# 12/03

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze

Juni 2003

Zu dem Diskussionsentwurf des BMJ nimmt der Deutsche Richterbund wie folgt Stellung:

 

1.Zu Art. 1 Nr. 1 erscheint es sinnvoll, dass die Beschlüsse über die Stundung der Verfahrenskosten den Bezirksrevisoren nicht mehr von Amts wegen zugeleitet werden. Dadurch wird bei diesen spürbar belasteten Mitarbeitern eine positive Entlastung bewirkt. Allerdings wird diese zu einer Verzögerung der Verfahren führen, in denen die Stundung der Verfahrenskosten beschlossen worden ist. In einer durchaus spürbaren Zahl von Fällen haben die Bezirksrevisoren sehr kurzfristig nach Erhalt der Entscheidung einen Rechtsmittelverzicht erklärt, so dass dann oft schon nach wenigen Tagen das Verfahren eröffnet werden konnte. Hier muss heute der Ablauf der Monatsfrist abgewartet werden, bevor eröffnet werden kann.

 

2.Die in Art. 1 Nr. 4 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung über das Internet wird begrüßt. Zum einen können hier erhebliche Kosten eingespart werden. Das ist gerade für die Fälle mit geringer oder keiner Masse besonders zu begrüßen, in denen diese Kosten in der Regel in vollem Umfang die Staatskasse treffen. Es dürfte damit auch keine Einbuße an Qualität der Bekanntmachungen verbunden sein. Im Gegenteil ist es als Vorteil anzusehen, dass die in das Internet gestellten Bekanntmachungen dort über längere Zeit kontinuierlich zugänglich sind, so dass ggf. Gläubiger die Veröffentlichung auch erneut und mehrmals prüfen können.

Allerdings fragt es sich, ob als Veröffentlichungsorgan bereits im Gesetz der elektronische Bundesanzeiger vorgegeben werden sollte. So hat die Unterarbeitsgruppe "Internetveröffentlichungen im Internet" der BLK wesentlich kostengünstigere Lösungen als den Bundesanzeiger aufgezeigt und vorgeschlagen.

 

3.Der mit der in Art. 1 Nr. 6 vorgesehenen Regelung betroffene Fragenkomplex bezüglich solcher Gegenstände und Forderungen, an denen Absonderungsrechte oder andere Vorrechte eines Gläubigers bestehen, für die Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens, umfasst eine Vielzahl erheblicher rechtlicher Probleme. Diese sind zum Teil, etwa zum Recht des Gerichts, den vorläufigen Insolvenzverwalter auch zum Einzug abgetretener Forderungen zu ermächtigen, durchaus in Rechtsprechung und Lehre kontrovers behandelt und diskutiert worden.

Nach Ansicht des Deutschen Richterbundes ist die vorgesehene Regelung geeignet, die anstehenden Probleme zu klären. Es wird auch aus unserer Sicht für richtig gehalten, dass die Einziehung solcher Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gerade nicht vorgesehen ist. Sie stellt, anders als die Weiterbenutzung von Gegenständen, die an sich der Absonderung unterliegen, nicht nur eine Nutzung, sondern eine Verwertung dar, die den Charakter des Rechts völlig verändert. Sie sollte daher nicht zulässig sein.

Es wird aber angeregt zu prüfen, ob nicht eine Angleichung des Wortlauts der hier vorgesehenen Regelung an den Inhalt des § 172 Abs. 1 InsO erfolgen sollte. Dort ist die weitere Nutzung von Sachen, die einem Absonderungsrecht unterliegen, jedoch für die Weiterführung des Betriebs des Schuldners von erheblicher Bedeutung sind, an die Leistung eines Wertausgleichs an den Gläubiger geknüpft. Es ist nicht ersichtlich, warum der hier zu regelnde Fall anders behandelt werden sollte, denn die Rechtsposition des Gläubigers ist keine andere.

 

4.Zu Art. 1 Nr. 7 entspricht es den von der Praxis, gerade auch der Insolvenzverwalter, erhobenen Forderungen, in Ausnahmefällen auch eine Veräußerung des Unternehmens des Schuldners schon vor der Verfahrenseröffnung zuzulassen. Diese Möglichkeit entspricht der Zielsetzung des modernen Insolvenzrechts, die vorhandenen Werte nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern besser zu nutzen, als dies nach altem Recht möglich war. Es ist auch erforderlich, dies an die Zustimmung des Insolvenzgerichts zu knüpfen, auch wenn ggf. für das Gericht die Gefahr einer Haftung begründet werden kann, wenn ein solcher Antrag nicht oder nicht schnell zustimmend beschieden wird und dadurch in dem oder durch den Betrieb erhebliche weitere Schulden auflaufen. Diese Gefahr sollte aber der geplanten Regelung nicht entgegenstehen. Sinnvoll und richtig erscheint es aber, den Schuldner in einem solchen Fall jedenfalls anzuhören. Die Möglichkeit dazu sollte ausdrücklich aufgenommen werden.

 

5.Die mit Art. 1 Nr. 8 vorgesehene Regelung wird begrüßt. Es ist sinnvoll, die Gläubiger so frühzeitig wie möglich über einen Antrag des Schuldners nach § 287 InsO zu informieren. Dies ermöglicht Ihnen, sich alsbald darauf einzustellen, ob sie dem entgegentreten wollen, und wie sie dies ggf. glaubhaft machen können.

 

6.Die mit Art. 1 Nr. 10 vorgesehene Regelung zur Auswahl des Insolvenzverwalters erscheint aus Sicht der Insolvenzgerichte sachgerecht. Es ist nicht zweckmäßig, ein aufwändiges Verfahren zur Auswahl des Insolvenzverwalters mit einer zwingenden Festlegung der zu bestellenden Person vorzuschreiben, auch wenn dies die betroffenen Kreise potentieller Insolvenzverwalter weitgehend wünschen sollten. Die Auswahl sollte nach wie vor dem Insolvenzgericht nach genauer Prüfung der gestellten Aufgabe und der möglichen Verwalter als Einzelfallentscheidung obliegen. Durch die Wortwahl der geplanten Regelung mit der Formulierung "aus dem Kreis aller zur Übernahme … bereiten Personen auszuwählen ist" wird nach der Einschätzung des Deutschen Richterbundes auch ausreichend der nicht zulässigen Auswahl aus geschlossenen Listen entgegen getreten.

Es bleibt allerdings insoweit die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Jedoch erscheint hier eine zwingende Vorgabe der Auswahl, etwa nach Reihenfolge, einfach nicht sachgerecht. Auch dürfte kein Anspruch auf Bestellung bestehen, sondern nur einer auf ermessensfehlerfreie Auswahl. Es ist zu hoffen, dass die geplante Regelung Bestand haben kann.

 

7.Mit der in Art. 1 Nr. 13 geplanten Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, auch private Dienstleister im Bereich der Postdienste zur Einhaltung einer Postsperre zu verpflichten. Es wäre eine ausdrückliche Regelung wünschenswert, wie ein solcher Beschluss ggf. durchzusetzen ist, etwa durch ausdrücklichen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO. Ebenso sollte die Frage geregelt werden, wer die Kosten einer solchen Anordnung zu tragen hat.

 

8.Es erscheint sehr sinnvoll, wie in Art. 1 Nr. 15 des Entwurfs vorgesehen, eine einheitliche Kürzung der Kündigungsfristen auch für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen vorzunehmen. Dies ist eine Bereinigung der durch das Mietrechtsänderungsgesetz geschaffenen äußerst ungünstigen Situation im Fall der Insolvenz.

 

9.Die mit der Regelung des Art. 1 Nr. 22 eingeräumte Möglichkeit für Gläubiger und Schuldner, gerichtlich prüfen zu lassen, ob Masseunzulänglichkeit gegeben ist, erscheint besonders sinnvoll und wird begrüßt. Die Betroffenen werden dadurch auch der Notwendigkeit enthoben, ggf. einen Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter zu führen. (Anmerkung: Deutliche Mehrarbeit für die Insolvenzabteilungen. Deshalb so kaum darzustellen.)

An dieser Stelle soll angeregt werden, über den vorliegenden Entwurf hinaus eine Regelung für solche Fälle zu schaffen, in denen nachträglich nach Einstellung des Verfahrens zur Masse fallende Vermögenswerte festgestellt werden. Sinnvoll wäre es, die Anordnung einer Nachverteilung zu ermöglichen, und zwar sowohl auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers als auch von Amts wegen.

 

10.Unbedingt zu begrüßen ist auch die mit Art. 1 Nr. 25 und 26 beabsichtigte Regelung, den Gläubigern die Geltendmachung von Versagungsgründen gegen die Restschuldbefreiung nicht nur im Schlusstermin, sondern auch früher und vor allem schriftlich zu ermöglichen. Hierdurch kann unredlichen Schuldnern durchaus besser entgegen getreten werden.

(Anmerkung: M. E. ist die Überlegung eher praxisfern und würde zudem durch die Gesetzesneuregelung das Thema "eingefangen".)

 

11.Sehr wichtig erscheinen die Regelungen des Art. 1 Nr. 27 und 34 zu der Erweiterung der Anwendbarkeit der Regeln des - einfacheren - Verfahrens der Verbraucherinsolvenz auch auf nicht mehr tätige Selbständige (Nr. 27) und Fälle der Stundung der Verfahrenskosten verbunden mit einem überschaubaren Fall oder einer geringen Zahl von Gläubigern oder einer geringen Höhe der Verbindlichkeiten (Nr. 34). Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit diesen Bestimmungen die frühere Möglichkeit, auch die Verfahren für sog. Kleingewerbetreibende nach den Regeln der Verbraucherinsolvenz anzuwickeln, erweitert werden sollen. Allerdings werden jedenfalls die Voraussetzungen des mit Nr. 34 geplanten § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO selten vorliegen. Frühere Selbständige haben sehr oft mehr als zwanzig Gläubiger und auch keine völlig überschaubaren Fälle. Zu erwägen ist, ob nicht die Möglichkeit des geplanten § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO, das Verfahren oder Teile davon schriftlich durchzuführen, allgemein für alle Verfahrensarten eingeräumt werden sollte. Eine unangemessene Einschränkung von Gläubigerrechten wäre damit nicht verbunden. Die Möglichkeit sollte damit verbunden werden, Regeln für das schriftliche Verfahren vorzugeben, etwa die Ausgestaltung der Anmeldefrist als Notfrist, die zum einen bei schuldloser Versäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gibt, andererseits jedoch verhindert, dass immer noch nachträglich Forderungen angemeldet und so das Verfahren erheblich verzögert wird.

 

12.Schließlich ist insbesondere die geplante Verschmelzung von außergerichtlichem und gerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren nach Art. 1 Nr. 28 bis 33 zu erörtern.

Die vorgeschlagenen Regelungen erscheinen im Ergebnis wenig günstig und nicht geeignet, die Anzahl der angenommenen Schuldenbereinigungspläne zu erhöhen.

Dabei ist zunächst anzusprechen, dass die vorgesehene Regelung des Übergangs vom außergerichtlichen in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren sehr kompliziert ist. Es erscheint durchaus möglich, dass der durchschnittliche Schuldner damit nicht arbeiten kann, und das auch die Gerichte Fehler machen können.

Des Weiteren wird nicht bedacht, dass sich sehr viele Gläubiger - oft mehr als die Hälfte oder doch mehr als diejenigen, die 50 % der Forderungen innehaben - im vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gar nicht melden. Sie reagieren erst im gerichtlichen Verfahren, wenn das Unterlassen der Meldung ggf. zur fingierten Zustimmung wird. Der Schuldner hat dann aber, da jetzt der Plan nicht mehr angepasst werden kann, keine Möglichkeit, noch auf Bedenken der Gläubiger einzugehen und ggf. seien Plan zu ändern. Der Plan kann deshalb nicht mehr geändert werden, weil diejenigen Gläubiger, die ihm vorgerichtlich zugestimmt haben, an dem Verfahren nicht mehr beteiligt sind. Es wäre aber sinnvoll, dem Schuldner eine solche Möglichkeit zu geben.

Auch zeigt die Erfahrung, dass die Stellen, die aufgerufen sind, den Schuldner bei der Schuldenbereinigung zu unterstützen, oftmals nicht in der Lage sind, einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schuldenbereinigungsplan aufzustellen. Dieser wäre damit von vornherein nicht zur Feststellung geeignet.

Es ist nur unbefriedigend geregelt, wie mit solchen Gläubigern verfahren wird, die der Schuldner in dem Plan nicht berücksichtigt hat. Hier wird zum einen eine Bekanntmachung dazu führen, dass viele Gläubiger doch noch bisher unbekannte Forderungen geltend machen, die eine jede berücksichtigt werden müssen. Dies führt dazu, dass sich das Verfahren hinzieht, ohne dass letztlich mit einer Annahme des Plans gerechnet werden kann. Kommt es zu einer Schuldenbereinigung, so fallen solche Gläubiger mit ihren Forderungen weg, die nicht im Plan berücksichtigt sind. Materiell - rechtlich kann dies nur Bestand haben, wenn die Forderung nicht vorsätzlich ausgelassen worden ist, § 308 InsO. Es steht zu befürchten, dass bei angenommener Schuldenbereinigung durchaus mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen nicht aufgenommenen Gläubigern und dem Schuldner über die Frage des vorsätzlichen Weglassens der Forderung geführt werden. Es ist abzusehen, dass diese Verfahren nur äußerst schwer aufzuklären sein würden.

Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, für die außergerichtliche Schuldenbereinigung auch Formulare zu entwickeln, die etwas weniger umfassend sind als die bisher geltenden, deren Ausfüllung so manchen Schuldner überfordert.

 

13.Die weiter vorgesehenen Regelungen stoßen auf keine Bedenken.