# 20/04

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes

Oktober 2004

Der Deutsche Richterbund begrüßt die vorgesehenen Neuregelungen zur leichteren Vollstreckung von Titeln im europäischen Ausland und aus dem europäischen Ausland. Diese Neuregelungen werden es den einzelnen Rechtssuchenden erleichtern, Ansprüche in den Staaten der Europäischen Union, die der Richtlinie unterliegen, durchzusetzen. Sie werden ebenso den Aufwand, der für die Vollstreckbarerklärung bisher bei den Gerichten zu erbringen war, in einer Vielzahl der Fälle verringern.

Dies gilt insbesondere für die mit dem Durchführungsgesetz geschaffene Möglichkeit, auch die sog. dynamisierten Unterhaltstitel in solche über eine konkrete Summe umzuwandeln und so sie so zu geeigneten Titeln für die Anerkennung als Europäische Vollstreckungstitel zu machen. Die sog. dynamisierten Unterhaltstitel sollen ja auch innerstaatlich dazu dienen, schnell und ohne zu großen Aufwand für unbestrittene Unterhaltsforderungen einen Titel zu schaffen. Die Möglichkeit, diese einfachen und kostengünstigen Strukturen auch für die Vollstreckung im europäischen Ausland beizubehalten, ist positiv zu bewerten.

Es erscheint angemessen, dass die mit dem neuen Gesetz geschaffenen Aufgaben sowohl zur Umschreibung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 790 des Entwurfs) und zur Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 1079 E) dem Rechtspfleger übertragen werden. Diese sind gerade angesichts des auf formelle Voraussetzungen abstellenden Verfahrens besonders gut geeignet, dies zu bearbeiten. Die bisher ausschließlich Richtern obliegende Aufgabe zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel wird damit in vertretbaren Maß und in dem dafür geeigneten Bereich auf andere Kräfte verlagert.

Die Erweiterung der Belehrungsvorschriften wird einen gewissen Aufwand zur Anpassung der bislang verwendeten gerichtlichen Formulare erfordern. Dies erscheint aber wegen der grundsätzlich durch die neuen Regelungen eintretenden Erleichterungen berechtigt, zumal der Aufwand nur einmal auftritt. Allerdings sollte hier sorgfältig darauf geachtet werden, nicht über die Grundanforderungen der Richtlinie hinaus Rechtsmittelbelehrungen vorzusehen. Es erscheint nicht erforderlich, im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit eine generelle Rechtsmittelbelehrung einzufordern. Im Gegenteil würde dies erheblichen Aufwand bei der Entwicklung neuer Formulare weit über die Anpassung der bereits bestehenden Vordrucke hinaus erfordern, ohne dass damit größere Rechtssicherheit oder -klarheit erreicht würde.

Angeregt wird allerdings, dass die Formulierung der neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 1079 ff. E noch einmal dahin geprüft wird, ob nicht auf die vielen Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 805/2004 verzichtet werden kann und stattdessen konkrete Bezeichnungen der Arbeitsaufgaben geschaffen werden können. Beispielweise könnte § 1079 E wie folgt lauten:

"Für die Ausstellung der Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel für gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder öffentliche Urkunden, jeweils über unbestrittene Geldforderungen, im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) ist das Gericht, die Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person zuständig, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Titels obliegt."

Die Handhabung der Vorschriften würde damit leichter, zumal in dem Text der Verordnung teilweise auch missverständliche Verweisungen enthalten sind wie in Artikel 25 Abs. 1 auf den nicht existierenden Artikel 4 Abs. 2.

Eine ähnliche Prüfung sollte auch für die folgenden Regelungen dieses neuen Abschnitts erfolgen.

Des Weiteren wird angeregt, im Rahmen dieser Neuregelung noch einmal die Möglichkeiten der Zustellung im Ausland zu überprüfen. Teilweise treten mit den derzeit geltenden Bestimmungen - keine Zustellung auf diplomatischen Weg, sondern per Einschreiben gegen Rückschein - in einigen Ländern wie Großbritannien erhebliche Schwierigkeiten auf, weil es diese Zustellungsform dort nicht gibt. Eine gesicherte Zustellung ist praktisch nur mit Rückmeldung des Empfängers möglich, die in den hier betroffenen Fällen aber gerade nicht erwartet werden kann. Dieses Zustellhindernis stellt den ganzen Erfolg der beabsichtigten Erleichterungen in Frage.

 

gez. Brigitte Kamphausen,

stv. DRB-Vorsitzende