#2/2022

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Das Bundesamt für Justiz soll nach dem Referentenentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGE) zentrale Registrierungsstelle werden für Rechtsdienstleistungen ab 2025. Zugleich soll die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen beim Bundesamt der Justiz zentralisiert werden. § 19 RDG, der bisher die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen vorsah, wird aufgehoben.

Da das Bundesamt für Justiz im Zusammenhang mit diesen Änderungen auch zur Verwaltungsbehörde i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG bestimmt werden soll (§ 20 Abs. 4 RDGE), führt dies aufgrund der Vorschrift des § 68 Abs. 1 OWiG zugleich auch zur Schaffung einer neuen gerichtlichen Zuständigkeit für alle mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verbundenen Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde. Da zudem künftig alle Formen unbefugter Rechtsdienstleistungen, sofern sie selbständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RDGE), führen diese Änderungen zu einem nicht unerheblichen Anstieg der Bußgeldverfahren beim dann allein hierfür zuständigen Amtsgericht Bonn.

Dem durch die Schaffung der gerichtlichen Zuständigkeitskonzentration nach § 68 Abs. 1 OWiG entstehenden deutlichen Personalmehrbedarf beim Amtsgericht Bonn ist vom Gesetzgeber zwingend Rechnung zu tragen und muss daher in der Gesetzesbegründung auch Erwähnung finden.

Aus Sicht des Deutschen Richterbundes sollte grundsätzlich im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, teilweise sehr spezieller Ordnungswidrigkeitentatbestände bei den Verwaltungsbehörden die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 68 Abs. 1 OWiG seitens des Gesetzgebers Berücksichtigung finden und dem damit regelmäßig verbundenen personellen Mehrbedarf  zwingend Rechnung getragen werden.