# 10/04

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes

Juli 2004

I. Die Schaffung des Gesetzesentwurfs wird begrüßt. Dabei wird besonders hervorgehoben, dass der Gesetzgeber hier in anerkennenswerter Weise sich mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Regelung auseinandergesetzt hat und diese ausführlich und überzeugend gewürdigt hat. Auch ist aus Sicht des Deutschen Richterbundes besonders zu begrüßen, dass man sich bei der gefundenen Lösung auch von Erwägungen zu einer die Gerichte nicht übermäßig belastenden und rationell durchzuführenden Verfahrensform hat leiten lassen.

Die gewählte Verfahrenslösung verbindet die Anforderungen an ein Verfahren zur Bündelung von Massenverfahren im Sinn der Beteiligten und der Gerichte mit der nach deutschem Recht erforderlichen Berücksichtigung der individuellen Rechte auf Gehör und Beteiligung. Die Lösung ist nach Wertung des Deutschen Richterbundes als gelungen anzusehen. Besonders positiv ist hervorzuheben, dass die geschaffene Verfahrenslösung es bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen erlaubt, auch ohne Zustimmung des Gegners mehrere oder auch viele Verfahren in den fraglichen Punkten einer gemeinsamen Regelung zuzuführen. Es ist allerdings in den Musterverfahren mit einer ganz erheblichen Belastung des durchführenden Oberlandesgerichts zu erwarten. Das gilt umso mehr, je mehr Beigeladene an dem Verfahren beteiligt sind. Andererseits tritt für die Gerichte der ersten Instanz und insbesondere die Prozessbeteiligten eine große Entlastung und ggf. Beschleunigung ein. Daher muss diese Belastung in Kauf genommen werden.

 

II. Zu dem Gesetzesentwurf und dem dort vorgesehenen Verfahren seien aber einige Anmerkungen gemacht:

1. Besonders wichtig ist zunächst, dass die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für das vorgesehene Register in jeder Hinsicht sichergestellt wird. Sollte dies nicht gesichert sein, könnte das Verfahren nicht abgewickelt werden und es würden wohl unüberwindbare praktische Hindernisse entstehen. Das wäre angesichts der guten gefundenen Lösung zu bedauern. Die Anmerkung zu dieser technischen Seite erscheint angesichts immer wieder auftretender erheblicher Schwierigkeiten bei der Entwicklung geeigneter Software für Justizaufgaben berechtigt.

2. Zur Rangfolge der Anträge, die im Verfahren für einige Schritte Bedeutung hat, wird eine zusätzliche Klarstellung angeregt. Für die Anträge auf Durchführung des Musterverfahrens sollte in § 2 Abs. 1 des Entwurfs als weiterer Satz eingefügt werden: "Die Reihenfolge der Eintragung im Register ist in jedem Fall maßgeblich." Dieser Satz könnte auch in § 4 Abs. 1 des Entwurfs eingefügt werden.

Im Rahmen des § 12 Abs. 4 des Entwurfs zur Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdeführer sollte eine Regelung aufgenommen werden, welcher Antrag führend ist, wenn mehrere Beschwerden gleichzeitig eingehen. Dies ist leicht möglich, wenn etwa mehrere Beigeladene von einem Rechtsanwalt vertreten werden und daher in einer Beschwerdeschrift Beschwerde einlegen. Man kann wohl nicht darauf vertrauen, dass eine solche Beschwerdeeinlegung für mehrere Beigeladene nicht erfolgt. Als Kriterium käme ggf. auch an dieser Stelle die Höhe des vertretenen Interesses, also des eingeklagten Schadens in Frage. Die Formulierung könnte lauten: "Legen mehrere Beigeladene gleichzeitig Rechtsbeschwerde ein, so wird derjenige von ihnen zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, der den höchsten Schaden gegen den Beklagten geltend macht."

3. Es sollte noch einmal geprüft werden, ob im Rahmen des § 7 Abs. 2 des Entwurfs als Auswahlkriterium das Kriterium zu 3., die Erwartung einer zweckdienlichen Interessenvertretung, bestehen bleiben kann. Dieses Kriterium ist an sich zu begrüßen. Gleichwohl kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass hier ggf. persönliche Erfahrungen des zur Entscheidung berufenen Gerichts einfließen, die nicht allgemein zugrunde gelegt werden können. Die Meinung des Deutschen Richterbundes hierzu ist offen.

4. Zu § 8 Abs. 1 des Entwurfs gibt der Deutsche Richterbund zu bedenken, ob nicht im Fall der Rücknahme des Musterantrags gerade die doch gewünschte zweckdienliche Interessenvertretung leiden wird und ob nicht auch in diesem Fall, wie bei der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Klagerücknahme, das Gericht einen neuen Musterkläger bestimmen sollte.

5. Zu begrüßen ist, dass in § 1 Abs. 3 des Entwurfs eine Möglichkeit geschaffen worden ist, Anträge auf Musterverfahren zurückzuweisen, die erkennbar nicht begründet sind oder nur der Verschleppung des Verfahrens dienen.

6. Damit das Ziel des neu entworfenen Verfahrens für Massenklagen einer prozessökonomischen und allgemein bindenden Entscheidung erreicht werden kann, ist wesentlich, dass tatsächlich nur solche Fälle im Wege des Vorlagebeschlusses vorgelegt werden, die auch gleich gelagerte Fälle betreffen. Um hier eine gewisse Kontrolle zu gewinnen, sollte für den Vorlagebeschluss eine Begründung vorgesehen werden, deren Elemente zumindest teilweise vorgegeben werden. Eine entsprechende Regelung könnte in § 4 des Gesetzesentwurfs nach dem ersten oder zweiten Absatz eingefügt werden.

7. Des Weiteren sollten für die prozessuale Abwicklung der Verfahren, die unter Umständen mehrere Hundert oder über Tausend Beteiligte als Beigeladene aufweisen können, soweit Erleichterungen vorgesehen werden, als dies rechtlich zulässig ist. Hier kommen aus Sicht des Deutschen Richterbundes etwa Vereinfachungen bei der Aufführung der Beigeladenen in dem Musterentscheid in Frage. Man sollte sich darüber klar sein, dass dies eine Abweichung wäre etwa von der Verfahrensweise in dem verwaltungsgericht-lichen Verfahren nach § 93 a VwGO; dort ist die Benennung aller Beigeladenen erforderlich, denn diese sind Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten. Allerdings setzt die Beteiligungsmöglichkeit im Verfahren selbst nicht unbedingt die Benennung im Rubrum des Musterentscheids voraus, zumal der Bescheid den Beigeladenen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs nur formlos mitgeteilt werden soll. Denkbar wäre etwa ein Verweis auf das Klageregister; die Eintragung dort ist ohnehin für die Bindung der Beigeladenen an das Verfahren wesentlich, so dass auch für die Zahl und Namen der Beigeladenen im Einzelnen darauf verwiesen werden kann. Sofern das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, dürfte dies auch keine negative Wirkung auf die Verbindlichkeit und Vollständigkeit der Musterentscheide haben.

 

gez. Brigitte Kamphausen,

stv. DRB-Vorsitzende