# 13/03

Stellungnahme zum Antrag der BT-Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Opferentschädigung verbessern (BT-Drucks. 15/808)

Juli 2003

Die Fraktionen regen an, das Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu verbessern und insbesondere auf Straftaten gegen Deutsche im Ausland auszudehnen. Gegen eine derart umfassende Ausdehnung des OEG auf die gesundheitlichen Folgen von Straftaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sprechen nach Auffassung des DRB rechtsdogmatische und praktische Argumente:

1) Das OEG beruht auf der Erkenntnis, dass der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung hat und deswegen für den Schutz seiner Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten im Bereich seines Hoheitsgebietes und damit seiner Herrschaftsgewalt verantwortlich ist. Da der deutsche Staat keinerlei Möglichkeiten hat, Straftaten im Ausland zu verhindern, besteht auch kein zwingender Grund, an Betroffene, die im Ausland eine Schädigung erlitten haben, Leistungen zu gewähren.

2) Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG hat derjenige, der in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Da Straftaten häufig nicht aufgeklärt werden, müssen die Verwaltung - und letztendlich die Gerichte - die Voraussetzungen des § 1 OEG von Amts wegen ermitteln. Dies dürfte bei im Ausland begangenen Straftaten außerordentlich schwierig sein.

3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn Versagungsgründe nach § 2 OEG vorliegen. Danach sind Leistungen insbesondere zu versagen, wenn der Geschädigte die Tat durch sein Verhalten mitverursacht hat. Außerdem existieren noch weitere Ausschließungsgründe. Auch die Aufklärung dieser gesetzlichen Tatbestände ist für die Gerichte kaum durchzuführen, zumal eine Bindung an Strafurteile (deutsche oder ausländische) nicht besteht. In Verfahren nach dem OEG kommt es sehr häufig zu einer Vernehmung von Zeugen, die bereits im Strafverfahren vernommen worden sind.

Der DRB schlägt deshalb vor, im Ausland Geschädigte nur in Ausnahmefällen in den Leistungskatalog des OEG aufzunehmen. Dies könnte durch eine Erweiterung des § 10 a OEG (Härteregelung) erfolgen. Nach dieser Bestimmung haben Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis zum 15.5.1976 (also vor Inkrafttreten des OEG) geschädigt worden sind, Anspruch auf Leistungen, wenn sie in Folge der Schädigung schwerbeschädigt (Grad der Behinderung 50) und bedürftig sind. Diese Bestimmung sollte auf Straftaten im Ausland erweitert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass besonders schwer betroffene Menschen Entschädigungsleistungen erhalten. Im Übrigen dürfte der Kreis der Betroffenen gering sein, so dass der zusätzliche Ermittlungsaufwand nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden muss.