# 25/12

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf einer Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Oktober 2012

Der DRB bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf einer Klageregisterverordnung mit Stand 04.10.2012.

Während die ganz überwiegenden Regelungen lediglich der technischen Umsetzung der Verpflichtungen aus den §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.1 KapMuG dienen und nicht zu beanstanden sind, gibt die Regelung des § 2 Abs.1 S.5 KlagRegV-E Anlass zu folgender Anmerkung.

Die Zeichenbegrenzung auf höchstens 25.000 Zeichen für die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Gerichts vorzunehmende oder zu veranlassende (§ 2 Abs.2 KlagRegV-E) und zu verantwortende (§ 4 Abs.2 KapMuG) Eintragung im Klageregister aus Kostengründen ist abzulehnen, weil es sich auch bei der Einleitung eines Musterverfahrens um spruchrichterliche Tätigkeit handelt und dabei einem Richter wegen des Prinzips richterlicher Unabhängigkeit nicht aus Kostengründen vorgeschrieben werden darf, wie und mit wie vielen Zeichen er einen Musterfeststellungsantrag formuliert und im Register in eigener Verantwortung zur Eintragung bringt. Wenn auch im Regelfall 25.000 Zeichen - ohne dass angegeben wäre, ob sich dies auch auf Leerzeichen bezieht - ausreichend sein könnten, muss es einem Gericht möglich bleiben, im Einzelfall der Richtigkeit und Präzision eines Musterfeststellungsantrages den Vorrang vor seinem aus reinen Kostengründen begrenzten Umfang einzuräumen.

Dies scheint vor allem geboten, weil die Kosten der Eintragung nicht aus der Justizkasse zu erbringen sind, sondern Verfahrenskosten darstellen, für die auch noch ein Kostenvorschuss nach § 17 Abs.1 GKG erfordert werden kann, so dass ein Ausfallrisiko für die Justizkasse nicht entsteht.

gez. Lothar Jünemann, Mitglied des DRB-Präsidiums