# 2/05

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf für ein "3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts"

Januar 2005

Der Deutsche Richterbund begrüßt grundsätzlich die gesetzgeberische Klarstellung und Regelung der sog. Patientenverfügung.

 

Zu einzelnen Vorschriften des Entwurfs:

 

§ 1901a BGB-E

Der Gesetzentwurf geht von einer uneingeschränkten Verbindlichkeit der

Patientenverfügung aus mit der einzigen Wirksamkeitsvoraussetzung, die Verfügung des Betroffenen müsse auf die konkrete Situation zutreffen. Schriftlichkeit ist nicht gefordert, abgestellt wird auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen, über den sich Arzt und Betreuer verständigen sollen.

Dieser Vorschlag begegnet erheblichen Bedenken. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung muss deren schriftliche Abfassung sein.

Der Verzicht auf die Schriftlichkeit schafft erhebliche Unsicherheiten für den Betroffenen selbst, z.B. durch Missbrauchsmöglichkeiten oder unzureichende Auslegung, sowie für diejenigen, die den Patientenwillen ausführen sollen, dort bis hin zu ggf. strafrechtlichen Konsequenzen. Selbst bei einer schriftlichen Patientenverfügung wird noch erheblicher Auslegungsbedarf zu erwarten sein.

Soweit der Entwurf das Formerfordernis lediglich für empfehlenswert hält, überzeugt die Begründung nicht. Zum einen lässt sich der in der Gesetzesbegründung angeführte Urkundsbeweis nur durch eine schriftliche Erklärung führen, zum anderen ist mehr als zweifelhaft, dass ein Zeugenbeweis im Einzelfall geeignet ist, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen mit der ausreichenden Sicherheit festzustellen.

 

§ 1904 BGB-E

Absatz 2 führt einen Genehmigungsvorbehalt für Entscheidungen des Betreuers zum Unterlassen bzw. Abbruch medizinischer Maßnahmen für den Betreuten ein. Damit wird der Streit, inwieweit das Vormundschaftsgericht überhaupt für derartige Fragen zuständig ist, oder ob vorhandene Vorschriften analog anzuwenden sind, beendet. Insofern ist die vorgeschlagene Regelung konsequent.

Nach Absatz 3 soll eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen über den mutmaßlichen Willen des Betroffenen besteht. Bei allen Bedenken gegen diesen Vorschlag (Missbrauch, Desinformation) ist zumindest klarzustellen, dass hier der behandelnde Arzt gemeint ist.

 

§ 67 Abs. 1 Satz 5 FGG-E

Der Vorschlag, in den Fällen des § 1904 Abs. 2 BGB-E einen Verfahrenspfleger stets zu bestellen, wird begrüßt.

 

§ 69d Abs. 2 FGG-E

Hier sollte bestimmt werden, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

Die Entscheidung des Gerichts wird nach zwei Wochen wirksam. Sollte also eine Beschwerdeentscheidung innerhalb dieser zwei Wochen nicht vorliegen, könnten irreversible Entscheidungen getroffen werden. Einstweilige Anordnungen würden hier nicht ausreichend Schutz gewähren.

 

§ 69g Abs. 1 S. 1 FGG-E

Keine Bedenken.

 

gez. Bettina Leetz,

Mitglied des Präsidiums des DRB