# 15/03

Stellungnahme zum Entwurf 1. der Bundesregierung für ein Justizmodernisierungsgesetz (BR-Drs. 378/03) und 2. der CDU/CSU-Fraktion für ein 1. Justizbeschleunigungsgesetz (BT-Drs. 15/999)

Juli 2003

1. Justizmodernisierungsgesetz

Der Deutsche Richterbund befürwortet den Entwurf in seinen überwiegenden Teilen.

Die zivilprozessualen Änderungen stellen zum großen Teil sinnvolle Ergänzungen zu dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1887) dar. Die Möglichkeit, Beweisaufnahmen aus anderen Verfahren nicht wiederholen zu müssen, sondern auch ohne Zustimmung der Parteien im Zivilverfahren verwerten zu können, wird eine gewisse Entlastung zur Folge haben.

Eine Reform des Strafprozesses ist überfällig und wird vom Deutschen Richterbund seit langem gefordert. Der nunmehr vorliegende Entwurf wird in seinen Grundzügen ausdrücklich begrüßt.

Über die Vorschläge im Justizmodernisierungsgesetz und im Justizbeschleunigungsgesetz hinaus sieht der DRB auch einen Bedarf für die Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung. In Wirtschaftsverfahren, aber auch nach Sexualdelikten gibt es Verfahren, bei denen nach verfahrensfördernden Absprachen mit einem nichtöffentlichen Verfahren sowohl dem Strafanspruch des Staates als auch dem Interesse des Opfers einerseits wie auch dem Interesse des Beschuldigten andererseits Rechnung getragen werden kann. Gerade bei Strafbefehlen mit Freiheitsstrafen geht regelmäßig eine dem Anklageverfahren entsprechende umfassende Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren voraus, die für alle Verfahrensbeteiligten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet. Die Bedenken, ein Strafbefehl habe keine ausreichende Warnfunktion, ein Bewährungswiderruf bei erneuter Straffälligkeit oder Auflagenverstößen rechtfertige deshalb einen Bewährungswiderruf nicht, greifen daher nicht durch.

Für das Strafbefehlsverfahren insgesamt sollte über die vorliegenden Gesetzesvorschläge hinaus erwogen werden, das Einspruchsverfahren dem Beschlussverfahren nach Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren nachzubilden.

Ein wesentlicher Teil der Einsprüche gegen Strafbefehle wird mit Informationen begründet, die Staatsanwaltschaft und Gericht bei Antragstellung und Erlass nicht bekannt waren. Sie rechtfertigen häufig eine einvernehmliche Anpassung, zumeist bei den Rechtsfolgen (z.B.Tagessatzhöhe), aber auch in der rechtlichen Bewertung.

Nach derzeitigem Recht ist eine Korrektur nur durch Rücknahme des Strafbefehls und neue Antragstellung mit dem Risiko eines erneuten Einspruchs oder durch eine Entscheidung nach Durchführung einer Hauptverhandlung möglich. Für alle Verfahrensbeteiligten entsteht so ein vermeidbarer zusätzlicher Aufwand.

Ein schriftliches Einspruchsverfahren würde Verfahrensrechte nicht beschneiden und könnte durch entfallende Hauptverhandlungen bei der Justiz wesentliche Ressourceneinsparungen erbringen.

Für die Verteidiger dürfte das schriftliche Verfahren allerdings keine gebührenrechtliche Nachteile haben.

Soweit nach geltendem Recht eine Beteiligung des Opfers in einer Hauptverhandlung auf Einspruch vorgesehen ist, wäre dem Opfer ein Widerspruchsrecht gegen das Beschlussverfahren einzuräumen.

Gegen die Einführung der Öffnungsklausel in § 19 RPflG bestehen erhebliche Bedenken.

Die nachfolgende Stellungnahme zu einzelnen Vorschriften bezieht sich im Wesentlichen auf solche, für die ein Änderungsbedarf gesehen wird.

 

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 159 Abs1 Satz 2

Für eine solche Änderung besteht nach Auffassung des DRB kein Bedarf. Wie die Entwurfsbegründung richtig ausführt, ist die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten für die Protokollführung heute die Ausnahme. Grund hierfür ist, dass die Richter sich ihrer Verantwortung für eine effiziente und kostensparende Justiz bewusst sind. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, dem Richter nun einen Begründungszwang für seine Entscheidung, einen Protokollführer hinzu zu ziehen, aufzuerlegen. Das ist aber die Konsequenz der neuen Regelung. Will der Richter von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen, wird die Justizverwaltung eine Begründung hierfür in jedem Einzelfall verlangen. Das wird letztlich zu Reibungsverlusten führen, die vermieden werden sollten.

 

§ 415 a

Dem Vorschlag in seiner jetzigen Fassung kann der Deutsche Richterbund nunmehr beitreten, nachdem die Fassung des Referentenentwurfs noch auf erhebliche Bedenken gestoßen war.

 

Änderungen der Strafprozessordnung

§§ 57 ff.

Der Deutsche Richterbund steht dem Verzicht auf die Regelvereidigung weiterhin ablehnend gegenüber. Es ist nicht erkennbar, dass die geplante Änderung zu einer Beschleunigung der Hauptverhandlung beitragen kann, vielmehr ist das Gegenteil zu befürchten. In der Praxis ist der Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Vereidigung (§ 61 Nr. 5 StPO) die Regel und die Entscheidung und Protokollierung hierüber oft nur eine Angelegenheit von wenigen Minuten.

Die vorgesehene Neufassung des § 59 StPO lässt hingegen besorgen, dass es zu zeitaufwändigen Diskussionen unter den Beteiligten kommt, ob die vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereidigung gegeben sind (ausschlaggebende Bedeutung der Sache; notwendig zur Herbeiführung einer wahren Aussage). Vom Gericht wird eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung gefordert. Ferner ist es ein verfehltes rechtspolitisches Signal an Beteiligte und die Bevölkerung insgesamt, auf den mit der Strafandrohung für Meineid verbundenen Appell an Zeugen, wahrheitsgemäß auszusagen, zu verzichten.

 

§ 110

Der Deutsche Richterbund begrüßt die geplante Änderung des § 110 StPO. Die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Hilfsbeamten mit der eigenverantwortlichen Durchsicht von Papieren betraut, die bei Durchsuchungen gefunden wurden, trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung. Es liegt nahe, dass für die Sichtung umfangreicher Datenbestände in Computern zur Klärung der Frage, ob ein Verdacht strafbarer Handlungen besteht, bei den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft in der Regel technisch bessere Instrumentarien und größere personelle Ressourcen vorhanden sind. Es ist zu erwarten, dass die neue Regelung zu einem Beschleunigungseffekt bei Ermittlungsverfahren führen wird, ohne die Rechte des Beschuldigten zu verkürzen.

 

§ 226

Der Deutsche Richterbund lehnt dieses Vorhaben ab. Ein Urkundsbeamter als Protokollführer ist bei Hauptverhandlungen in Strafsachen unverzichtbar. Der Vorsitzende eines Spruchkörpers in Strafsachen hat die ihm gesetzlich vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen, die Verhandlung zu leiten, den Angeklagten zu befragen und die Beweisaufnahme durchzuführen. Dies wird ihm nur gelingen, wenn er sich darauf konzentrieren kann und nicht durch zahlreiche technische Obliegenheiten abgelenkt wird, die dem Protokollführer zur Entlastung des Vorsitzenden vorgegeben sind (Aufruf von Zeugen, Vorbereitung von Formularen pp.).

Schließlich dürfte es mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar sein, wenn sich der Vorsitzende selbst mit der Protokollierung von Anträgen beschäftigt, die z. B. seine Ablehnung wegen Befangenheit zum Gegenstand haben. Es ist zu befürchten, dass es bei der Protokollierung durch den Vorsitzenden zu unnötigen, störenden und den ordnungsgemäßen Ablauf beeinträchtigenden Auseinandersetzungen mit den Antragsstellern (in der Regel Verteidigern) kommt und somit der erhoffte Entlastungseffekt geradezu ins Gegenteil verkehrt wird.

 

§ 229

Der Deutsche Richterbund begrüßt diese längst überfällige Änderung außerordentlich. Neben der dringend gebotenen Fristverlängerung in Abs. 1 sind die Neufassung des Abs. 2 und die Ergänzung des Abs. 3 praxisgerecht und -orientiert.

 

§ 256 Abs. 1

Gegen die Änderung des § 256 StPO bestehen keine Einwände.

Insbesondere ist es praxisgerecht, die Verständlichkeit der Norm durch die Nummerierung der bisherigen Aufzählung zu verbessern. Wesentlich wichtiger ist allerdings ihre Erweiterung (Nr. 1 b und Nr. 5).

Indes hält der Deutsche Richterbund an seiner Forderung fest, in den Katalog auch ärztliche Atteste aufzunehmen, die sich nicht nur auf den Tatbestand der Körperverletzung, sondern z. B. auch auf die Folgen einer Straftat gemäss §§ 249 ff. StGB erstrecken.

 

 

Änderung des Rechtspflegergesetzes

1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, den Rechtspflegern weitere Aufgaben zuzuweisen. Gerade im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügen sie über differenzierte Rechtskenntnisse und große Erfahrungen. Durch die Verlagerung von Aufgaben könnte die Arbeit des Richters auf die ihm durch das Grundgesetz zugewiesene Aufgabe der Rechtsprechung im materiellen Sinne konzentriert und dem Ziel Genüge getan werden, möglichst geschlossene Sachgebiete den einzelnen Berufen zuzuordnen und so Doppelzuständigkeiten abzuschaffen.

2. Bedenken bestehen aber einmal gegen den Zeitpunkt der Änderung. Derzeit wird intensiv daran gearbeitet, das Gesetz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zu reformieren, insbesondere wird geprüft, welche Gebiete künftig noch unter dem Dach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben sollen. Bevor diese Frage nicht entschieden ist, macht es wenig Sinn, vorab die Zuständigkeitsbereiche der Richter und Rechtspfleger zu ändern. Dadurch wird die Schaffung eines geschlossenen Systems der Zuständigkeiten in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unnötig erschwert. Man sollte daher die Änderung des Rechtspflegergesetzes bis zur Änderung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zurückstellen.

3. Der zweite Einwand richtet sich gegen die Einführung der doppelten Öffnungsklausel, wonach die Länder ermächtigt werden, den Richtervorbehalt ganz oder teilweise aufzuheben (§ 19 RPflG E).

Durch die Öffnungsklausel wird je nach Region der Richter oder der Rechtspfleger ganz oder teilweise für die in Art 19 RPflG E angeführten Geschäfte zuständig sein. Diese Parallelzuständigkeit erweitert die derzeitige unübersichtliche Rechtslage eines Nebeneinander von Vollübertragung, Vorbehaltsübertragung und Einzelübertragung noch um weitere Varianten. Die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und der Zugang des Bürgers zum Gericht werden dadurch nicht unerheblich erschwert.

Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes ist es Aufgabe des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, welche Aufgaben unter das Rechtsprechungsmonopol des Richters fallen (Art. 92 GG). Nach der wohl herrschenden Ansicht hat Art. 92 GG keinen eigenständigen Inhalt im Sinne eines verfassungsrechtlichen materiellen Richtervorbehalts, sondern fasst mit dem Begriff "rechtsprechende Gewalt" Rechtsweggarantien und Richtervorbehalte in speziellen Vorschriften des Verfassungs- und einfachen Gesetzesrechtes zusammen und unterstellt sie den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Richter (Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art.92 Rn. 41 ff.).

Dies hat aber zur Konsequenz, dass ein durch ein Gesetz geschaffener Richtervorbehalt die davon betroffene Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt konstitutiv zuordnet mit der weiteren Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgabe den verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Richter genügen muss. Das BVerfG differenziert zwischen dem richterlichen und dem Verfahren vor dem Rechtspfleger auch in den gerichtlichen Verfahren, die nicht zur Rechtsprechung gehören (BVerfG NJW 2000, 1709).

Die Zuweisung einer Aufgabe an den Richter ist daher nicht nur ein organisatorischer Akt, sondern macht die Aufgabe zu einer Rechtsprechungsaufgabe i.S.v. Art. 92 GG. Diese Entscheidung muss der Bundesgesetzgeber treffen.

Zwar ist es zulässig, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 I GG) nur teilweise Gebrauch macht. Die Frage, was zur Rechtsprechung i.S.v. Art. 92 GG gehört, sollte aber bundeseinheitlich geregelt werden. Der Bürger hat nämlich ein Recht darauf, dass er nicht je nach Haushaltslage in einem Land eine Entscheidung durch einen sachlich und persönlich unabhängigen Richter (Art.97 GG) und in einem anderen Land nur eine solche durch den zwar sachlich (§ 9 RPflG), aber nicht persönlich unabhängigen Rechtspfleger bekommt.

4. Die Richtervorlage bei widersprechenden Anträgen (§ 19 II E) erscheint wenig geglückt. Es ist schon nicht klar, was mit dem Begriff "widersprechende Anträge" gemeint ist. Versteht man darunter nur förmliche Anträge wie z. B. den Erbscheinsantrag (§ 2353 BGB) oder fällt hierunter auch die Geltendmachung gegenläufiger Interessen im Verfahren?

Es macht auch wenig Sinn, die richterliche Zuständigkeit ausschließlich vom Verhalten der Beteiligten abhängig zu machen, da es diese durch entsprechende Antragstellung dann in der Hand haben, das Verfahren erheblich zu verzögern.

Das Auftreten von besonderen Schwierigkeiten könnte z.B. durch eine Erweiterung der fakultativen Richtervorlage gemäß § 5 II RPflG auf die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gelöst werden.

5. Gegen die Zuweisung der bisher nach der auf der Grundlage von § 31 II S. 2 RPflG ergangenen Begrenzungsverordnung dem Staatsanwalt vorbehaltenen Aufgaben im Bereich der Strafvollstreckung auf den Rechtspfleger bestehen keine Bedenken.

6. Bei der Neufassung des § 31 VI S. 1 RPflG (direkte Anfechtung der Maßnahmen des Rechtspflegers mit dem zulässigen Rechtsbehelf (§ 31 VI S. 1 RPflG E) sollte an eine generelle Abhilfemöglichkeit durch den Rechtspfleger gedacht werden, um so offensichtliche Fehler innerhalb der Instanz korrigieren zu können. Bei der sofortigen Beschwerde ist die Abhilfe nämlich nur eingeschränkt möglich (§ 311 II StPO).

 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Vorschlag wird begrüßt.

Zum einen ist die Lösung sachgerecht. Grundsätzlich ist die Tatzeit ein objektiveres Anknüpfungsmerkmal als das - mehr oder weniger zufällige - Datum der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Der DRB teilt darüber hinaus die Auffassung, dass durch die vorgeschlagene Änderung Verfahren vermieden werden können, die nur angestrengt werden, um die Tilgung alter Verstöße zu erreichen. Die vorgeschlagene Änderung kann deshalb zu einer Entlastung der Gerichte beitragen.

Die gegen den Vorschlag vorgebrachten Bedenken (das ohnehin schwierige Tilgungssystem wird weiter verkompliziert) sind nicht unberechtigt, insgesamt geht der DRB aber davon aus, dass die Vorteile der vorgeschlagenen Gesetzesänderung deren Nachteile deutlich überwiegen.

 

2. Justizbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Richterbund widerspricht dem Hauptanliegen des Entwurfs, wesentliche Vorschriften des erst seit 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes wieder "zurück zu reformieren". Die Praxis hat mit den neuen Regelungen noch nicht lange gearbeitet. Vor einer erneuten Reform muss damit erst ausreichend Erfahrung gesammelt werden. Weiter sollten die Auswirkungen der Änderungen zunächst seriös evaluiert werden. Der DRB spricht sich deshalb derzeit dagegen aus, grundsätzliche Vorschriften der Reform abzuändern.

Demgegenüber begrüßt der Deutsche Richterbund eine Reform des Strafverfahrens (s. auch oben Ziff.1) und stimmt einer Reihe von Änderungsvorschlägen zu.

Zu einzelnen Vorschriften des Vorschlags wird wie folgt Stellung genommen:

 

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 286 Abs. 3

Das Anliegen, nach Möglichkeit doppelte Beweisaufnahmen zu vermeiden, wird unterstützt. Die vorgeschlagene Regelung ist ebenso praktikabel wie der Vorschlag für § 415 a ZPO-neu- im Entwurf der Bundesregierung (JuMoG).

 

§§ 348 b, 527 a

Der Vorschlag ist nicht hilfreich. In der Sache geht es nur um Einsparungen auf Kosten der Qualität. Denn Qualität lebt in der Rechtsprechung vom Diskurs. Gerade der 3. Beisitzer, der die Akte nicht durchgearbeitet hat, muss im Rechtsgespräch von der Richtigkeit des Votums überzeugt werden. Durchaus nicht selten kommen von seiner Seite spontan Einwürfe, die bedenkenswert sind und bisweilen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung haben.

Außer beim Fall des § 348 I ZPO (der Berichterstatter ist Richter auf Probe) dürften die Fälle, die heute in der ersten Instanz noch durch ein Kollegialgericht entschieden werden, eher zu den schwierigeren gehören. Die wenigen Fälle, die beim Landgericht nicht von dem Einzelrichter entschieden werden, sollten in der Besetzung mit 3 Richtern entschieden werden. Außerdem wird den Parteien kaum zu vermitteln sein, warum einmal ein Richter, einmal drei und dann wieder nur zwei Richter entscheiden.

Insbesondere bestehen aber gegen die Folgeregelung des § 527 a- E Bedenken, wonach das Berufungsgericht mit nur zwei Richtern entscheiden soll, wenn die Sache in erster Instanz von dem Amtsrichter oder dem Einzelrichter entschieden wurde. Das bedeutet, dass zukünftig nahezu alle Berufungen am Landgericht und alle Familiensachen in Zweierbesetzung entschieden werden. Gerade in Familiensachen ist damit ein weiteres Auseinanderdriften der Rechtsprechung, insbesondere zur Bemessung des Unterhalts, zu erwarten mit der Folge, dass eine Rechtsberatung erneut erschwert wird.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum die Kammer beim Landgericht bei der Entscheidung in 1. Instanz einen Gestaltungsspielraum haben soll, die Kammer oder der Senat in der Berufung aber nicht.

Schließlich wird das Einstimmigkeiterfordernis in § 522 II ZPO entwertet, wenn nur noch zwei Richter der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimessen müssen.

 

Änderung der Strafprozessordnung

§ 141

Die Bestimmung des Pflichtverteidigers durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist sinnvoll und praxisgerecht. Ein zeit- und arbeitsaufwändiges Zuleiten von - in der Regel umfangreichen - Akten an das im Ermittlungsverfahren zuständige Gericht würde vermieden: Der Entlastungseffekt ist naheliegend. Bedenken können auch aus Sicht des Beschuldigten nicht bestehen, da zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft Einigkeit über die Person des zu bestellenden Verteidigers bestehen muss.

 

§ 162 Abs. 1

Der Deutsche Richterbund begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, die Zuständigkeit auf den Ermittlungsrichter am Ort der Staatsanwaltschaft zu konzentrieren. Der damit verbundene Entlastungseffekt liegt auf der Hand:

Die Staatsanwaltschaft könnte davon absehen, nahezu ausnahmslos umfangreiche Zweit- und Mehrakten zu erstellen und diese an auswärtige Gerichte zu versenden.

Auch würde die Konzentration der Zuständigkeit zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung führen.

 

§ 163 a Abs. 6

Die Regelung, nach der Zeugen zum Erscheinen vor Polizeibehörden verpflichtet sind, wenn zuvor die Staatsanwaltschaft dies für notwendig erachtet hatte, trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und dürfte zur Straffung des Ermittlungsverfahrens beitragen. Der Ermittlungserfolg ist in vielen Fällen davon abhängig, dass Zeugen bereits in einem frühzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens befragt werden können und Angaben machen.

Das bisher für Zeugen mögliche folgenlose Fernbleiben bei polizeilichen Vernehmungen ist ein von Praktikern immer wieder beklagtes Hemmnis bei der erfolgreichen umfangreichen Sachaufklärung von Straftaten. Die Bestimmung stärkt die Verantwortung der Staatsanwaltschaft in ihrer Sachleitungsbefugnis.

 

§ 313 Abs. 1

Der Deutsche Richterbund befürwortet grundsätzlich die Ausdehnung der Annahmeberufung. Indes sollte sie nur für Verurteilungen von nicht mehr als 30 Tagessätzen gelten. Die vorgeschlagene Höhe von 90 Tagessätzen hätte nämlich zur Folge, dass der gesamte Bereich der Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (§§ 315 c StGB pp.) nicht mehr im Rechtsmittelverfahren überprüfbar wäre. Dies ist angesichts der für den Betroffenen häufig einschneidenden Urteilsfolgen nicht angemessen.

 

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Der Vorschlag ist sachgerecht, es wird jedoch eine Befristung der Haftdauer angeregt.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird es ermöglicht, den im vereinfachten Verfahren unentschuldigt ausbleibenden Jugendlichen vorzuführen. Dies ist auch unter erzieherischen Gesichtspunkten sinnvoll. Um auch für die wenigen Fälle, in denen sich der Jugendliche selbst einer Vorführung entzieht, ein weiteres Zwangsmittel zu haben, sollte - allerdings unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - auch ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO möglich sein. Die Alternative, nach fehlgeschlagener Vorführung in das förmliche Verfahren zu wechseln, wäre demgegenüber nachteilig. Sie hätte eine erheblich längere Verfahrensdauer zur Folge und könnte infolge einer für den Jugendlichen nicht erkennbaren Reaktion auf sein "erfolgreiches Ausbleiben" erzieherisch fragwürdig wirken. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wird vorgeschlagen, die Haftdauer wie in § 127 b Abs. 2 StPO auf 1 Woche zu befristen, innerhalb derer die Hauptverhandlung stattzufinden hat.

 

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Der DRB teilt die Auffassung, dass durch die Umkehrung der bisherigen Rechtslage betr. § 80 a OWiG (Einzelrichterbesetzung als Regel, Dreierbesetzung als Ausnahme) bei den Oberlandesgerichten eine gewisse Entlastung erreicht werden kann.

 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Insoweit wird auf die Ausführungen zum Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes verwiesen (s. oben Ziff. 1).