädt, den Rechtsbehelf verbreitet zu nutzen. Dies wirkt nicht verfahrensbeschleunigend, sondern verzögernd, weil das Beschwerdegericht eine Sachbehandlung anhand eines regelmäßig sehr umfangreichen Verfahrens zu prüfen hat. Auch das nimmt Zeit und Arbeitskraft in Anspruch.

In strafgerichtlichen Verfahren stoßen derartige Kontrollmechanismen regelmäßig auf die durch die in Art. 97 GG vorgegebene richterliche Unabhängigkeit gezogenen Grenzen. Die staatsanwaltliche Praxis sieht daher in der Regel von Untätigkeitsbeschwerden auch dann ab, wenn in einzelnen Verfahren über längere Zeiträume keine zureichende gerichtliche Verfahrensförderung mehr zu beobachten war. Statt dessen werden im Einzelfall die Gerichtsvorstände angesprochen mit dem Ziel, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden oder durch die Präsidien mittels gerichtsorganisatorischer Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Die im "Allgemeinen Teil" des Diskussionsentwurfs aufgeführtren Gründe für eine gesetzliche Regelung überzeugen allesamt nicht.

 

1. Es trifft zwar zu, dass eine überlange Verfahrensdauer für das Ansehen der Justiz nicht vorteilhaft ist. Ein neuer Rechtsbehelf verzögert überlange Verfahren aber noch zusätzlich. Zu einer Verfahrensdauer von mehr als zwölf Monaten kommt es häufig in sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. In solchen Verfahren müssen - teilweise mehrere - medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden; wie soll hier eine Untätigkeitsbeschwerde zu einer Beschleunigung führen? Im Übrigen ist bei einem Bestand pro Kammer von in der Regel mehr als 400 Verfahren und einer nicht mehr steigerbaren Erledigungszahl von ca. 30 Verfahren im Monat abzusehen, dass fast jedes sozialgerichtliche Verfahren mehr als zwölf Monate - mit steigender Tendenz - dauert.

 

2. Der Vorwurf, unbequeme Verfahren würden im Zuge zunehmende Haushaltszwänge - bei Bevorzugung leichter Erledigungen - aus statistischen Gründen einfach liegen gelassen, zeigt deutlich, welches Richterbild dem Diskussionsentwurf zugrunde liegt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur "günstigen präventiven Wirkung" der Untätigkeitsbeschwerde. Derartige, fast schon böswillig anmutende Unterstellungen sind sicher nicht dazu geeignet, die Verfahrensdauer zu beschleunigen.

 

3. Das Argument, eine Untätigkeitsbeschwerde werde die Mitverantwortung derjenigen Parteien für die lange Verfahrensdauer begründen, die von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machten, ist nicht nachvollziehbar. Diese Argumentation lädt geradezu zur Einlegung des neuen Rechtsbehelfs ein, verursacht erhebliche Mehrarbeit und nimmt den Richtern die Arbeitszeit, sich den wesentlichen Problemen des Rechtsstreits zu widmen.

 

4. Schließlich lässt der vorgelegte Diskussionsentwurf völlig offen, was zu geschehen hat, wenn der durch eine Beschwerdeentscheidung zu einer bestimmten Verfahrenshandlung veranlasste Richter sich außer Stande sieht, dieser Auflage Folge zu leisten - etwa wegen Krankheit, Überlastung etc. Soll dann etwa eine andere Kammer mit der Sache befasst werden, die sich in den Rechtsstreit völlig neu einarbeiten muss?

 

Die vom BMJ im Schreiben vom 27.5.2002 geschilderte Anwendungspraxis der Untätigkeitsbeschwerde in Österreich zeigt, dass sie zum Missbrauch verleitet und weitgehend wirkungslos ist. Den Forderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würde der Gesetzgeber am ehesten gerecht, wenn er Vorhaben, die zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben - wie etwa der vorliegende Diskussionsentwurf -, kritisch überdenkt und für eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte Sorge tragen würde.