Anpassung des Paragrafen 265a beschlossen

Berlin/Freiburg. Präsidium und Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes (DRB) haben sich bei einer Sitzung in Freiburg für eine Anpassung des Paragrafen 265a Strafgesetzbuch ausgesprochen. Der Straftatbestand soll eingeschränkt werden.

Die Beförderungserschleichung soll nur noch strafbar sein, wenn Zugangsbarrieren- oder kontrollen umgangen oder überwunden werden. Wer einfach in einen Bus oder eine Straßenbahn einsteigt, ohne irgendeine Form der Täuschung zu begehen oder einen Schutz gegen Schwarzfahrten zu umgehen, ist nicht strafwürdig. Es reichen zivilrechtliche Ansprüche der Verkehrsunternehmen aus - wie das erhöhte Beförderungsentgelt.

In erster Linie bleiben die Verkehrsbetriebe gefordert, vorbeugend mehr gegen Schwarzfahren zu tun – so wie das auch in der Vergangenheit war. Wirksame Zugangskontrollen der Unternehmen sind der beste Weg, um Schwarzfahrten mit Bahnen und Bussen effektiver zu verhindern. Denn derzeit ist die Gefahr des Entdecktwerdens im öffentlichen Nahverkehr eher gering.

Wirksame Zugangskontrollen der Unternehmen sind der beste Weg, um Schwarzfahrten mit Bahnen und Bussen effektiver zu verhindern.

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Bild von Matthias Schröter Matthias Schröter Pressesprecher
Telefon030 / 206125-12 Fax 030/ 206125-25 E-Mail schroeter@drb.de