# 17/03

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes

August 2003

Der Deutsche Richterbund stimmt der vorgesehenen Gesetzesänderung dem Grunde nach zu. Es besteht angesichts der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 9. 4. 2003 keine Möglichkeit, diese Änderung nicht vorzunehmen. Die Vorgaben des betreffenden Beschlusses werden nach unserer Einschätzung damit auch insgesamt umgesetzt.

Wie auch in dem Vorblatt zu dem Gesetzesentwurf unter lit. D ausgeführt, ist damit zu rechnen, dass durch die erweiterten Möglichkeiten für leibliche Väter, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten oder ein Umgangsrecht geltend zu machen, zumindest eine spürbare Anzahl neuer Verfahren auf die Justiz zukommen wird. Diese werden sich wegen der Besonderheit der Materie dadurch auszeichnen, dass die entscheidungs-relevanten Umstände nur schwer aufgeklärt werden können. Sie liegen sämtlich in der internen Sphäre der Betroffenen, in die Dritte, wenn überhaupt, nur begrenzt Einblick haben können, so dass die Ermittlung dieser Umstände voraussichtlich schwierig und langwierig sein wird. Insoweit wird darum gebeten, nach angemessener Zeit zu prüfen, wie sich diese Mehrbelastung für die Justiz auswirkt.

Zur Vermeidung unnötiger Belastung wird angeregt, die Regelung in Absatz 2 des § 1600 BGB E insoweit anders zu gestalten, als bei bestehender Ehe der rechtlichen Eltern das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters per se ausgeschlossen ist und auch nicht widerlegt werden kann, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Nach der jetzigen Formulierung handelt es sich auch bei verheirateten rechtlichen Eltern nur um eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Dies erscheint unangemessen, denn wenn sich die (rechtlichen) Eltern entschließen, verheiratet zu bleiben, steht ihnen in besonderem Maß der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu; dahinter muss der leibliche Vater dann in jedem Fall zurück treten. Dies dürfte nach unserer Einschätzung auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.

Wir schlagen insoweit vor, den dritten Satz des Absatzes 2 wie folgt zu formulieren:

"Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sie ist zu vermuten, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes mit ihr und dem Kind längere Zeit, mindestens sechs Monate, in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat."