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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum "Entwurf eines ... StrRÄndG (Ruhen der Verjährung in Auslieferungsfällen)"

Januar 2005

Der Deutsche Richterbund begrüßt die mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Absicht, die Bearbeitungsdauer eines deutschen Auslieferungsersuchens in einem ausländischen Staat im Grundsatz als einen neuen Umstand für das Ruhen der Verfolgungsverjährung in § 78 b Abs. 5 StGB - E aufzunehmen.

Wegen der im Einzelfall möglicherweise erforderlichen und für den Verjährungseintritt entscheidenden taggenauen Berechnung der Verjährungsfristen wird angeregt, den Zeitpunkt des Endes des Ruhens der Verjährung nach der geplanten Vorschrift zur Vermeidung denkbarer Auslegungsprobleme zu konkretisieren:

Mit der "Überstellung des Täters" dürfte der Tag gemeint sein, an dem der Täter infolge einer Überstellung durch den ausländischen Staat wieder in der Bundesrepublik eintrifft (nicht etwa der Tag, an dem der ausländische Staat die Überstellung bewilligt, die Reise des Täters in Richtung der Bundesrepublik beginnt oder der Täter den deutschen Strafverfolgungsbehörden noch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übergeben wird). Entsprechend eindeutig sollte der Wortlaut der Vorschrift sein.

Weder aus der Vorschrift noch aus der Begründung ergibt sich, was in den Fällen geschehen soll, in denen sich der Täter während des laufenden Prüfungsverfahrens durch den ausländischen Staat und vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen freiwillig wieder in die Bundesrepublik Deutschland begibt. Der Deutsche Richterbund geht davon aus, dass auch bei der Verfolgung dieses Täters die Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Bewilligung des Auslieferungsersuchens bis zur möglicherweise freiwilligen Rückkehr des Täters in die Bundsrepublik ruhen soll. Dann allerdings müsste auch der Tatumstand der freiwilligen Rückkehr als Tatumstand des Endes des Ruhens aufgenommen werden.

Der Deutsche Richterbund schlägt daher vor, als Zeitpunkt des Endes des Ruhens der Verjährung zu formulieren:

"bis der Täter in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt worden ist, er vor einer Entscheidung des ausländischen Staates auf andere Weise wieder in die Bundesrepublik einreist oder bis der ausländische Staat das Auslieferungsersuchen ablehnt."

 

gez. Stefan Caspari,

Mitglied des DRB-Präsidiums