# 18/03

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Referentenentwurf) eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts (Stand: Juni 2003)

September 2003

Der Deutsche Richterbund nimmt zunächst auf seine Stellungnahme zur Reform des Sanktionenrechts vom März 2001 Bezug. Diese Stellungnahme wurde zum Referentenentwurf vom Dezember 2000 abgegebenen und gilt, so weit die Regelungen des Referentenentwurfs vom Dezember 2000 in den Referentenentwurf vom Juni 2003 übernommen wurden, auch für den jetzt vorliegenden Referentenentwurf.

Der Deutsche Richterbund begrüßt nachdrücklich, dass die auch vom Deutschen Richterbund kritisierte Möglichkeit der Halbstrafenaussetzung für alle zeitigen Freiheitsstrafen und die Verpflichtung der Gerichte, 10 % jeder Geldstrafe Organisationen der Opferhilfe zuzuweisen, im aktuellen Entwurf nicht mehr enthalten sind.

Ergänzend zu der Stellungnahme von März 2001 wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere im Bereich der Strafvollstreckung zu einem deutlichen personellen Mehraufwand bei den Ländern führen werden. Seitens des Richterbundes bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dieser Mehraufwand durch Einsparungen bei der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen ausgeglichen werden kann. Bereits heute wird die Möglichkeit der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch die Leistung von gemeinnütziger Arbeit in vielen Bundesländern in weitem Umfang praktiziert, ein weiteres Einsparpotenzial wird in diesen Bundesländern kaum zu realisieren sein. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass bislang Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von geeigneten Einsatzstellen und der Gewährleistung der erforderlichen Betreuung und Überwachung ganz oder teilweise von gemeinnützigen Trägern oder anderen Ressorts, insbesondere den Sozialhaushalten, getragen werden. Auf Grund der Gesetzesänderung ist zu erwarten, dass diese Kosten zukünftig weitgehend auf die Landes- und dort auf die Justizhaushalte übergehen werden. Diese zusätzliche Kostenbelastung trifft die Justiz, die in allen Ländern nur einen relativ kleinen Haushalt hat, besonders hart und muss bei der Erstellung zukünftiger Haushalte berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Einführung der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzfreiheitsstrafe wird noch einmal darauf hingewiesen, dass gegen eine entsprechende Regelung voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken bestünden, wenn in dieser Vorschrift für die Umrechnung von Tagessätzen in gemeinnützige Arbeit derselbe Umrechnungsschlüssel festgelegt wäre, der bei der Umrechnung im Rahmen der Möglichkeit der Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit vorgesehen ist.

Gegen einen Umrechnungsschlüssel, nach dem ein Tagessatz drei Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht, bestehen erhebliche Bedenken. Zum einen wird dieser Umrechnungsschlüssel bei der Bevölkerung auf Unverständnis und Ablehnung stoßen. Es steht zu befürchten, dass eine gerichtliche Sanktion, die nach diesem Schlüssel vollstreckt wird, insbesondere den Opfern einer Straftat schwer zu vermitteln ist und deshalb von der Bevölkerung nicht mehr ernst genommen und nicht mehr respektiert wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Arbeit von der Bevölkerung nicht als Strafe oder gar als freiheitsentziehende Strafe, sondern als Normalität gewertet wird. Zum zweiten steht zu befürchten, dass durch den vorgesehenen Umrechnungsschlüssel die Ersatzstrafe gegenüber der Geldstrafe zu "attraktiv" wird. Dies wird dazu führen, dass einerseits die Einnahmen aus Geldstrafen zurückgehen und andererseits die Vollstreckungskosten erheblich steigen werden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Änderung des § 43 Abs. 2 StGB (zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe) ohne Not in das bewährte und unstreitig gut funktionierende Tagessatzsystem in Frage gestellt wird.