# 14/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten (BT-Drs. 14/6709)

Im Oktober 2001

1. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

Der DRB begrüßt die neuerliche Initiative einer bundesrechtlichen Regelung der nachträglichen Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter in der Sicherungsverwahrung. Der Entwurf schließt eine Lücke im Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern, die zur zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung erfüllen, sich jedoch erst im Vollzug der Freiheitsstrafe als besonders rückfallgefährdet erweisen und im Fall der Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit elementare Rechtsgüter anderer erheblich gefährden werden.

Der DRB sieht diese Voraussetzungen insbesondere bei Verurteilten gegeben, die eine vom erkennenden Gericht erwartete und im Strafvollzug angebotene Therapie verweigern.

Für diesen Täterkreis erscheint es gerechtfertigt, aus den Gesichtspunkten eines fehlgeschlagenen Strafzwecks einerseits und des Schutzzwecks einer Sicherungsverwahrung andererseits eine nachträgliche Unterbringung anzuordnen.

Auch wenn nur sehr wenige Verurteilte diese besonderen Voraussetzungen erfüllen, besteht gerade bei diesem behandlungsresistenten gefährlichen Täterkreis ein besonderes Bedürfnis präventiven Opferschutzes.

Der DRB hält die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gemäß Art. 74 Nr. 1 GG für gegeben, da es um die Rechtsfolgen einer Straftat, somit um eine strafrechtliche Regelung geht. Dem steht nicht entgegen, dass die Länder Baden-Württemberg und wohl auch Bayern landesrechtliche Zuständigkeiten für inhaltlich vergleichbare Regelungen in Anspruch genommen haben. Das baden-württembergische Gesetz zum Schutz vor besonders rückfallgefährdeter Straftätern vom 20.2.2001 ist als ausschließlich polizeirechtliche Regelung zu verstehen, die nicht in das strafgerichtliche Urteil und dessen Vollstreckung eingreift, sondern als Maßnahme der Gefahrenabwehr allein an die aktuelle Gefährlichkeit des vor seiner Entlassung stehenden Gefangenen anknüpft.

Es wird nicht verkannt, dass die weitere Unterbringung eines Gefangenen nach Haftverbüßung einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sollte daher enge materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen haben:

Da in das Urteil des erkennenden Gerichts nicht eingegriffen werden darf, kann nur an das konkret festzustellende Verhalten des Verurteilten nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils angeknüpft werden.

Die aus diesem Verhalten abgeleitete Gefährlichkeitsprognose bedarf besonders genauer sachverständiger Überprüfung. Über das in § 456 b Abs. 3 des Entwurfs vorgesehene Verfahren hinaus ist die Einholung eines externen Gutachtens vorzusehen. Damit könnten auch die Bedenken ausgeräumt werden, dass (einer) der Gutachter im Rahmen des Strafvollzugs mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen ist. Klargestellt werden sollte, dass Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer von Amts wegen bei allen während der Strafvollstreckung anstehenden Entscheidungen die Voraussetzungen des § 66 a StGB zu überprüfen haben, wenn sich aus den Berichten der Vollzugseinrichtung hierfür Anhaltspunkte ergeben. Dagegen bedarf es eines über die Berichtspflicht hinausgehenden eigenen Antragsrechts der Vollzugseinrichtung nicht.

Die vorgesehene Ausgestaltung des zurecht nichtöffentlichen Anhörungsverfahrens erscheint sachgerecht. Wegen des besonderen Gewichts dieses Eingriffs ist dem nicht verteidigten Verurteilten für diesen Verfahrensabschnitt ein Verteidiger beizuordnen.

 

2. Verschärfung des Strafbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB):

Der DRB hält die vorgesehenen Regelungen für erforderlich und sachgerecht.

 

3. Möglichkeit der Telefonüberwachung bei Kindesmissbrauch und bei der Verbreitung von Kinderpornographie:

Der DRB hält die vorgesehenen Regelungen für erforderlich und sachgerecht.

 

4. Konsequentere Nutzung von DNA-Analysen:

Der DRB hält die vorgesehenen Regelungen für erforderlich und sachgerecht.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

E-Mail: foelster@drb.de

 

Der Deutsche Richterbund ist der größte Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Deutschland und deren Spitzenorganisation. 25 Landes- und Fachverbände mit rund 14.000 Mitgliedern (bei rund 25.000 Richtern und Staatsanwälten insgesamt) vereinigen sich unter seinem Dach. Der Deutsche Richterbund vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Regierungen, Parlamenten und Öffentlichkeit.