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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses

I. Allgemeines

 

Der Deutsche Richterbund lehnt den Referentenentwurf in der vorliegenden Form ab. Zwar sieht der Entwurf eine Reihe durchaus akzeptabler Änderungen vor: So bestehen gegen einen einheitlichen Berufungs- und Beschwerderechtszug zu den Oberlandesgerichten und gegen eine verfahrensrechtliche Stärkung der ersten Instanz keine grundsätzlichen Bedenken. Einer Annahmeberufung kann unter den Voraussetzungen, wie unter II. zu § 522 erläutert, zugestimmt werden.

 

Die Bindung des Berufungsgerichts an die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung der Eingangsinstanz erscheint vertretbar.

 

Dagegen sind jedoch unabdingbare Vorgaben, die der Deutsche Richterbund zur Grundlage seiner Stellungnahme vom 7.Oktober 1999 (DRiZ 1999, 426 ff.) gemacht hatte, nicht berücksichtigt. Dazu gehörten vor allem:

 

  1. der Verzicht auf den originären Einzelrichter in erster Instanz bis 60.000,-- DM und stattdessen die mögliche Umwandlung des § 348 ZPO in eine „Muss-Vorschrift“, um die Kompetenz der Zivilkammer bei gleichzeitiger Ausweitung des Einzelrichterseinsatzes gleichwohl zu erhalten,
  1. der Verzicht auf die Einführung des Einzelrichters in Rechtsmittelverfahren (soweit diesem die Sache nicht vom Senat fakultativ übertragen wird), um die Qualität und die Akzeptanz der Rechtsprechung insgesamt zu erhalten,
  1. die ausreichende personelle Stärkung der ersten Instanz, damit diese ihre wesentlich erweiterten Aufgaben sachgerecht und in angemessener Zeit erfüllen kann.

 

Der Referentenentwurf hat die Einwände zu a) und b) unbeachtet gelassen und die unter c) angeführte Stärkung der ersten Instanz ersichtlich nur durch Verwirklichung des nahezu durchgehenden Einzelrichtereinsatzes für gewährleistet erachtet. Damit sind für den Deutschen Richterbund jedoch unverzichtbare Voraussetzungen für seine Zustimmung nicht gegeben. Im Übrigen ist eine Sicherstellung des erheblichen Mehraufwandes der geplanten Reform in sachlicher und personeller Hinsicht politisch bisher nicht gewährleistet.

 

II. Zu den Einzelregelungen des Entwurfs:

 

Art. 1 (GVG)

 

Gegen die vorgeschlagenen Änderungen des GVG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die praktische Umsetzung dieser Änderung bisher völlig ungeklärt ist.

 

Art. 2 (ZPO)

 

§ 40

Ein Anwendungsfall für Nr. 1 ist nicht ersichtlich. Dieser Teil von § 40 II Satz 1 sollte deshalb gestrichen werden. Im übrigen wird der Regelung zugestimmt.

 

§ 45

Diese Regelung entspricht einem Vorschlag des DRB. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Abs. II Satz 2 zu streichen oder aber eine entsprechende Regelung auch für die Richter/innen beim Landgericht aufzunehmen, um Verfahrenseinheitlichkeit herzustellen.

 

§ 91a

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen einem Vorschlag des DRB. Wie aber bereits dort vorgeschlagen, sollte zur Meidung möglicher künftiger Folgeänderungen kein bestimmter Betrag genannt, sondern formuliert werden, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn bei einem Urteil in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.

 

§ 92

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen einem Vorschlag des DRB.

 

§ 99

Auch insoweit sollte nicht auf einen bestimmten Betrag, sondern auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache abgestellt werden (siehe oben zu § 91 a-E).

 

§ 108

 

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen einem Vorschlag des DRB.

 

§ 127

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen einem Vorschlag des DRB. Wie aber bereits dort vorgeschlagen, sollte zur Meidung möglicher künftiger Folgeänderungen kein bestimmter Betrag genannt, sondern auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache abgestellt werden (siehe oben zu § 91 a-E).

 

§ 128

Das Recht, eine mündliche Verhandlung beantragen zu können, erscheint entbehrlich, wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Das in Art. 6 I EMRK normierte Mündlichkeitsprinzip dürfte nicht so weitgehend auszulegen sein, dass dieses Recht in jedem Falle eingeräumt werden müsste. Im Übrigen sieht der insoweit unverändert bleibende § 91a - der auch nur noch eine Kostenentscheidung zum Gegenstand hat - ebenfalls kein Antragsrecht der Parteien vor, sondern nur das freie Ermessen des Gerichts, mündliche Verhandlung anzuberaumen. Demgemäß sollte normiert werden, dass durch Beschluss zu entscheiden ist, gegen den Beschwerde nur stattfindet, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre (siehe oben zu § 91 a-E).

 

§ 139

Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, die Grundsätze der materiellen Prozessleitung in einer zentralen Norm zusammenzufassen. Jedoch bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der darin vorgesehenen Ausweitung der richterlichen Pflichten, insbesondere gegen die Hinweispflicht bei einem Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als eine Partei, und gegen die Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen.

 

Entsprechend der Zielsetzung des Entwurfs, den Schwerpunkt des Verfahrens in die erste Instanz zu verlagern, erscheint es zweckmäßig, Äußerungsfristen nur, aber gerade für den Fall zu normieren, in dem aufgrund der rechtlichen Erörterung mit neuem Tatsachenvortrag der Parteien zu rechnen ist. Dieses Ziel kann besser mit dem vom Ausschuss „Justizreform“ des DAV vorgeschlagenen Normtext erreicht werden - allerdings ohne die dortigen Zeitvorgaben, die ihrerseits praxisfern und weder aus richterlicher noch aus anwaltlicher Sicht interessengerecht erscheinen.

 

§ 139 sollte demnach wie folgt lauten:

 

(I) Das Gericht hat den Parteien mitzuteilen, welche rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält. Es hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachenergänzen, die Beweismittel bezeichnen und sachdienliche Anträge stellen. Es hat zu diesem Zweck das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.

 

(II) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

 

(III) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.

 

(IV) Ist einer Partei eine Äußerung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht sofort möglich, so hat das Gericht auf ihren Antrag eine Frist zu bestimmen, in der sie eine schriftsätzliche Erklärung nachreichen kann.

 

Es kann im Hinblick auf die Zielsetzung des Entwurfs nicht bestritten werden, dass richterliche Hinweise dokumentiert werden müssen, um die Überprüfung des Verfahrens auf prozessuale Fehler(freiheit) zu ermöglichen. Es muss jedoch in Anbetracht der Dokumentationsfunktion des Urteilstatbestands genügen, wenn dies dort geschieht und nicht schon im Sitzungsprotokoll oder im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts.

 

§ 142

Wie bereits in der Stellungnahme des DRB zum „Bericht zur Rechtsmittelreform in Zivilsachen“ mitgeteilt, erscheint eine Änderung des geltenden Rechts nicht erforderlich, weil es an einem praktischen Bedürfnis hierfür fehlt.

 

§ 144

Wie bereits in der Stellungnahme des DRB zum „Bericht zur Rechtsmittelreform in Zivilsachen“ (diese Stellungnahme ist mit Schreiben vom 27.10.1999 abgegeben worden) mitgeteilt, erscheint eine Änderung des geltenden Rechts nicht erforderlich, weil es an einem praktischen Bedürfnis hierfür fehlt.

 

§ 269

Dem Vorschlag wird grundsätzlich zugestimmt. Allerdings sollte - wie bereits in den vergleichbaren anderen Fällen angeregt - in Abs. V kein bestimmter Betrag genannt, sondern auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache abgestellt werden (siehe oben zu § 91 a-E).

 

§ 272 a

Bedenken gegen die Fassung des Abs. II Satz 2 bestehen insoweit, als danach auch denkbar wäre, dass die Parteien jederzeit einen Antrag auf Feststellung eines Vergleichs durch Urteil stellen könnten. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll diese Möglichkeit jedoch nur dann eingeräumt werden, wenn Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs aufkommt. Dieser Zielsetzung wäre durch entsprechende Einschränkung in der Formulierung der Vorschrift nachzukommen. Im Übrigen bestehen aber auch keine Bedenken gegen eine deklaratorische Feststellung des Vergleichsinhalts, wofür ein Beschluss ausreichen dürfte. Will man eine solche Feststellung durch Urteil, müsste klargestellt werden, dass dieses weder des Tatbestands noch der Entscheidungsgründe bedarf.

 

Es wird ferner auf mögliche technische Schwierigkeiten bei der Herstellung eines solchen Vollstreckungstitels bei der derzeitigen Formulierung hingewiesen: So ist unklar, ob das Gericht eine Frist setzen darf/kann/soll, innerhalb derer der Vorschlag anzunehmen ist; unklar ist bisher auch, wie lange eine Partei an ihre Zustimmung gebunden wäre bzw. wie lange nach Zustimmung der ersten Partei die andere Partei noch Gelegenheit haben soll, den Vorschlag anzunehmen.

 

§ 275

Wie bereits in einer früheren Stellungnahme angemerkt, ist der Änderungsvorschlag zu Abs. IV aus systematischen Gründen (siehe Abs. I) zu ergänzen um die Einfügung: ... der Vorsitzende oder ein durch ihn bestimmtes Mitglied des Gerichts ... .

 

§ 278

Es erscheint nicht sinnvoll, eine starre Pflicht zur Güteverhandlung zu normieren, da es nicht selten Fälle gibt, bei denen von vorneherein erkennbar ist, dass sie für das Güteverfahren ungeeignet sind. Zweckmäßig erschiene in Abs. I eine Soll-Regelung.

 

Abs. II erscheint im Hinblick auf den Inhalt von § 141 überflüssig.

 

Einer ausdrücklichen Vorschrift zur Protokollierung eines Vergleichs, wie in Abs. III vorgesehen, bedarf es nicht. Entsprechende Vorschriften finden sich bereits in §§ 160 ff.

 

Abs. IV sollte gestrichen werden. Ein Bedürfnis für diese Sanktionsmöglichkeit besteht nicht. Es sollte die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Parteien im Zivilprozess - die auch beinhalten kann, sich nicht vergleichen zu wollen - respektiert werden.

 

In Abs. V Satz 1 muss „oder ersuchten Richter“ gestrichen werden. Eine derartige Möglichkeit ist unpraktikabel und in der Regel auch für den ersuchten Richter unzumutbar.

Die Sätze 2 und 3 erscheinen überflüssig. Schon jetzt kann im Einvernehmen mit den Parteien so verfahren werden, dass das Verfahren wegen außergerichtlicher Vergleichsbemühungen zum Ruhen gebracht wird. Eine Überregulierung in Gestalt lediglich deklaratorischer Normen sollte vermieden werden.

 

Abs. VI könnte, wenn entsprechend den vorgenannten Gesichtspunkten verfahren wird, gestrichen werden.

 

§ 279

In Abs. I kann auf die dort genannten Voraussetzungen schadlos verzichtet werden. Es genügt, wenn es heißt, dass sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt. Dass dies nur dann gilt, wenn diese Güteverhandlung erfolglos war, ist evident.

 

Abs. III erscheint im Hinblick auf § 272 a I-E überflüssig und in der vorgeschlagenen Fassung überregulierend.

 

§ 348

Der originäre Einzelrichter wird abgelehnt. Es erscheint ausreichend, eine Muss-Regelung statt der jetzigen Soll-Regelung unter Beibehaltung der originären Kammerzuständigkeit zu normieren, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Die bekannten Vorteile des Kammersystems würden damit gewahrt; gleichzeitig würde sichergestellt, dass der Regelfall die Einzelrichterentscheidung ist.

 

Sollte trotz dieser grundlegenden Bedenken für einen bestimmten Streitwertbereich daran festgehalten werden, dass eine originäre Einzelrichterzuständigkeit normiert werden soll, so müsste die vorgeschlagene Formulierung, ein Proberichter könne nicht originärer Einzelrichter sein, wenn er „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch nicht über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten bearbeitet hat“, überdacht werden. Es ist unklar, wie diese Zeitspanne bei Richtern berechnet werden soll, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft im Zivildezernat tätig sind, oder worauf im Fall von Unterbrechungen (Urlaub, Krankheit) abzustellen ist - auf die förmliche Kammerzugehörigkeit oder den tatsächlichen Einsatz. Insoweit wird angeregt, gegebenenfalls die Formulierung aus § 23 b III Satz 2 GVG in angepasster Form zu übernehmen. Danach könnte ein Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht als originärer Einzelrichter tätig sein. Im Übrigen wird auf die technischen Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus diesem Regelungskomplex ergeben, wenn ein Dezernatswechsel - vom Proberichter im ersten Jahr zum dienstälteren Proberichter bzw. Lebenszeitrichter und umgekehrt - stattfindet.

 

§ 371

Hier wird - ebenso wie bei §§ 142, 144 - keine Änderungsnotwendigkeit gesehen.

 

§ 428

Hier wird - ebenso wie bei §§ 142, 144 - keine Änderungsnotwendigkeit gesehen.

 

§ 495 a

Diese Vorschrift sollte in der derzeitigen Form - Möglichkeit zur Urteilsabkürzung - erhalten bleiben (siehe auch Anmerkung zu § 512-E).

 

§ 512

Eine Herabsetzung der Berufungssumme auf 1.200,- DM erscheint jedenfalls solange nicht zweckmäßig, wie die praktischen Auswirkungen eines geänderten Berufungsverfahrens nicht abgeschätzt werden können. Die derzeitige Beschwersumme ist bis auf weiteres beizubehalten.

 

Im Übrigen ist die Reichweite dieser Regelung nicht eindeutig: Nach Abs. II soll allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausschlaggebend sein; nach Abs. VI scheint aber auch der Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht in Betracht zu kommen. Nicht jeder Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht verleiht der Rechtssache jedoch grundsätzliche Bedeutung. Auch bestehen technische Schwierigkeiten bei der Normierung eines Antragsrechts (Zeitpunkt der Beantragung?). Es wird deshalb vorgeschlagen, in Abs. II Satz 2 die Worte ... auf Antrag ... zu streichen und stattdessen einzufügen: ... im Urteil .... Damit wäre klargestellt, dass dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Berufung von Amts wegen zugelassen werden muss.

 

Abs. III bis VII wären dann zu streichen, ebenso darauf bezogene Folgeänderungen (in §§ 517-E, 520-E).

 

§ 513

Die Vorschrift erscheint in einem geänderten Berufungsverfahren sachgerecht.

 

§ 520

Die Anforderungen an die Berufungsbegründung (Abs. III Nr. 2) sollten wie im geltenden Recht (§ 519 III Nr. 2) gestaltet werden. Die Erforderlichkeit der Absenkung der Maßstäbe ist nicht ersichtlich und steht im Übrigen der Gesamttendenz des Entwurfs entgegen. Ferner sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Berufungsbegründungsfrist auch dann zu verlängern, wenn eine Partei die Frist wegen nicht zu vertretender Hindernisse nicht einhalten konnte oder ohne die Verlängerung schweren Schaden erlitte; ebenso, wenn die Parteien dies im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen übereinstimmend wünschen.

 

 

§ 521

In Abs. II sollte es nicht das Berufungsgericht, sondern der Vorsitzende sein, der die Zustellung der Berufungsbegründung und die Fristsetzung veranlasst. Im Übrigen sollte die Vorschrift mit § 523 harmonisiert - eventuell auch zusammengefasst - werden.

 

§ 522

Der Beschluss über die Annahme bzw. Nichtannahme sollte einstimmig gefasst werden müssen. Es sollte eine Nichtannahme nur dann erfolgen, wenn die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

§ 526

Der streitentscheidende Einzelrichter muss im Berufungsrechtszug die absolute Ausnahme darstellen; auf die bisher hiergegen vorgebrachten Bedenken wird Bezug genommen. Eine Koppelung der Einzelrichterübertragung in der zweiten Instanz an die Einzelrichterentscheidung in erster Instanz ist gänzlich verfehlt.

 

§ 531

Gegen diesen Vorschlag bestehen keine Bedenken.

 

§ 533

Die Vorschrift ist in ihrem Abs. III zu weit gefasst, wenn davon generell Tatsachen erfasst sind, die im Berufungsrechtszug neu vorgetragen werden können (§ 529 I Nr. 3-E). Es erscheint zweckmäßig, neuen Tatsachenvortrag ausdrücklich nur in den Grenzen des § 531 II Nr. 3-E und nur bei Sachdienlichkeit zuzulassen.

 

§ 538

Die Beschränkung der Zurückverweisungsmöglichkeit erscheint sinnvoll. Untauglich dürfte jedoch das Kriterium der ‚erheblichen Wirtschaftlichkeit‘ (Abs. II Nr. 2) sein. Insbesondere sind unter der Voraussetzung, dass die Wiederholung einer Instanz stets weitere Gebühren anfallen lässt, bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung keine Fälle mehr ersichtlich, für die dieses Kriterium zuträfe. Angemessener erschiene es daher, die jetzige Regelung (§ 539) beizubehalten und zusätzlich zu normieren, dass das Einverständnis beider Parteien mit der Aufhebung und Zurückverweisung vorliegen muss. Auch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zurückverweisung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen stattfinden soll.

 

§ 540

:ier sollte bei Verzicht der beschwerten Partei auf die Nichtzulassungsbeschwerde eine Erleichterung bei der Urteilsabfassung ähnlich § 313 a normiert werden.

 

§ 542

Generell erscheint die vorgesehene Umgestaltung des Revisionsverfahrens - unabhängig von der Umgestaltung des Zivilprozesses im Übrigen - zweckmäßig und sachdienlich.

 

§ 544

Die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde erscheint geboten. Es bedarf aber der Normierung einer Beschwersumme.

 

In Abs. I sollte festgeschrieben werden, dass die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen ist (Angleichung an Abs. II).

 

§ 567

Der Einführung einer generellen sofortigen Beschwerde wird zugestimmt. Die Beschwersummen sollten jedoch entsprechend dem bereits früher unterbreiteten Vorschlag des DRB auf 500,-- DM bzw. 200,-- DM angehoben werden.

 

§ 568

Es erscheint zweckmäßig, eine dem § 348 a-E entsprechende Regelung für das Beschwerdeverfahren zu normieren.

 

§ 569

Die Beschwerde sollte im Hinblick auf die generell vorgesehene Abhilfemöglichkeit beim Ausgangsgericht eingelegt werden müssen.

 

§ 571

In Abs. III sollte zur Meidung der Probleme, wie sie nach derzeitiger Rechtslage im Rahmen des § 296 bestehen, auf das zusätzliche Erfordernis der Verfahrensverzögerung verzichtet werden.

 

§ 572

Die generelle Abhilfeprüfung erscheint sinnvoll.

 

§ 621 ff.

 

Der Deutsche Richterbund hält es für notwendig, die familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren von dem Novenverbot des § 531 Abs. 2 ZPO-E auszunehmen und schlägt deshalb folgende Regelung vor:

 

Eingefügt wird nach ... :

§ 621 x ZPO-E

In Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziffer 4, 5 und 11 kann die Berufung unbeschadet der Vorschrift des § 531 Abs. 2 auf neue Angriffs- und Verteidigungmittel gestützt werden. § 529 Abs. 1findet insoweit keine Anwendung.

 

Begründung:

Für die Unterhaltsverfahren ist die Zivilprozessordnung ohne Einschränkung anwendbar (§ 621 a Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO). Parteien des Unterhaltsrechtsstreits sind ganz überwiegend solche mit geringem oder doch in Ansehung der Unterhaltsverpflichtung sehr begrenzten Einkommen. Eine nicht der wahren Sachlage entsprechende tatsächliche Feststellung des Familienrichters hat in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des ausgeurteilten Unterhalts. Dieser stellt für den Unterhaltsberechtigten die Lebensgrundlage dar mit der Folge, dass nicht selten die öffentliche Hand den Unterhalt zu sichern hat, wenn der tatsächliche Bedarf nicht anders gedeckt werden kann. Auf der anderen Seite bringt ein zu hoch festgesetzter Unterhalt den Unterhaltsverpflichteten wegen der langjährigen Zahlungsverpflichtung in nicht mehr lösbare finanzielle Probleme.

Die familiengerichtliche Praxis hat sich gegenüber dem Deutschen Richterbund dahin gehend geäußert, dass es für den Familienrichter beim Amtsgericht in nicht wenigen Fällen nicht möglich ist, sämtliche Informationen, die die Unterhaltsberechnung beeinflussen können, von den Parteien zu erlangen. Das beruht in den wenigsten Fällen wegen der sich fortwährend ändernden Einkommensverhältnisse und persönlichen Lebensverhältnisse nach einer Trennung darauf, dass der Familienrichter nicht ausreichend darauf hingewirkt hat, sich umfassend hierzu zu erklären. Tatsächlich haben die Parteien wegen der psychischen Belastungen durch die Trennung oder aber, weil sie die Bedeutung und Notwendigkeit ihrer Mitwirkungspflichten nicht in ihrer ganzen Tragweite erkennen, oftmals bedeutsame Tatsachen nicht vorgebracht bzw. nicht die entsprechenden Belege für ihren Vortrag herbeigeschafft. Hieraus erklärt sich gegenüber den sonstigen Zivilsachen ein relativ hoher Erfolg der unterhaltsrechtlichen Berufungen. Bei Anlegung desselben Maßstabes für den Begriff der „Nachlässigkeit“ in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO-E sowohl für Unterhaltsverfahren wie für allgemeine Zivilsachen dürfte die Mehrzahl dieser Berufungen bei Anwendung des Novenverbotes zukünftig keinen Erfolg mehr haben. Das hält der DRB jedoch wegen der lang dauernden und existenziellen Bedeutung der Unterhaltstitel schlechterdings für unakzeptabel und mit dem Sozialstaatsprinzip für kaum vereinbar.

 

Eine weitere Schwierigkeit entsteht durch die sich ständig ändernden Sachverhalte. Dieser Umstand ist durch § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO-E schlecht prozessual in den Griff zu bekommen, wenn die Änderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz eintritt, zumal die Vorschrift nicht auf Rechtsänderungen anwendbar ist. An und für sich müsste die betroffene Partei sofort ein Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 1, 4 ZPO einleiten, was prozessual unökonomisch und teuer ist.

 

Der Deutsche Richterbund schlägt weiter vor, für die familiengerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Revision und Rechtsbeschwerde nicht zu erweitern.

 

Vorgeschlagen wird deshalb:

 

§ 621 d Abs. 1, 2. Halbsatz wird wie folgt geändert:

„§ 546 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird ersetzt durch „§ 543 Abs. 2“.

Nach Absatz. 1, 2. Halbsatz wird angefügt: „§ 544 findet keine Anwendung.“

 

§ 621 e Abs. 2, 2. Halbsatz wird wie folgt geändert:

„§ 546 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird ersetzt durch „§ 543 Abs. 2“.

 

  1. Nach § 621 e Abs. 2, 2. Halbsatz wird angefügt:

„§ 544 findet keine Anwendung.“

 

Begründung:

Die Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.6.1976 (BGBl I, 1421) hatte zur Folge, dass der Rechtszug der Unterhalts- und Güterrechtssachen regelmäßig mit der Entscheidung des Berufungs- bzw. des Beschwerdegerichts beendet ist, es sei denn, das Gericht lässt die Revision bzw. die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen zu. Hintergrund dieser Regelung war die Überlegung, dass die Familiensachen möglichst schnell einer endgültigen Entscheidung bedürfen. Nicht selten tangieren diese Entscheidungen das Kindeswohl. Das betrifft nicht allein Sorgerechtsentscheidungen, sondern generell Entscheidungen, durch die Kinder mittelbar betroffen sind. Es entspricht der Erfahrung, dass insbesondere Kinder, aber auch die früheren Partner durch das laufende Verfahren erheblich psychisch belastet sind. Diese Überlegungen gelten nach wie vor.

 

Art. 3-10; X-Z

 

Gegen die dort vorgesehenen Regelungen bestehen keine Bedenken.