# 13/02

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 14.10.2002 (Akteneinsicht für Schöffen als Vorbereitung für die Hauptverhandlung)

Dezember 2002

Zu den vom Bundesministerium der Justiz im Schreiben vom 14.10.2002 zu einem Akteneinsichtsrecht von Schöffen aufgeworfenen Fragen ist aus Sicht der Praxis Folgendes zu bemerken:

1. Aus der Rechtsprechung des BGH lässt sich ein Regelungsbedarf nicht ableiten. Die Rechtsprechung hat sich bislang nur mit der Überlassung des wesentlichen Ergebnis­ses der Ermittlungen einer Anklageschrift und von Tonbandprotokollen an Schöffen befasst. Der BGH hat sich ausdrücklich auf die Prüfung dieser Fragen beschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Urteil BGHSt 43, 36 eine Abkehr von dem Grundsatz, Schöffen Akteneinsicht nicht zuzugestehen, herleiten lässt. Auch in seinem obiter dictum bezieht sich der BGH allein auf eine mögliche Änderung der bisher restriktiven Rechtsprechung zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen.

2. Die vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erhobene Forderung nach einem Akteneinsichtsrecht und der insgesamt uneinheitliche Meinungsstand in der Literatur lassen es dennoch angezeigt erscheinen, eine ausdrückliche Regelung zum Akteneinsichtsrecht, die ich bisher nur in Nr. 126 Abs. 3 RiStBV findet, in die StPO aufzunehmen.

3. Ein Akteneinsichtsrecht der Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung ist abzulehnen. Schöffen sind nur in einer Hauptverhandlung zur Mitwirkung berufen. Ihre Entscheidungen sind ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu treffen (§ 261 StPO). Für alle Verfahrensbeteiligten muss erkennbar sein, aufgrund welcher Tatsachengrundlage die Laienrichter (mit)entscheiden. Es muss sichergestellt sein, dass sie einen identischen Informationsstand haben. Dies ist bei einer Vorbefassung durch Einsichtnahme in die Akten nicht zu gewährleisten. Die Schöffen würden im Übrigen durch das Akteneinsichtsrecht rechtlich und tatsächlich überfordert.

 

Im Einzelnen:

a) Ein Akteneinsichtsrecht müsste zwingend als Akteneinsichtspflicht für alle Akten ausgestaltet werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Nur so könnte der einheitliche Informationsstand der Schöffen gewährleistet werden. Die Wahrnehmung dieser Pflicht müsste einer Kontrolle durch den Vorsitzenden, bei Verdacht ungenügender Vorbereitung auch der weiteren Verfahrensbeteiligten unterliegen. Es erscheint aus naheliegenden Gründen vollkommen ausgeschlossen, eine solche Kontrolle praktisch durchzuführen. Abgesehen davon, würde sie die Stellung der Laien als gleichberechtigte Richter beeinträchtigen und wäre geeignet, den Ablauf der Hauptverhandlung nachhaltig zu stören.

b) Schöffen dürften bei der Aktenlektüre aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Aufzeichnungen oder Kopien aus den Akten fertigen. Sie wären daher gezwungen, den Akteninhalt zu memorieren, um allein im Rückgriff auf ihre Erinnerung Entscheidungen während und am Ende der Hauptverhandlung treffen zu können. Aus den Erfahrungen der Praxis ist nicht vorstellbar, dass Laienrichter - wie vom BGH beispielhaft genannt - etwa Gerichtsentscheidungen nach den §§ 55, 244 Abs. 2, 253, Abs. 2 und 254 Abs. 2 aus ihrer so gewonnenen Aktenkenntnis heraus treffen könnten.

c) Eine vorbereitende Aktenlektüre wird mit Sicherheit zu rechtlichen und tatsächlichen Nachfragen der Laienrichter führen. Diese Nachfragen könnten sich vor Beginn der Hauptverhandlung allein an den Vorsitzenden richten. Um die Transparenz der Vorkenntnisse der Schöffen sicher zu stellen, wären sie mit den Antworten in den Akten zu dokumentieren. Die Beantwortung solcher Fragen böte häufig Anlass für Befangenheitsrügen. Nicht auszuschließen ist, dass Laienrichter - verständlicherweise - Ihre Nachfragen an Dritte richten, ohne diese Erkenntnisquellen dem Gericht offen zu legen.

d) Gegenstand der Entscheidungsfindung sind allein die mit der Anklageschrift bezeichneten Lebenssachverhalte. Nur auf diese könnte sich ein Akteneinsichtsrecht der Schöffen beziehen. Dagegen enthalten Akten in umfangreicheren Verfahren regelmäßig auch Teile, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sind, etwa weil die Verfolgung nach §§ 154, 154 a StPO beschränkt wurde oder Teileinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO getroffen wurden. Schließlich können von der Anklage abweichende Eröffnungsentscheidungen ergangen sein. In all diesen Fällen ist bei einer Vorbefassung durch Einsichtnahmen in die Akten eine Entscheidung allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nicht mehr gewährleistet.

e) Strafakten enthalten regelmäßig Vorbewertungen des Ermittlungsergebnisses, die geeignet sind, einen Laienrichter bereits durch die Lektüre der Akten in seiner Entscheidung zu beeinflussen. Solche rechtlichen und/oder tatsächlichen Wertungen finden sich in polizeilichen Schlussberichten, Haft- und Beschwerdeentscheidungen, Schriftsätzen von Verteidigern und Nebenbeteiligten und Gutachten.

f) Akteneinsichtsrecht und Akteneinsichtspflicht müssten sich auch auf Beiakten erstrecken. Von Laienrichtern kann nicht erwartet werden, dass sie diese Akten wie Berufsrichter selektiv mit Blick auf die für die strafrechtliche Hauptverhandlung wesentlichen Inhalte lesen können. Der Inhalt dieser Akten ist häufig von Verfahrensgrundsätzen geprägt, die denen des Strafverfahrens nicht entsprechen (z. B. Akten von Familiengerichten, allgemeinen Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten oder Verwaltungsbehörden). Bei Steuerakten ergäbe sich die besondere Problematik der Beachtung des Steuergeheimnisses.

Vorstrafakten schließlich betreffen häufig dem zur Entscheidung anstehenden Prozessstoff ähnliche Sachverhalte. Ihre Lektüre ist daher in besonderem Maße geeignet, Laienrichter in ihrer Voreinschätzung zu beeinflussen.

g) Der Zeitaufwand für eine vollständige Akteneinsicht ist nicht zu leisten. Akteneinsicht könnte aus datenschutzrechtlichen Gründen und wegen des Verlustrisikos nur im Gerichtsgebäude gewährt werden. Es ist Laienrichtern nicht zuzumuten, einen Vorbereitungsaufwand zu treiben, der die zeitliche Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung selbst regelmäßig überschreiten wird. Arbeitgebern wäre nicht zuzumuten, ihre Mitarbeiter noch häufiger als bisher freizustellen. Es bestünde die Gefahr, dass Laienrichter an ihrem Arbeitsplatz - wie bereits jetzt zurecht beklagt - wegen ihrer häufigen Abwesenheit benachteiligt würden. Nahezu ausgeschlossen dürfte sein, Selbständige noch für ein Schöffenamt zu gewinnen. Damit entstünde insgesamt die Gefahr, dass nur noch nicht berufstätige oder bei öffentlichen Arbeitgebern Beschäftigte als Schöffen bereit stünden. Der für die Beteiligung von Laienrichtern am Strafverfahren wesentliche Grundsatz des Pluralismus wäre nicht mehr gewährleistet.

h) Durch die Abgeltung des wesentlich steigenden Zeitaufwandes würde der Justizfiskus der Länder mit erheblichen Mehrkosten belastet.

i) Schließlich stößt die Verpflichtung, zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Akteneinsicht zu nehmen, bei Schöffen selbst auf breite Ablehnung, wie Befragungen von Strafkammervorsitzenden hierzu ergeben haben.

 

4. Akteneinsichtsrecht während der Hauptverhandlung:

Erhebliche Bedenken bestehen auch gegen ein „unterstützendes“ Akteneinsichtsrecht während der Hauptverhandlung. Dieses könnte sich auf Skizzen, Fotos, Gutachten aber auch Vernehmungen bereits in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen beziehen. Die Laienrichter würden so in die Lage versetzt, ihr Fragerecht umfassender ausüben zu können. In der derzeitigen Praxis werden solche Informationen regelmäßig durch Auskünfte der Berufsrichter erteilt, ohne dass dies immer gegenüber den weiteren Verfahrensbeteiligten offen gelegt wird.

Die Gewährung von Akteneinsicht und deren Umfang müsste dann künftig als wesentliche Förmlichkeit gem. § 273 StPO zu protokollieren sein, um den Kenntnisstand der Laienrichter nachprüfbar zu dokumentieren. Nachfragen zu aus der Einsichtnahme in Aktenteile gewonnenen Informationen dürften nur in der Hauptverhandlung gestellt werden.

 

5. Die Ausführungen gelten auch für das Jugendstrafverfahren. Aus dessen Besonderheiten ergibt sich kein Bedürfnis abweichender Regelungen. Aus den dargestellten Gründen wären auch die für ihre Tätigkeit besonders qualifizierten Jugendschöffen überfordert.