# 14/03

Stellungnahme zum Verfassungsbeschwerdeverfahren "Blinder Schöffe", Az 2 BvR 577/01

Juli 2003

Ehrenamtliche Richter wirken bei der Strafrechtspflege in der Tatsacheninstanz beim Schöffengericht (§ 29 Abs. 1 S. 1 GVG), bei der Strafkammer (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG) und der Schwurgerichtskammer mit. Sie haben während der Hauptverhandlung die gleichen richterlichen Befugnisse wie die Berufsrichter. Sie entscheiden mit gleichem Stimmrecht beim Urteil sowie bei den während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen (§§ 30 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG). Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter unabhängig (§ 45 Abs. 1 S. 1 DRiG). Art. 92 GG, der die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, unterscheidet nicht zwischen ehrenamtlichen und Berufsrichtern. Die Bestimmung, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), bezieht sich auch auf ehrenamtliche Richter.

Diese Gleichstellung zwischen den ehrenamtlichen Richtern und den Berufrichtern erfordert, dass Schöffen in gleicher Weise wie Berufsrichter geeignet sind, die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen selbstverantwortlich vornehmen zu können. Eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen zu richterlichen Aufgaben nicht fähig ist, ist für das Amt des Richters ungeeignet. Sie ist kein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 16 GVG Rn. 64). Ein Berufsrichter, der wegen körperlicher Gebrechen einer Hauptverhandlung nicht folgen kann, kommt für das Amt eines Strafrichters nicht in Betracht. Aus dem gleichen Grund soll eine Person zum Schöffenamt nicht berufen werden (§ 33 Nr. 4 GVG).

Sehbehinderung (Blindheit) ist jedoch nicht zwingend ein solches Gebrechen. Sehbehinderte sind grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des Richteramtes gewachsen. Es gibt daher keinen Grund, einen Sehbehinderten vom Richteramt auszuschließen. Auch ein blinder Richter ist in der Lage, den mündlichen Vortrag der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Eine Beeinträchtigung der Kenntnisnahme ist nur dann gegeben, wenn sie vom Sehvermögen abhängig ist (BVerfG NJW 1966, 1307; 1992, 2075).

Danach kann ein blinder Richter nicht an der Einnahme eines Augenscheines teilnehmen, da dieser Beweis zwingend das Sehvermögen des Richters voraussetzt. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung von einem auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Eindruck von dem Aussehen einer Person (Erscheinungsbild) abhängt (BVerwG, Beschluss vom 27.4.1982 - 6 C 92/81 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch Gestaltung der Augenscheinseinnahme wie z.B. durch Beschreibung oder durch Hilfsmittel die fehlende Sehfähigkeit nicht kompensiert werden kann.

Die Mitwirkung eines blinden Richters in solchen Fällen führt regelmäßig zu dem absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 1 StPO. Das Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Hauptverhandlung muss wiederholt werden.

Die Fälle, in denen die ausschließliche, durch nichts kompensierbare optische Wahrnehmung des Richters für die Entscheidungsfindung gefordert ist, sind in der Praxis nicht sehr häufig. Von vorneherein können sie jedoch nicht ausgeschlossen werden. Auch die ausschließliche Berufung eines Sehbehinderten zum Schöffen bei einer Berufungskammer, in der Augenscheinseinnahmen noch seltener als in erstinstanzlichen Verfahren sind, bietet keine Gewähr dafür, dass im Einzelfall die Hauptverhandlung nicht doch wiederholt werden muss, weil ein Richter mitwirkt, der zu einer für die Entscheidung nötigen Wahrnehmung nicht fähig ist.

Grundsätzlich kann auch ein blinder Richter in Strafsachen Tatrichter sein, sogar Vorsitzender einer Großen Berufungskammer (OLG Zweibrücken MDR 1991, 1083). Erfahrungsgemäß gleicht ein blinder Richter das nicht unmittelbare Wahrnehmen optischer Eindrücke durch Sinneswahrnehmungen anderer Art, insbesondere durch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen derart aus, dass er Umstände erfasst, die der Wahrnehmung sehender Richter entgehen. Entscheidungserhebliche Wahrnehmungen können die Richter spätestens in der Beratung einander vermitteln (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 5). Die Blindheit eines Schöffen für sich allein kann die Revision nicht begründen (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 4).

Nachdem auch sehbehinderten Berufsrichtern die Mitwirkung an der Hauptverhandlung in Strafsachen nicht grundsätzlich verwehrt ist, liegt es nahe, dies auch blinden Schöffen nicht zu versagen, zumal diese als Vorsitzende eines Spruchkörpers nicht in Betracht kommen. Zu bedenken gilt allerdings auch, dass zur Sachverhaltsklärung ein Augenschein in einzelnen Fällen nicht vermeidbar ist, zu dem blinde Richter in der Regel nicht fähig sind. Wenn ein Augenschein nötig wird, muss das Verfahren ohne den blinden Richter wiederaufgerollt werden. Dies mag noch relativ unproblematisch sein, wenn die Verhandlung, bis sich die Erforderlichkeit des Augenscheins herausstellt, nur kurze Zeit dauerte. Was aber ist, wenn bereits Wochen, Monate oder ein Jahr verhandelt wurde? Dann spricht einiges dafür, dass man mit allen Mitteln versuchen wird, den an sich erforderlichen Augenschein zu vermeiden, damit die bisherige Arbeit nicht vergeblich ist, wie der BGH argwöhnt. Ein solches Verhalten würde aber dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren klar widersprechen. Letztlich ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass der eine oder andere Verteidiger die Blindheit eines Schöffen zum Anlass nimmt, durch Stellung entsprechender Beweisanträge ein Verfahren platzen zu lassen.

Welche Auswirkungen diese Bedenken auf das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG haben, möchte der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme offen lassen.