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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Rahmenbeschluss des Rates über die europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren

- KOM (2003) 688 -

- 2003/0270 (CNS) -

März 2004

 

Der Deutsche Richterbund begrüßt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in einem Rahmenbeschluss einheitliche Regelungen zur Erlangung von Beweismitteln zu treffen, als weiteren wichtigen Schritt zur Schaffung eines effektiven Systems der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union.

Der Rahmenbeschluss entwickelt den bereits dem Rahmenbeschluss zu einem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden richtigen Gedanken der gegenseitigen Anerkennung sowohl der Anordnungsentscheidungen der Behörden des ersuchenden Staates als auch der nach den nationalen Rechtsordnungen durch die Behörden des Vollstreckungsstaates gewonnenen Beweismittel fort. Die europäische Beweisanordnung erscheint als künftig einziges und einheitliches Dokument geeignet, grenzüberschreitende Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und zugleich den hohen Standard europäischer Verfahrensgarantien zu gewährleisten.

Die europäische Beweisanordnung kann jedoch nur ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden einheitlichen Regelung der Beweiserhebung und -verwertung in den Mitgliedsstaaten der EU sein:

Die Erlangung von weiteren Beweismitteln über den Anwendungsbereich der europäischen Beweisanordnung hinaus erfolgt noch immer nach überkommenen Rechtshilfeverfahren. Das Europaratsübereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 1959 sieht auch nach wichtigen Ergänzungen, u. a. durch das Übereinkommen vom 29.5.2000, Regeln des Erkenntnisaustauschs vor, die den berechtigen Sicherheitsansprüchen der Bürger in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum nicht gerecht werden.

Heutige Rechtshilfeverfahren sind häufig langsam und ineffizient. Ein aufgrund einer Anordnungsentscheidung ergangenes Ersuchen muss immer noch im Wege eines Exequaturverfahrens in eine innerstaatliche Entscheidung des Vollstreckungsstaates umgewandelt werden. Überholte Formvorschriften und Übersetzungsregelungen erschweren das Verfahren. Eine Vielzahl von möglichen Versagungsgründen erschwert die Prognose über den Erfolg eines Rechtshilfeersuchens.

Bis zur Einführung einer europäischen Beweisanordnung zur Erlangung aller Arten von Beweismitteln wird es durch die unterschiedlichen Regelungen der Verfahren mit Rechtshilfeersuchen zur Erlangung von noch zu erhebenden Beweisen einerseits und nach der europäischen Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten andererseits zu einer unübersichtlichen und aufwändigen Zweispurigkeit des Verfahrens kommen.

Ziel muss es daher sein, den von der Kommission vorgezeichneten Weg zur weiteren konsequenten Ersetzung der Rechtshilfe durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit einem einzigen gemeinsamen Instrument mit allgemeinen Regeln für alle Arten der Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden schnellstmöglich zu Ende zu gehen.