# 20/03

Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) KOM(2003)427 endgültig

Oktober 2003

Der Deutsche Richterbund begrüßt die Zielsetzung des Vorschlags und seine Umsetzung in dem Verordnungsentwurf. Die materiell-rechtliche Harmonisierung erleichtert dem Rechtssuchenden die oft schwierig zu klärende Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht. Ein Verzicht einer Angleichung des Rechts bei gleichzeitiger Erleichterung der transnationalen Urteilsanerkennung würde zum "forum shopping" geradezu einladen.

Eine - durch den Stand der europäischen Integration bedingte - Schwäche liegt darin, dass schon die EU-Verordnungen über die Urteilsanerkennung nicht gegenüber Dänemark gelten und daher gegenüber diesem Land sowie den übrigen europäischen Ländern, die bezogen auf das EuGVÜ als Parallel-Übereinkommen das "Lugano-Übereinkommen" geschlossen hatten, eher eine Desintegration droht, falls es nicht gelingt, parallele bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zu schließen.

Nach Auffassung des DRB stellt der jetzige Kommissionsentwurf in einer Reihe von Punkten eine Verbesserung gegenüber dem Vorentwurf dar. Wir beschränken uns daher auf folgende Anmerkungen:

 

1. Zu prüfen wäre eine gleichzeitige Festschreibung wenigstens eines Mindestbestands sachenrechtlicher Grundkollisionsnormen, um nicht die mit unerlaubten Handlungen bisweilen konkurrierenden gesetzlichen Ansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten vollkommen unberücksichtigt lassen zu müssen. Insoweit könnte in Anlehnung an Art. 43 Abs. 1 EGBGB die lex rei sitae und analog Art. 43 Abs. 2 BGB das Prinzip des begrenzten Statutenwechsels bei Verbringung der Sache in einen anderen Staat festgeschrieben werden.

 

2. Art. 3 VO-E

Unter Zugrundelegung der Begründung wird deutlich, dass bei unerlaubten Handlungen als Ort, "in dem der Schaden eintritt" unter (Art. 3 Ziff 1 VO-E) nicht nur der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne des Art. 5 Ziff. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO - also letztlich der Ort der verursachenden Handlung oder der Rechtsgutsverletzung - zu verstehen ist, sondern - nur - der Ort des Eintritts oder drohenden Eintritts des "direkten Schadens", nicht also bei einem Verkehrsunfall etwa der weiteren Vermögensschäden. Eine derart wichtige Abgrenzung sollte sich aus dem Verordnungstext selbst und nicht nur aus seiner Begründung ergeben. Es überzeugt nicht , dass ein derartiges Ergebnis nicht auch im Gleichlauf mit Art. 5 Ziff. 3 EuGVÜ/Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO zu erreichen gewesen wäre. Denn dass der Schadensort im Vergleich zum Ort des schädigenden Ereignisses generell der geeignetere Anknüpfungspunkt wäre oder den Interessen des Geschädigten notwendigerweise mehr entgegen käme, kann nicht behauptet werden. Wer wirklich den Geschädigten schützen will, wird vielmehr einer limitierten Wahlrechtslösung - wie in Art. 40 EGBGB realisiert - näher treten müssen. Insoweit könnte die in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB enthaltene Regel strukturell einfach umgedreht werden, also zugunsten des Schadensorts als Regelanknüpfungspunkt bei Schaffung eines befristeten Wahlrechts zugunsten des am Handlungsort geltenden Rechts.

Entsprechend könnte für das Bereicherungsrecht verfahren werden, so dass der Ort der Bereicherung (Art. 9 Ziff. 3 VO-E) nur noch subsidiärer Anknüpfungspunkt wäre. Auf diese Weise könnten auch die Folgen der aus unserer Sicht bedauerlichen - von der Kommission letztlich mit materiellrechtlichen Unterschieden begründeten - Auffächerung der Anknüpfungen innerhalb der Leistungskondiktionen vermindert werden.

 

3. Art. 4 VO-E

Auch bei der Produzentenhaftung (Art. 4 VO-E) sollte der Geschädigte generell das am Sitz des Haftenden geltende Recht wählen können. Im Übrigen ist die Regelung des Entwurfs zwar deutlich einfacher als noch Art. 5 des Vorentwurfs. Die Frage bleibt jedoch, warum beim Erwerb fehlerhafter, aber mit Willen des Herstellers dort vertriebener Waren im Ausland nicht viel einfacher in erster Linie das am Erwerbsort geltende Recht anzuwenden ist; denn dass die im Ausland vertriebenen Waren in erster Linie die am Erwerbsort geltenden Kriterien erfüllen sollten, dürfte Erwartungshorizont eines jeden Erwerbers sein.

 

4. Art. 5 VO-E

dürfte, wenn auch Art 4 Ziff.1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern -KOM (2003) 356 endg.- umgesetzt würde, wenig Bedeutung haben. Nach diesem Vorschlag haben sich Gewerbetreibende lediglich an die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem sie niedergelassen sind.

 

5. Art. 6 VO-E

Das für die Verletzung der Privatsphäre und von Persönlichkeitsrechten in Art. 6 VO-E enthaltene Kollisionsrecht erscheint nicht als widerspruchsfrei. Während noch Art. 7 des Vorentwurfs einheitlich an das am Aufenthaltsort des Geschädigten zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltende Recht anknüpfen wollte, arbeiten Art. 6 Ziff. 1 und 2 VO-E jetzt mit unterschiedlichen Anknüpfungen, nämlich dem für den Schädiger geltenden Recht bei Gegendarstellungen (Art. 6 Ziff. 2 VO) und grundsätzlich dem Schadensort im Übrigen (Art. 6 Ziff. 1 i.V.m Art. 3 Ziff. 1 VO-E). Daneben soll das angerufene Gericht bei krassem Widerspruch des nach Art. 3 Ziff. 1 VO anzuwendenden Rechts die "lex fori" anwenden. Schon dieser - offensichtlich "verlegerfreundliche" - Vorbehalt vermag nicht zu überzeugen, soweit mit ihm mehr als mit der in Art.22 VO-E enthaltenen allgemeinen "ordre public"- Klausel bezweckt werden soll; die zu Grunde liegende Problematik des Auseinanderfallens der Rechtmäßigkeitsbeurteilung zwischen Handlungsort und Verbreitungsort kann sich bei anderen unerlaubten Handlungen ähnlich stellen. Zudem dürfte ein Auseinanderfallen des anwendbaren Rechts bei einheitlichem Lebenssachverhalt je nach begehrter Rechtsfolge den Geschädigten nur schwer zu vermitteln sein und für die Gerichte Mehrarbeit bedeuten. Aber auch die Anknüpfung an den Schadensort - zumeist der Verbreitungsort - führt zu Schwierigkeiten, wenn etwa ein missliebiger Presseartikel in mehreren Mitgliedsstaaten erschienen ist. Umgekehrt würde eine Anknüpfung an das für den Verleger geltenden Recht das niedrigste Niveau des Persönlichkeitsschutzes geradezu prämiieren und eine Abwärtsspirale des Schutzniveaus provozieren. Daher erscheint uns die grundsätzliche Anknüpfung des Vorentwurfs an das für den Geschädigten zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Recht insgesamt noch am ehesten praktikabel zu sein, zumal die in der Begründung S. 20 angeführten Schwierigkeiten der Aufenthaltsermittlung bei Prominenten doch sehr selten sein dürften.

 

6. Art. 9 Ziff. 4 VO-E

Nicht zu überzeugen vermag schließlich die im Entwurf im Gegensatz zum Vorentwurf nunmehr vorgenommene Differenzierung des bei der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden Rechts. Zum einen dürfte die nach Art. 9 Ziff. 4 VO-E notwendige Herausgrenzung echter Hilfeleistungfälle für die Gerichte schwieriger sein als die nach Art. 39 Abs. 2 EGBGB vorzunehmende Herausgrenzung der Tilgung fremder Schulden. Zum anderen ist ein generell besonderes Schutzbedürfnis des Geschäftsherrn in anderen als Hilfeleistungsfällen und damit die Notwendigkeit einer Anwendung des für dessen Aufenthaltsort geltenden Rechts ebenso wenig ersichtlich wie in Hilfeleistungsfällen ein alleiniges Schutzbedürfnis des Hilfeleistungsempfängers und damit die Notwendigkeit einer Anwendung allein des an dessen Aufenthaltsort bei Vornahme der Hilfeleistung geltenden Rechts. Daher erscheint die in Art. 39 Abs. 1 EGBGB angeordnete generelle Geltung des am Ort der Geschäftsvornahme geltenden Rechts bei nur im Falle der Tilgung fremder Schulden zugunsten des Schuldstatuts geltender Ausnahme (Art. 39 Abs. 2 EGBGB) als sachgerechter, auch wenn in Hilfeleistungsfällen der Ausführungsort oft mit dem Aufenthaltsort des Hilfeempfängers identisch sein dürfte und Art. 9 Ziff. 2 und 5 VO-E wie Art. 41 EGBGB im Gegensatz zum 2002 vorgestellten Vorentwurf eine Ergebniskorrektur bei wesentlich engerer Verbindung ermöglichen.