# 16/03

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundessonderzahlungsgesetzes

August 2003

Der Deutsche Richterbund nimmt zum Entwurf eines Bundessonderzahlungsgesetzes wie folgt Stellung:

1. Die geplanten Neuregelungen führen zu einem Sonderopfer für Richter, Staatsanwälte und Beamte im Jahr 2004:

In der Begründung zu § 2 des Gesetzes wird ausgeführt, dass der Anteil der Sonderzuwendung am Jahreseinkommen von 6,6 % auf 4,6 % sinkt. Dies bedeutet, dass - auf das Jahresende bezogen - von den für das Jahr 2004 vorgesehenen Erhöhungen nichts mehr verbleibt. Da die Erhöhungen - auch wegen der weiteren Verschiebungen auf 01.04.2004 und 01.08.2004 - erst relativ spät im Kalenderjahr greifen, führt diese Kürzung zu einem erheblichen effektiven Minderverdienst im Jahr 2004. Dazu kommt noch die Streichung des Urlaubsgeldes. Dies ist aus Sicht des Deutschen Richterbundes ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer.

2. In besonderem Maß werden die Versorgungsempfänger zu einem solchen Sonderopfer herangezogen. Sie erhalten schon die Erhöhungen um zweimal 1 % nur gekürzt und kommen insgesamt nur auf etwa 0,9% Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Schon dies gleicht aller Voraussicht nach nicht einmal die Inflation aus. Ein noch deutlicherer Verlust im Jahr 2004 durch die Kürzung der Sonderzahlung auf etwa 50% ist unter diesem Blickwinkel keinesfalls gerechtfertigt, zumal bei den Versorgungsempfängern - anders als bei den Aktiven - selbst dieser Betrag künftig eingefroren werden soll.

Von einer amtsangemessenen Alimentierung kann also auch bei den Versorgungsempfängern keine Rede sein. Die Begründung, die im Verhältnis zu den Aktiven stärkere Reduzierung sei deshalb veranlasst, "weil dies der allgemeinen Entwicklung in den Alterssicherungssystemen" entspreche, zeigt, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätze amtsangemessener Alimentierung offensichtlich nicht mehr zu beachten scheint.

3. Richter und Staatsanwälte werden in besonderem Maß weiterhin dadurch belastet, dass ihnen auch derjenige Betrag, der für Leistungszulagen vorgesehen ist, nicht zugute kommen kann. Der Deutsche Richterbund bleibt dabei, dass Leistungszulagen für Richter und Staatsanwälte nicht in Betracht kommen können. Dies darf - bei einer Ausweitung der Leistungskomponenten an der Gesamtbesoldung - jedoch nicht dazu führen, dass bei ihnen so getan wird, als könne auf die entsprechenden Gegenleistungen vollständig verzichtet werden. Vielmehr müssen die für Leistungszahlungen eingestellten Beträge den Richtern und Staatsanwälten in vollem Umfang anteilig zugute kommen. Dies gilt für die bisher als Leistungszulagen vorgesehenen Beträge (vgl. § 42 a Abs. 3 BBesG) ebenso wie für die nunmehr vorgesehenen 15% der Aufwendungen für Sonderzahlungen. Der Anteil der Sonderzahlung soll 4,6% der Gesamtbezüge betragen. 15 % hiervon sind 0,69 %. Der Deutsche Richterbund fordert den Gesetzgeber daher auf, zumindest diesen Betrag der Grundvergütung zuzuschlagen oder die Sonderzahlung in der R-Besoldung auf 69 % festzusetzen (60 % + 15 % von 60 %).