#1/2022

Initiativstellungnahme des Deutschen Richterbundes zur besseren Bewältigung von Massenverfahren in der Justiz

 

Die Belastung der deutschen Justiz durch so genannte Massenverfahren vor allem an den Zivil- und Arbeitsgerichten hat über mehrere Jahre hinweg erheblich zugenommen. Richterinnen und Richter, die mit solchen Verfahren befasst sind, arbeiten teils deutlich über der Belastungsgrenze. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen besonders betroffener Gerichte droht zunehmend der Burnout. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht. Es besteht erheblicher Handlungsbedarf, um die Arbeitsfähigkeit der Gerichte sicherzustellen und einem Vertrauensverlust in die Funktionsfähigkeit der Justiz, die durch Massenverfahren tatsächlich gefährdet wird, entgegenzuwirken.

Eine Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Richterbundes (DRB) hat eine Vielzahl von Lösungsvorschlägen für eine bessere Bewältigung von Massenverfahren erarbeitet. Sämtliche Vorschläge haben die einstimmige Zustimmung der Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes vom 29.04.2022 gefunden.

Der Deutsche Richterbund veröffentlicht mit dieser Initiativstellungnahme das Abschlusspapier der AG Massenverfahren und fordert den Bundesgesetzgeber und die Landesjustizverwaltungen auf, die darin unterbreiteten Lösungsvorschläge zügig aufzugreifen.

 

Zusammengefasst sind aus Sicht des Deutschen Richterbundes folgende Maßnahmen dringend geboten:

 

1. Massenverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Durch bestimmte Änderungen des Zivilprozessrechts könnten zeitnah Erleichterungen bei der Bearbeitung von Massenverfahren geschaffen werden.

a) Vorabentscheidungsverfahren beim Revisionsgericht und Aussetzungsmöglichkeit für Folgeverfahren

Der Deutsche Richterbund spricht sich für die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim zuständigen Revisionsgericht, verbunden mit der Schaffung der Möglichkeit der Aussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein beim Revisionsgericht anhängiges Vorabentscheidungs- oder Revisionsverfahren, aus. Die Einführung eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens verspräche zügigere Rechtssicherheit über grundsätzliche streitentscheidende Fragen bestimmter Massensachverhalte. In Verbindung mit der Einführung einer Aussetzungsmöglichkeit anderer Verfahren, für deren Entscheidung die im Vorabentscheidungsverfahren beim Revisionsgericht zu klärenden Rechtsfragen vorgreiflich sind, könnte eine erhebliche Ressourcenschonung bei den Instanzgerichten bewirkt werden. Eine Ressourcenschonung träte auch beim Revisionsgericht ein, da die „Welle“ der nachfolgenden Verfahren an den Instanzgerichten verbliebe.

b) Möglichkeit, in Massenverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren zu entscheiden

Die Einführung der Möglichkeit, in Massenverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, würde die Ressourcen der Instanzgerichte schonen und Prozesskosten einsparen. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung wäre bei ausreichender Beschwer gleichwohl möglich, so dass auch dem Rechtsschutzinteresse der unterlegenen Partei Rechnung getragen wäre.

c) Möglichkeit, in Massenverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien aufgrund einer Videoverhandlung entsprechend § 128a ZPO zu entscheiden

In einfach gelagerten Massenverfahren, etwa in Fluggastrechtefällen, könnte ferner die Möglichkeit, in Massenverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien aufgrund einer online durchgeführten Videoverhandlung entsprechend § 128a ZPO zu entscheiden, zur Ressourcenschonung beitragen. In Zusammenhang mit Videoverhandlungen sind die Justizverwaltungen allerdings gefordert, praktische Lösungen zu schaffen, die für die Richterinnen und Richter nicht mit höherem Zeitaufwand als im Falle der Terminierung einer Präsenzverhandlung verbunden sind.

d) Möglichkeit der Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Revisionsgericht auch im Falle einer anderweitigen Erledigung des Revisionsverfahrens

Um eine „Flucht in die Revisionsrücknahme“ zur Vermeidung einer für den Revisionsführer nachteiligen Grundsatzentscheidung des Revisionsgerichts zu verhindern, sollte eine über § 565 S. 2 ZPO hinausgehende Möglichkeit eingeführt werden, grundsätzliche Rechtsfragen durch das zuständige Revisionsgericht auch bei Erledigung des Revisionsverfahrens vor Erlass des Urteils – sei es durch Revisionsrücknahme oder anderweitig – zu entscheiden. Der DRB spricht sich dafür aus, eine solche Entscheidungsmöglichkeit des Revisionsgerichts bei Vorliegen eines „objektiven Klarstellungsinteresses“ einzuführen.

e) Möglichkeit der Anordnung der Geheimhaltung für eingereichte Unterlagen durch Beschluss, ohne hierfür eine Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit gem. §§ 172, 174 GVG zu führen

Die Schaffung einer Möglichkeit, die Geheimhaltung eingereichter Unterlagen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, würde vor allem in versicherungsrechtlichen Fällen mit Massenanfallcharakter eine Arbeitserleichterung und entsprechende Zeitersparnis bewirken.

f) Begrenzung des Instanzenzugs in Massenverfahren auf eine Tatsacheninstanz

Eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Ziviljustiz könnte erreicht werden, wenn der Instanzenzug in Massenverfahren auf eine Tatsacheninstanz begrenzt würde.

 

2. Massenverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Das Arbeitsgerichtsgesetz verweist vielfach auf die Zivilprozessordnung. Zur Erleichterung der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Massenverfahren werden mehrere Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgeschlagen, damit die unter 1. genannten Vorschläge zur Änderung der Zivilprozessordnung auch bei arbeitsrechtlichen Massenverfahren Wirkung entfalten können.

a) Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Verkündung durch Zustellung

Eine Klarstellung im ArbGG, dass in Massenverfahren bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt wird (§ 310 Abs. 3 ZPO), erscheint im Hinblick auf die Einbindung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter essentiell.

b) Aussetzungsmöglichkeit

Um auch in massenhaften Kündigungsschutzklagen die Aussetzung zu ermöglichen, wäre eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass die in Kündigungsschutzverfahren bestehende, besondere Prozessförderungspflicht (§ 61a ArbGG) der Aussetzung dieser Verfahren nicht entgegensteht. Angestrebt werden sollte zudem, dass eine Aussetzungsentscheidung in Massenverfahren in allen Instanzen - auch in der Revisionsinstanz - ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter möglich ist.

c) Ausnahme von der Bindung gem. § 72 Abs. 3 ArbGG

Praktikabler als eine Entscheidung durch Zurückweisungsbeschluss wäre im Hinblick auf die dort erforderliche Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter eine Ausnahme von der in § 72 Abs. 3 ArbGG angeordneten Bindung des Bundesarbeitsgerichts an die Zulassung der Revision in Massenverfahren, soweit die aufgeworfenen Rechtsfragen zwischenzeitlich geklärt sind und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hätte, das Berufungsgericht den Fall also „richtig“ entschieden hat.

 

3. Struktur, Umfang und Zeitpunkt des Parteivortrags

Darüber hinaus hält der DRB Vorgaben zu Struktur, Umfang und Zeitpunkt des Parteivortrags für sinnvoll.

Ein zunehmendes Problem, das besonders in Massenverfahren auftritt und an den Gerichten in weit überdurchschnittlichem Maß Aufwand verursacht, ist das „Aufblähen“ von Schriftsätzen mit Textbausteinen, teils ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Sachverhalt, teils ohne klare Zuordnung der Anlagen. Das Herausarbeiten des im konkreten Fall entscheidungserheblichen Sachverhalts ist in diesen Fällen ausgesprochen zeitaufwändig. Hinzu kommen Verzögerungen durch Schriftsätze kurz vor dem Verhandlungstermin. Das bisherige gesetzliche Instrumentarium zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat sich als ineffektiv erwiesen. Klare, bindende und durchsetzbare Vorgaben zu Struktur, Umfang und Zeitpunkt des Parteivortrags brächte eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung durch entsprechende Arbeitserleichterung für die Gerichte mit sich. Entsprechende Möglichkeiten wurden bereits in mehreren Ländern Europas geschaffen, etwa Irland, Israel, Luxemburg, den Niederlanden und Portugal.

Insbesondere die bei zunehmender Digitalisierung zu erwartende Nutzung von Online-Tools bietet Möglichkeiten, die Sachverhaltsdarstellung sinnvoll zu strukturieren. Auch für die Anwaltschaft könnten Vorgaben in diesem Bereich Vorteile, etwa zur Haftungsvermeidung, bieten.

Der DRB befürwortet daher gemeinsame Modellprojekte von Richterinnen und Richtern, Anwältinnen und Anwälten, um praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten.

 

4. Personelle Ausstattung der Gerichte

Die personelle Ausstattung der Gerichte muss an den von Massenverfahren betroffenen Gerichten so erhöht werden, dass die Bearbeitung von Massenverfahren von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichte noch geschultert werden kann.

Neben einer entsprechenden Erhöhung der Personalstärke im richterlichen, aber auch im nichtrichterlichen Bereich, spricht sich der DRB auch für die Einführung einer Richterassistenz an den von Massenverfahren besonders betroffenen Gerichten aus, um die Richterinnen und Richter beispielsweise bei der Aufbereitung des Sachverhalts und rechtlicher Recherche zu unterstützen. Erste Bundesländer – etwa Niedersachsen schon seit 2020 – erproben derartige Modelle bereits erfolgreich.

 

5. Beschleunigtes Online-Verfahren für standardisierte Fälle

Der DRB spricht sich ferner für die Einführung eines beschleunigten Online-Verfahrens für besonders standardisierte Fälle, etwa im Bereich der Fluggastrechte, aus. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer sollten die Vorteile eines beschleunigten Online-Verfahrens allerdings nicht zu hoch eingeschätzt werden. Zeitaufwand für richterliche Tätigkeiten entsteht gleichwohl und muss bei der Berechnung des Personalbedarfs entsprechend berücksichtigt werden

 

6. Ausschöpfung des Potentials der Digitalisierung

Die Digitalisierung und der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) bieten erhebliches Potential, der Justiz die Bearbeitung von Massenverfahren zu erleichtern. So könnte der Einsatz von KI in einem ersten Schritt („KI 1. Stufe“) die Richterinnen und Richter dabei unterstützen, immer wiederkehrenden Vortrag in Massenverfahren (Muster, Textbausteine, Kopien aus Falldatenbanken etc.) von dem auf den konkreten Fall bezogenen Vortrag zu unterscheiden, um den Fokus auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu richten.

Das Potential der Digitalisierung sollte gerade zur Erleichterung der Bearbeitung von Massenverfahren ausgeschöpft werden. Die noch durchwegs analoge Arbeitsweise der deutschen Justiz ist dem technischen „Aufrüsten“, dem die Justiz begegnet und in absehbarer Zeit noch erheblich weiter begegnen wird, auf Dauer nicht gewachsen. Wichtig erscheint aus richterlicher Sicht, dass digitale Werkzeuge und KI die Arbeit der Justiz erleichtern und unterstützen, nicht aber ureigene Tätigkeiten der Richterin oder des Richters übernehmen sollen.

Erste Modellprojekte zum Einsatz von KI bei der Justiz gibt es bereits, jedoch noch nicht in größerem Maßstab.

Der DRB setzt sich daher für Modellprojekte mit Justizpraktikern ein, um das Potential der Digitalisierung einschließlich des Einsatzes digitaler Werkzeuge bis hin zu künstlicher Intelligenz zur Erleichterung der Bearbeitung von Massenverfahren zu nutzen.

 

Zu den durch Massenverfahren verursachten Problemen der deutschen Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit und den Lösungsvorschlägen im Einzelnen wird auf das Abschlusspapier der AG Massenverfahren hingewiesen.