# 11/03

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung

Mai 2003

Ziel des Grünbuchs ist es, sich Informationen dazu zu verschaffen, wie das derzeit geltende Internationale Privatrecht zur Auswahl des anzuwendenden Rechts auf Verträge in der Praxis überhaupt zur Anwendung kommt, und wo sich Probleme zeigen. Das Grünbuch befasst sich dabei folgerichtig nicht mit dem materiellen Recht der einzelnen beteiligten Staaten, sondern nur mit den Kollisionsregeln. Auf lange Sicht ist/sind auch eine/mehrere Regelung/en im Bereich des materiellen Rechts geplant, wie sich aus dem Aktionsplan der Kommission vom 12. 2. 2003 zu dem Themenbereich ergibt. Dieses wird aber deswegen als schwieriger angesehen, weil die Materie noch komplexer ist und jeweils ein Ansatzpunkt für das zwingende Bedürfnis einer gemeinsamen, EU-weiten Regelung zu begründen ist.

 

Diese Zielrichtung des Grünbuchs soll bereits vorab Anlass sein darauf hinzuweisen, dass die hier zu behandelnden sog. Kollisionsregeln für die Praxis und die Rechtsanwendung letztlich deutlich weniger wichtig sind als das materielle Recht, das dann zur Anwendung kommt. Die Kenntnisse über das materielle Recht etwa anderer Staaten ist bei den Rechtsanwendern in der Regel gering und bei den betroffenen Vertragspartnern in der Regel noch geringer bis nicht vorhanden. Ohne Kenntnisse darüber kann aber letztlich eine sinnvolle Rechtswahl nicht getroffen werden. Daraus folgt, dass weitaus dringender als eine Reform des Kollisionsrechts eine Angleichung des materiellen Rechts der einzelnen Mitgliedsstaaten ist. Dadurch würde vor allem auch für kleine und mittlere Betriebe ein Engagement in anderen Staaten der Gemeinschaft als ihrem eigenen sehr viel leichter und sicherer möglich werden.

 

Spezieller Gegenstand des Grünbuchs ist das Abkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über die zivilrechtlichen Kollisionsregelungen für die unterschiedlichsten Arten von Verträgen, über Kaufverträge zwischen Kaufleuten – für die heute in Europa weitgehend das CISG gilt – und Reisverträge und Beförderungsverträge bis zu Versicherungsverträgen. Ebenso sind Regelungen zum Verbraucherschutz enthalten. Das Abkommen ist in Deutschland nahezu vollständig in die Regelungen des Internationalen Privatrechts im EGBGB übernommen worden.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

 

1.

Liegen Ihnen Informationen darüber vor, inwieweit das Übereinkommen von Rom von 1980 und seine Bestimmungen den Wirtschaftsteilnehmern und Angehörigen der Rechtsberufe einschließlich den Richtern tatsächlich bekannt sind? Wissen die Wirtschaftsteilnehmer, dass sie das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei wählen können? Falls das Übereinkommen von Rom ihrer Ansicht nach den Wirtschaftsteilnehmern nicht hinreichend bekannt ist, hat dies negative Folgen für Vertragsverhandlungen oder Gerichtsverfahren?

 

Für Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass die Regeln des Abkommens von Rom den Rechtsanwendern und darunter im besonderen den Richtern durchgehend bekannt sind. Dies beruht darauf, dass das Abkommen nahezu insgesamt in staatliches Recht  übertragen worden ist. In dieser Form ist bei den Rechtsanwendern die Kenntnis von der Regelungen gesichert.

 

Hinsichtlich der Teilnehmer am Wirtschaftsleben sollte unterschieden werden zwischen großen Unternehmen mit erheblichen internationalen Verflechtungen oder umfangreichen und regelmäßigen wirtschaftlichen Beziehungen ins Ausland einerseits und anderen Personen oder Unternehmen andererseits. Größere Unternehmen mit regelmäßigen Beziehungen ins Ausland kennen meist recht gut die Regeln dafür, welches Recht anzuwenden ist. Sie haben auch häufig Erfahrung mit der bewussten Wahl eines bestimmten Rechts. Allerdings zeigt hier zumindest die gerichtliche Praxis, dass das Institut der bewussten Rechtswahl vor allem für Unternehmen aus dem angelsächsischen Raum ein übliches und akzeptiertes Hilfsmittel ist, mit dem in der Regel die Anwendung des eigenen Rechts gesichert werden soll. Jedoch haben weder einzelne Verbraucher noch kleine und mittlere Unternehmen nähere Kenntnisse darüber, durch welche Regelungen festgelegt wird, welches Recht auf einen Vertrag mit Beziehung zum Ausland anzuwenden ist. Dies folgt aus der Erfahrung diverser damit befasster Richter aus Fällen, in denen sich ggf. die Anwendung ausländischen Rechts ergibt. Hier zeigt sie weitaus überwiegende Zahl der Fälle, dass die Betroffenen vor Auftreten des Streitfalls sich der Problematik nicht bewusst waren. Die Möglichkeit einer bewussten Wahl des anzuwendenden Rechts ist in der Regel nicht bekannt.

 

Inwieweit die Folgen der Unkenntnis vieler Betroffener von den Regeln des Internationalen Privatrechts und fremden materiellen Rechts als negativ einzustufen sind, kann hier eigentlich nicht beantwortet werden. Dies würde eine bestimmte Werteordnung voraussetzen, aus der folgen könnte, was in diesem Zusammenhang positiv, was negativ anzusehen ist. Allerdings kann festgehalten werden, dass insbesondere kleinere Betriebe wohl mehr Interesse an grenzüberschreitender Tätigkeit hätten, wenn sie mehr Gewissheit über die dann geltende Rechtslage hätten. Dabei ist auch nicht damit getan, diesen Kreisen die Möglichkeit einer Rechtswahl näher zu bringen. Zum einen kann diese nur erfolgreich im Sinne der Auswahl einer bekannten- nämlich der eigenen -  Rechtsordnung erfolgen, wenn der Vertragspartner dies zulässt. Ist dieser deutlich stärker oder größer als der entsprechende Betrieb, sind die Aussichten dafür schlecht. Zum anderen kann auch eine solche Rechtswahl bestimmte Formvorschriften und Schutzbestimmungen nicht außer Kraft setzen. Aus der Sicht der Betroffenen wäre daher von weit größerem Interesse als eine Änderung der Kollisionsnormen eine Vereinheitlichung des materiellen Rechts.

 

Dasselbe kann für die Rechtsanwender gesagt werden. Die derzeit geltenden Kollisionsnormen des Abkommens von Rom von 1980 – in Deutschland Regelungen des EGBGB – sind trotz ihrer teilweise komplizierten Formulierungen durchaus gut zu handhaben. Auch die Generalklauseln sind durch die über die Jahre erfolgte Auslegung durch den Bundesgerichtshof gut nutzbar. Schwierigkeiten erwachsen jedoch in der Regel immer dann, wenn eine fremde Rechtsordnung zur Anwendung kommt und deren Regelungen aufzuklären sind. Dies ist schwierig, da es wenig Material dazu gibt, so dass nahezu immer die Einholung eines Rechtsgutachtens nötig wird. Das wiederum ist zeit- und kostenintensiv. Schließlich ist auch die Aus- und Bewertung des Gutachtens, wie sie richtigerweise durch das Gericht erfolgen müsste, mangels ausreichender Kenntnis des fremden Rechts nur eingeschränkt möglich. Es wäre sehr vorteilhaft, wenn in den Mitgliedstaaten das materielle Recht einheitlicher ausgestaltet wäre.

 

 

2.

Halten Sie es für zweckmäßig, das Übereinkommen von Rom von 1980 in ein Gemeinschaftsinstrument umzuwandeln? Was spricht Ihrer Ansicht nach dafür bzw. dagegen?

 

Die Umwandlung in ein Gemeinschaftsinstrument würde voraussichtlich in Deutschland dazu führen, dass die Kenntnis von der Regelung abnehmen würde. Da es sich derzeit um ein innerstaatliches Gesetz handelt, das einschließlich einer Kommentierung dazu leicht aufzufinden ist, sind die Regelungen allgemein bekannt und gut anwendbar.

 

Von den jetzigen Mitgliedstaaten sind ferner jedenfalls die meisten auch dem Abkommen von Rom von 1980 beigetreten, so dass dieses heute schon weitgehend einheitlich gilt. Die wenigen Fällen, in denen es nicht voll anzuwenden ist, sind für das tägliche Wirtschaftsleben relativ unbedeutend.

 

Angesichts der bevorstehenden Erweiterung der Gemeinschaft dürfte aber auf längere Sicht die Schaffung eines Gemeinschaftsinstruments trotz der im ersten Absatz angesprochenen, durch die schlechtere Auffindbarkeit und Bekanntheit begründeten Bedenken angemessen sein. Auch wird durch die dann begründete Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs auf lange Sicht eine einheitlichere Auslegung in allen Mitgliedsstaaten erreicht werden.

 

In diesem Zusammenhang wird angeregt, eine bessere Bekanntmachung und Auffindbarkeit der europäischen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu fördern. Vor allem erscheint sinnvoll und nötig, eine Ordnung der verschiedenen Richtlinien und Verordnungen nach Sachgebieten zu erreichen und entsprechende Gesetzessammlungen anzubieten.

 

 

3.

Sind Ihnen Schwierigkeiten bekannt, die auf die Vielzahl der Kollisionsnormen bzw. auf ihre Aufteilung auf mehrere horizontale und sektorbezogene Rechtsakte des abgeleiteten Rechts zurückzuführen sind? Falls ja, welche Lösung würden Sie empfehlen, um diese Schwierigkeiten zu beheben.

 

Aus der praktischen Arbeit sind nur sehr wenige Fälle bekannt, in denen unklar gewesen ist, welche kollisionsrechtliche Norm auf einen Fall anzuwenden war, entweder die Bestimmungen des Abkommens – in Deutschland EGBGB – oder die eines Gemeinschaftsinstruments. Das hat seinen Grund ggf. darin, dass die betroffenen Rechtsanwender in der Regel auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert sind und daher die dort geltenden Regeln auch entsprechend gut einordnen können.

 

Sollte allerdings für diesen Bereich ein Gemeinschaftsinstrument geschaffen werden, so wäre eine umfassende Regelung unter Einbeziehung jetzt auch in anderen Regelwerken enthaltener Normen zu begrüßen. Lässt sich dies nicht realisieren, wäre als zweitbeste Möglichkeit ein Anhang mit anderen Kollisionsregelungen sinnvoll.

 

Es erscheint fraglich, ob für die Betroffenen damit die Klärung, welches Recht anzuwenden ist, einfacher wird. Die Rechtsmaterie als solche ist nicht einfach. Vermutlich wird auch bei Zusammenfassung aller Regelungen für den Rechtsunkundigen nicht ohne weiteres zu ermitteln sein, welches Recht anzuwenden ist.

 

 

4.

Halten Sie im Falle des Erlasses eines Gemeinschaftsinstruments „Rom I“ eine allgemeine Klausel für wünschenswert, wonach ein gemein-schaftsrechtlicher Mindeststandard garantiert wird, wenn alle oder besonders wichtige Vertragselemente in der Gemeinschaft belegen sind? Würde der unter 3.1.2.2 vorgeschlagene Wortlaut diesen Zweck erfüllen?

 

Eine solche Klausel in dem vorgeschlagenen Sinn, dass nämlich die Wahl eines anderen Rechts unwirksam ist, wenn der Vertrag mit all seinen Aspekten in der Gemeinschaft belegen ist, erscheint sinnvoll. Es könnte so wirksam verhindert werden, dass insbesondere kleinere und mittlere Gewerbetreibende durch ihre sehr viel größeren Vertragspartner in eine ihnen unbekannte Rechtsordnung eines nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staates gezwungen würden.

 

Jedoch sollte eine solche Klausel über einen Mindeststandard durch ihren Inhalt sicherstellen, dass nicht zum einen eine vertraglich bestimmte Rechtsordnung zur Anwendung kommt, die aber andererseits durch eine Vielzahl womöglich noch unbestimmter Rechtsbegriffe „durchlöchert“ wird. Dies würde sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Rechtsanwendern zu erheblichen Problemen und Unsicherheiten führen.

 

Daher würde eine solches Klausel voraussetzen, dass bei ihrem Eingreifen eine bestimmte, in sich geschlossene Rechtsordnung anzuwenden ist. Daher sollte die Klausel eher dahingehend lauten, „dass die Wahl eines ausländischen Rechts außerhalb der Gemeinschaft seitens der Parteien dann nicht gültig ist, wenn alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in einem Staat der Gemeinschaft belegen sind.“ Nach den derzeit geltenden Regelungen, die ihrem Sinn nach wohl beizubehalten sind, würde sodann das Recht des Staates gelten, in dem der Vertrag seinen Schwerpunkt hat.

 

 

 

5.

Haben Sie etwas zu den Ausführungen über das Verhältnis der künftigen „Rom I“ – Instruments zu den bestehenden internationalen Übereinkommen anzumerken?

 

Grundsätzlich handelt es sich um eine politische Frage, in welchem Maß den einzelnen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit bleiben soll, trotz einer Gemeinschaftsregelung für dieses Rechtsgebiet auch weiterhin solchen internationalen Übereinkommen weiter anzugehören, denen sie zuvor beigetreten sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Regelung könnte vielleicht eine Übergangsfrist geschaffen werden. Jedenfalls sollten die Mitgliedsstaaten in einem Anhang mitteilen, welchen Übereinkommen sie beigetreten sind.

 

 

6.

Halten Sie auf Schieds- und Gerichtsstandsklauseln anwendbare Kollisionsnormen für zweckmäßig?

 

Nach deutschem Rechtsverständnis handelt es sich bei Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen um sog. Prozessverträge; diese haben zwar auch materiellrechtliche Anknüpfungspunkte, jedoch vor allem prozessrechtliche Wirkungen und Gültigkeitsvoraussetzungen. Für solche Vereinbarungen kommt nach hiesigem Rechtsverständnis eine Regelung durch das Abkommen von Rom von 1980 oder entsprechende Gemeinschaftsinstrumente nicht in Frage, weil diese das anzuwendende materielle Recht festlegen, und es sich eben überwiegend nicht um materiellrechtliche Vereinbarungen handelt.

 

 

7.

Wie beurteilen Sie die derzeit für Versicherungsverträge geltenden Regelungen? Halten Sie die rechtliche Behandlung der beiden Fallgestaltungen (a) und (c) für zufrieden stellend? Welche Lösung würden Sie zur Behebung eventueller Probleme empfehlen?

 

Es ist richtig, dass die derzeit geltenden Regelungen des Kollisionsrecht im Bereich der Versicherungsverträge durch die Einordnung in verschiedenen Richtlinien unübersichtlich sind und dies es für die Betroffenen schwer macht, ohne rechtliche Beratung die zutreffenden Vorschriften zu finden.

 

Wie schon zu Frage 3. ausgeführt ist es unter diesem Aspekt sinnvoll, ein einheitliches Regelungswerk zu schaffen, das alle Kollisionsnormen enthält. Auch dann wird es aber für Rechtsunkundige ohne Hilfe nicht ohne weiteres möglich sein, das für ihren Vertrag geltende Recht festzustellen. Die Materie des Kollisionsrechts ist ihrer Natur nach nicht übersichtlich und einfach. Immerhin würde eine einheitliche Regelung im Gemeinschaftsrecht mit allen Kollisionsnormen erlauben, deren Verhältnis und Vorrang untereinander sicher festzulegen.

 

Was die verschiedenen unter a) bis c) angesprochenen Konstellationen eines Versicherungsverhältnisses angeht, so erscheint der Fall c) von geringem tatsächlichen Interesse. Es kommt selten vor, dass ein in der Gemeinschaft belegenes Interesse/Risiko bei einem Versicherer versichert wird, der keinen Sitz in räumlichen Bereich der Gemeinschaft hat. Hat er dies, so hat er die Anforderungen der EU für Versicherer zu erfüllen und unterfällt damit dem Fall b), wobei Risiko und Versicherer in der EU befindlich sind. In den wenigen Fällen der Ausgestaltung c) handelt es sind in der Regel um seltene Risiken, deren Abdeckung daher von hiesigen Versicherern nicht angeboten wird. Die Verträge kommen sodann üblicherweise über einen Versicherungsmakler zustande, der gegenüber dem Kunden verpflichtet ist, die Bonität des Versicherers mit zu prüfen oder auf problematische Punkte hinzuweisen. Tut er dies nicht, so haftet auch der Versicherungsmakler dem Kunden. Diese Ausgestaltung dürfte im Ergebnis ausreichen. Für die Fälle nach a) schließlich, bei denen sich das Risiko außerhalb der Gemeinschaft befindet und der Versicherer innerhalb deren Bereich ansässig ist, dürfte im Ergebnis eine Regelung wie bei b), dass nämlich bei einem Versicherten, der eine natürliche Person ist, das Recht an dessen Sitz bzw. Wohnort gilt, angemessen sein. Es sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Regelungen zu b) nachgebildet wird.

 

 

8.

Sollten sich die Vertragsparteien Ihrer Ansicht nach unmittelbar für die Anwendung eines internationalen Übereinkommens oder sogar allgemeiner Rechtsgrundsätze entscheiden dürfen? Was spricht Ihrer Meinung nach für bzw. gegen eine solche Lösung?

 

Es sollte eine solche Möglichkeit sehr restriktiv gehandhabt werden.

 

Dabei ist zum einen zu bedenken, dass internationale Übereinkommen und insbesondere sog. allgemeine Rechtsgrundsätze nicht vollständig sind, sondern nur Bestimmungen zu einem bestimmten Vertragskreis enthalten. Wenn dann andere, nicht in direktem Zusammenhang damit stehende Fragen auftauchen, wie Anfechtung, Aufrechung, Abtretung etc., wird deren Lösung sehr schwierig. Es ist auch sehr fraglich, dass dann eine Lösung gefunden werden kann, die den ursprünglichen Intentionen der Parteien noch entspricht.

 

Ein weiterer Aspekt ist, dass insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze in einem grenzüberschreitenden Sinn nur überaus schwierig zu ermitteln sein werden. Es ist zu befürchten, dass sich Verfahren, in denen solche Regeln zu ermitteln sind, noch weitaus länger hinziehen als etwa solche, in denen „nur“ ein ausländisches Recht zu ermitteln ist. Schon das Aussuchen eines geeigneten Sachverständigen wird nur mit Mühe möglich sein.

 

Eine Ausnahme könnte man hier machen für solche Übereinkommen, auf die heute ohnehin das Gesetz verweist, wie etwa das CISG.

 

 

 

9.

Sollte das künftige „Rom I“ – Instrument Ihrer Ansicht nach eine genauere Definition der stillschweigenden Rechtswahl enthalten oder wird durch die Zuständigkeitsübertragung an den Gerichtshof eine hinreichende Rechtssicherheit gewährt?

 

Es ist zutreffend, dass die Möglichkeit der stillschweigenden Wahl eines Rechts derzeit von den verschiedenen staatlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Dies wird seinen Grund nicht zuletzt darin haben, dass die französische Fassung von der gewählten Formulierung her restriktiver gesetzt ist als die englische und deutsche. Wichtig ist daher vor allem, den Text in den verschiedenen Sprachen einheitlich zu gestalten.

 

Ansonsten erscheint eine engere Fassung nicht erforderlich. Mit der Schaffung eines Gemeinschaftsinstruments wird sich eine einheitliche Auslegung mit der Zeit ergeben. Ggf. kann es sinnvoll sein, einige Beispielsfälle zu benennen, in denen eine stillschweigende Rechtswahl anzunehmen ist, oder auch negative Beispiele. Dies würde die Auslegung schon jetzt für die staatlichen Gerichte erleichtern.

 

 

10.

Sollte der Wortlaut von Artikel 4 Ihrer Meinung nach dahingehend präzisiert werden, dass die Gerichte zunächst von der Vermutung des Absatzes 2 auszugehen haben und von der Anwendung des auf diese Weise ermittelten Rechts nur absehen dürfen, wenn diese im betreffenden Fall offensichtlich ungeeignet ist? Wenn ja, welchen Wortlaut würden Sie vorschlagen?

 

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedsstaaten und der damit begründeten Rechtssicherheit sollte eine Präzisierung des Artikels 4 in dem Sinn des ersten Teils der Frage erfolgen. Für die Formulierung erscheint der Vorschlag, der sich auf die Formulierungen in dem sog. Rom II – Vorhaben stützt, sinnvoll. Eine Abschaffung der Regelung ist nicht geboten.

 

 

11.

Halten Sie es für zweckmäßig, eine Klausel für kurzfristige Mietverträge für Ferienunterkünfte aufzunehmen (nach dem Vorbild von Artikel 22 Nr. 1 Absatz 2 der „Brüssel I“ – Verordnung), oder reicht die jetzige Regelung aus?

 

Grundsätzlich erscheint eine ergänzende Regelung nicht erforderlich. Soweit der Vermieter seinen Wohnsitz/Sitz nicht in demselben Staat hat wie der Mieter, ist die Anwendung des Mietrechts am Ort der belegenen Sache angemessen. Es darf auch erwartet werden, dass bei einer so eindeutig außerhalb des eigenen Rechtskreises gelegenen Sache auch dem Mieter klar ist, dass diese rechtlich ggf. anderen Regelen unterliegt als die ihm bekannten seines Heimatortes. Wenn man eine Reise ins Ausland unternimmt, gehört dazu zwingend, dass man sich dann auch dem dort geltenden Recht unterwirft.

 

Für den Fall, dass beide Vertragsparteien aus demselben Land kommen und dieses nicht identisch ist mit dem Land, in dem die Mietsache belegen ist, steht den Mietvertragsparteien noch immer frei, sodann im Wege der Rechtswahl das Mietrecht ihres gemeinsamen Heimatlandes zu wählen.

 

Ein Ansatz dafür, hier auftretende Probleme abzuwenden, sollte eher sein, die Bürger auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

 

 

 

12.

Beurteilung der Verbraucherschutzvorschriften

 

A.

Wie beurteilen Sie die derzeitigen Verbraucherschutzvorschriften? Halten Sie sie insbesondere mit Blick auf die Entwicklung des E-Commerce noch für angemessen?

 

B.

Liegen Ihnen Informationen vor über die Auswirkungen der derzeitigen Regelung auf a) Unternehmen im Allgemeinen, b) kleine und mittelständische Unternehmen und c) Verbraucher?

 

C.

Welcher der vorgeschlagenen Lösungen geben Sie den Vorzug, und warum? Kämen weitere Lösungen in Frage?

 

D.

Welche Auswirkungen hätten die verschiedenen in Frage kommenden Lösungen für a) Unternehmen im Allgemeinen, b) kleine und mittelständische Unternehmen und c) Verbraucher?

 

 

Insgesamt erscheint es nicht als erforderlich, die Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern generell als Regeln des ordre public anzusehen. Auch einem Verbraucher kann in der Regel zugemutet werden, dass er sich nicht leichtsinnig verhält und bei geschäftlichen Transaktionen die üblichen Sorgfaltspflichten sich selbst gegenüber einhält. Bei Erwerb von Waren im Ausland muss er/sie sich bewusst sein, dass dort ggf. ein anderes Recht gilt als im eigenen Land, und sich darauf einstellen. Handelt es sich um Geschäfte, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind, so ist auch zumutbar, sich zunächst über den Inhalt des dort geltenden Rechts zu erkundigen.

 

Aus dieser Überlegung heraus ist auch die „dépecage“, also die Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen auf denselben Fall, abzulehnen. Sie verursacht auch deshalb erhebliche Schwierigkeiten, weil die Systeme und Rechtsbegriffe vielfach nicht richtig zueinander passen, so dass – bezogen gerade auf Rechte des Verbrauchers -  etwa die Anforderungen an eine Mängelrüge sehr unterschiedlich gehandhabt werden oder die rechtlichen Möglichkeiten bei Vertragsstörungen in den verschiedenen Rechtsordnungen nicht miteinander vereinbar sind. In gravierenden Fällen, in denen etwa Betrug oder die erkennbare Ausnutzung ungewöhnlicher Arglosigkeit vorliegt, können die notwendigen Korrekturen zum Schutz des Betroffenen über die Regeln des ordre public erfolgen.

 

Hervorzuheben ist aber an dieser Stelle noch einmal, dass die Veränderung der Vorschriften des Kollisionsrechts letztlich das Problem nicht zu lösen vermag, dass innerhalb der Gemeinschaft zum Teil erhebliche Unterschiede im materiellen Recht vorliegen. Effektiver Verbraucherschutz – der im übrigen auch rechtliche Sicherheit für die Gewerbetreibenden geben würde sowie den das Recht anwendenden Berufen die Beurteilung von Rechtsfragen erheblich erleichtern würde -  kann nur durch die Angleichung oder besser noch Vereinheitlichung der nationalen Vorschriften erzielt werden. Um einheitliche Lebensverhältnisse und einen problemlos funktionierenden Binnenmarkt zu erreichen, muss beim materiellen Recht angesetzt werden, nicht bei den Kollisionsnormen.

 

Zu den einzeln angesprochenen Punkten kann noch folgendes ausgeführt werden:

 

Zu A.

Es erscheint nicht erforderlich, wegen des sich stärker verbreitenden e-commerce die Anknüpfungsvorschriften zu ändern oder anzupassen. Es stellen sich hier keine anderen Fragen als etwa bei der Versendung von Briefen per Telefax, die auch nicht unbedingt vom eigenen Wohnort oder Sitz aus erfolgen muss, sondern etwa unterwegs aus Postämtern oder Hotels geschehen kann. Zwar ist die Mobilität bei e-commerce noch größer, weil man bei Ausrüstung mit einem Modem von vielen wechselnden Orten aus Nachrichten versenden kann. Anknüpfen sollte man dabei in jedem Fall an den üblichen Wohnort/Sitz des Versenders. Damit ist ein sicherer und sinnvoller Aspekt für die Wahl des geltenden Rechts für die fragliche Erklärung gegeben. 

 

Unter allgemeinen Aspekten sollten die Verbraucherschutzvorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich gestaltet werden. Damit wäre für alle Betroffenen ein vorteilhafter Weg gefunden.

 

Zu B.

Es liegen hier nur geringe Erkenntnisse darüber vor, inwieweit sich Verbraucher und Gewerbetreibende wegen der Unkenntnis von der dann geltenden Rechtslage davon abhalten lassen, im Ausland oder mit ausländischen Partnern Geschäfte abzuschließen. Zum Gericht gelangen in der Regel solche Fälle, in denen man sich zu dem Geschäft entschlossen hat. Bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen dürfte die rechtliche Problematik ähnlich im Hintergrund stehen wie vielfach bei  Verbrauchern. Maßgeblich ist die Einschätzung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten. Verbraucher scheuen aber vor einem Geschäft mit ausländischen Anbietern erfahrungsgemäß dann eher zurück, wenn sie das Geschäft von ihrem Wohnort aus tätigen sollen. 

 

Deutlich wird immer wieder der Wunsch nach einheitlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht.

 

Zu C./D.

Beim Kollisionsrecht erscheinen Änderungen nicht nötig und sinnvoll, siehe oben.

 

 

 

13.

Sollte die Bedeutung des Begriffs „zwingende Bestimmungen“ bzw. „zwingende Vorschriften“ in Artikel 3, 5, 6, und 9 bzw. in Artikel 7 präzisiert werden?

 

Eine Klarstellung des Inhalts, dass Artikel 7 Absatz 2 für seine Anwendung nicht voraussetzt, dass die Voraussetzungen anderer Artikel – etwa Artikel 5 über den Verbraucherschutz oder Artikel 9 über Formvorschriften – vorliegen müssen, erscheint sinnvoll. Vom System her soll Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens eine Möglichkeit schaffen, in solchen Fällen, in denen wesentliche Grundgedanken einer Rechtsordnung verletzt sind, eine Möglichkeit zur Abweichung von dem an sich geltenden Recht eines anderen Staates zu schaffen. Nach hiesigem Verständnis muss dies unabhängig davon sein, ob zusätzlich andere, noch günstigere Schutznormen eingreifen oder nicht, da ja durch diese Vorschrift ein Mindeststandard in jedem Fall gesichert werden soll.

 

Für diese Klarstellung wäre es der günstigste Weg, in den jeweiligen Vorschriften verschiedene  Begriffe zu verwenden. Dazu bietet sich an, die Formulierung in Artikel 7 Absatz 2 zu ändern, da dann nur eine einzige Änderung erforderlich wird. Ggf. könnte hier die zweite Hälfte des Satzes dieses Absatzes wie folgt gefasst werden: „die wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung dieses Staates beinhalten und daher ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht zur Sicherung dieser Rechtsordnung stets zum Tragen kommen müssen.“

 

Auch die Aufnahme einer Definition kommt in Frage. Dafür wäre der vorgeschlagene Wortlaut auf Seite 41 des Grünbuchs durchaus zweckmäßig.

 

14.

Sollte in Artikel 6 eine genauere Definition des Begriffs der „vorübergehenden Entsendung“ gegeben werden? Wenn ja, welche?

 

15.

Sollte Artikel 6 Ihrer Ansicht nach noch anderweitig geändert werden?

 

Eine genauere Definition des Begriffs der „vorübergehenden Entsendung“ auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung dazu erscheint sinnvoll, um den Betroffenen das Verständnis der gesetzlichen Regelung aus dieser selbst heraus zu erleichtern.

 

Wichtig wäre ferner eine Angleichung der verschiedenen Regelungen zum Arbeitsrecht in der Gemeinschaft. 

 

16.

Halten Sie eine Regelung für ausländische Eingriffsnormen für notwendig? Sollten die Anwendungsvoraussetzungen derartiger ausländischer Vorschriften genauer geregelt werden?

 

Es erscheint eine Änderung der Rechtslage nicht erforderlich. Grundsätzlich kann es auch Fälle geben, in denen es angezeigt ist, zur Erzielung eines sinnvollen und gerechten Ergebnisses wesentliche Grundgedanken einer fremden Rechtsordnung mit zu berücksichtigen, auch wenn deren Recht nicht im Ganzen zur Anwendung kommt. Die Zahl dieser Fälle wird jedoch gering sein. Daher kann die Regelung des Artikel 7 Absatz 1 ohne Änderung in ein Gemeinschaftsinstrument übernommen werden.

 

 

17.

Sollten die Kollisionsnormen, die für die Form von Verträgen geltend, modernisiert werden?

 

Eine grundsätzliche Änderung allein wegen der weitgehenden Verbreitung von Erklärungen per e-mail erscheint nicht erforderlich. Auch eine e-mail wird von einem festen Ort abgesandt, auch wenn dies ggf. nicht der Wohnsitz des Absenders ist. Diese Problematik kann sich, wie oben dargestellt, auch bei einer Versendung per Fax stellen. Daher sollte es grundsätzlich bei der Regelung bleiben, dass die erforderliche Form der Erklärung entweder nach den Regeln des anzuwendenden Rechts und nach dem Recht des Staates, in dem der Vertrag geschlossen wird, zu beurteilen ist.

 

Gleichwohl erscheint auch eine Erweiterung der Anknüpfungsmöglichkeiten für die mindestens einzuhaltende Form einer Erklärung zusätzlich an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erklärenden durchaus praktikabel.

 

 

 

 

18.

Halten Sie es für zweckmäßig, in einem künftigen Rechtsinstrument festzulegen, welches Recht für die Frage maßgeblich ist, ob die Abtretung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann? Wenn ja, welche Kollisionsnormen würden Sie vorschlagen?

 

Es ist jedenfalls sinnvoll, überhaupt eine Regelung zu treffen. Dabei ist nach deutschem Rechtsverständnis eine Ausgestaltung zu bevorzugen, bei der auf diese Frage das Recht anzuwenden ist, das auf die abgetretene Forderung anzuwenden ist. Es könnte anderenfalls gegenüber verschiedenen Dritten eine jeweils andere Lösung mit anderem Ergebnis eingreifen. Auch kommt diese Lösung dem Abstraktionsprinzip entgegen, das im deutschen Zivilrecht Eingang gefunden hat.

 

Der Nachteil, dass dann ggf. auf die Abtretung und ihre Wirkung ein anderes Recht anzuwenden ist als auf den gesamten Vertrag, wäre in Kauf zu nehmen.

 

Es soll aber an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben werden, dass die Kollisionsregeln eigentlich nicht geeignet sind, diese Rechtsfrage sowie auch die in den Fragen 19 (Forderungsübergang) und 20 (Aufrechung) angesprochenen Fragen zufrieden stellend zu regeln. Weitaus sinnvoller wäre es, insoweit einheitliche materielle Regeln zu finden, die in allen Staaten der Gemeinschaft gelten würden. Es würde dadurch eine Vielzahl komplizierter rechtlicher Probleme beseitigt, die im Wirtschaftsleben zwischen Beteiligten aus verschiedenen Staaten häufig auftreten und in der Regel gravierende Probleme auslösen.

 

19.

Wäre es zweckmäßig, den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 12 und 13 zu präzisieren? Sollte Ihrer Meinung nach eine Kollisionsnorm für die freiwillige Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit vorgesehen werden?

 

Es erscheint nach deutschem Rechtsverständnis nicht erforderlich, den Anwendungsbereich der beiden Artikel zu verändern. Beide betreffen nach unserer Rechtsordnung gut und klar unterscheidbare Fragen, nämlich Artikel 12 die Regeln für die Abtretung einer Forderung und das auf diese Forderung anzuwendende Recht und Artikel 13 die davon zu unterscheidende Problematik des gesetzlichen Forderungsübergangs.

 

Richtig ist, dass diese Regelungen zu Verwirrungen führen können, wenn ein Staat einen gesetzlichen Forderungsübergang gar nicht kennt. Es ließe sich aber ggf. in dem Wortlaut des Artikel 13 deutlich machen, was damit gemeint ist, und dass Fälle des Übergangs durch Abtretung bzw. in anderen Rechtsordnungen der gewillkürten Übertragung der Forderung davon gerade nicht erfasst werden.

 

Entscheidend für eine wirkliche Klärung der oft komplizierten rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang wäre wiederum die Schaffung eines einheitlichen materiellen Rechts.

 

 

20.

Sollte das für die gesetzliche Aufrechnung maßgebliche Recht präzisiert werden? Wenn ja, welche Kollisionsnorm würden Sie vorschlagen?

 

Es ist auch hier durch die Kollisionsnormen keine wirklich zufrieden stellende Lösung zu finden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch bei einer Änderung der jetzt geltenden Regelung noch Fälle zulassen, in denen auf die zu verrechnenden Forderungen zwei verschiedenen Rechtsordnungen anzuwenden sind, von denen die eine etwa eine gesetzliche Aufrechung bzw. Verrechnung gegenseitiger Forderungen vorsieht und die andere nicht. Ggf. könnte man dies vermeiden, indem eine Regelung des Inhalts schaffen würde, dass ein solches Rechtsinstrument wie die gesetzliche Aufrechnung nur angewendet werden darf, wenn sie in allen Staaten gilt, in denen beteiligte Vertragspartner ihren Sitz haben. Damit würden sich aber unter Umständen solche Beteiligten, die dieses Instrument kennen und sich so in seiner Anwendung eingeschränkt sähen, ungerecht behandelt sehen.


Wesentlich ist, eine einheitliche materiellrechtliche Regelung zu finden.