# 16/12

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes  zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten / Schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 23.05.2012

Mai 2012

Der Gesetzentwurf sieht drei Ansatzpunkte zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vor:

1. Positivrechtliche Regelung der Voraussetzungen einer "Vorbewährung" in §§ 61 - 61b JGG-E.

Bereits bisher sieht § 57 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. JGG vor, dass das Gericht bei Verhängung von Jugendstrafe bis zum Beginn der Vollstreckung nachträglich im Beschlusswege die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen kann. Unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann, ist jedoch bisher nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis wird hiervon regional unterschiedlich häufig, jedoch in der Regel nur in äußerst seltenen Fällen Gebrauch gemacht, wenn ausnahmsweise zwischen Rechtskraft des Urteils und Beginn der Vollstreckung Umstände aufgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit anderen, bereits bekannten Umständen, eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen (§ 57 Abs. 2 JGG).

In Ausgestaltung der bisherigen Praxis regelt der Gesetzentwurf nunmehr in §§ 61 - 61b JGG-E bestimmte Fallgruppen, in denen bereits im Urteil die Ent-scheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich vorbehalten werden kann. Diese geplante Regelung ist vor dem Hintergrund der bisher uneinheitlichen Anwendung des § 57 S.1, 2. Alt. JGG im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen. Dies gilt namentlich auch für die in § 61a Abs. 1 JGG-E getroffene ausdrückliche Fristenregelung und die durch § 61b Abs. 1 JGG-E vorgesehene Möglichkeit, dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a JGG-E festgesetzten Frist Weisungen und Auflagen zu erteilen und so eine spürbare Folge der Verurteilung bereits während des Laufs der "Vorbewährung" zu erzielen.

Gleichwohl darf auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die jetzt vorgesehene gesetzliche Regelung - sei sie auch als Kann-Vorschrift ausgestaltet - dazu führen wird, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe in vielen Fällen weiter hinausgezögert wird und so die aus Erziehungsgesichtspunkten sinnvolle enge Verbindung zwischen Straftat und Vollzug der hierfür ausgesprochenen Strafe weiter aufgelockert wird. Einerseits wird versucht werden, Urteile, in denen keine Vorbehaltsentscheidung getroffen, sondern unmittelbar eine unbedingte Jugendstrafe verhängt wurde, mit der Begründung anzugreifen, die Voraussetzungen des § 61 JGG seien zu Unrecht verneint worden. Zum anderen werden regelmäßig die Beschlüsse angefochten werden, mit denen nachträglich der Vollzug der Jugendstrafe angeordnet wird, weil sich die gute Prognose nicht bewahrheitet hat. In letzteren Fällen sind aber zwangsläufig schon mehrere Monate seit Rechtskraft des Urteils vergangen, weil im Urteil gem. § 61a Abs. 1 JGG-E eine Frist von (bis zu) 6 oder 9 Monaten bis zum Erlass der Vorbehaltsentscheidung festgesetzt wurde und jedenfalls ein Teil dieser Frist verstrichen sein muss, bevor endgültig beurteilt werden kann, ob die Erwartung i.S. des § 61 JGG-E gescheitert ist.


2. Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende bei Mord

Die geplante Regelung enthält eine rechtspolitische Grundentscheidung, ist aber für die Praxis wenig relevant, da es nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen zu Verurteilungen wegen Mordes bei Heranwachsenden unter Anwendung von Jugendrecht kommt.

Dennoch ist die geplante Regelung vor dem Hintergrund des Sanktionensystems und der Strafzwecke im Jugendrecht nicht unproblematisch.

Es wird nicht verkannt, dass die Konsequenzen der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende gerade bei Kapitalverbrechen der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar sind und die Strafe dann teilweise nicht mehr als ausreichender Schuldausgleich empfunden wird. Bei der Frage, ob aus diesem Grund die Obergrenze bei der Jugendstrafe für Heranwachsende erhöht wird, darf aber nicht übersehen werden, dass bei vollendetem Mord (der wohl in keinem denkbaren Fall als "jugendtypische Verfehlung" eingestuft werden kann) Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden nur angewandt werden kann, sofern er Entwicklungsverzögerungen aufweist. Liegen aber solche Entwicklungsverzögerungen bei einem Täter vor, liegt auch nahe, dass er nicht denselben Schuldausgleich erfahren muss wie ein Täter, der diese Verzögerungen nicht aufweist. Bei einer Jugendstrafe von mehr als zehn Jahren träte der maßgebliche Strafzweck des Jugendrechts, der Erziehungsgedanke, gänzlich hinter dem Aspekt des Schuldausgleichs zurück. Zwar dient ein angemessener Schuldausgleich nicht zuletzt der Genugtuung der Tatopfer bzw. ihrer Hinterbliebenen. Fraglich scheint aber, ob die Hinterbliebenen bei einer Ahndung mit Jugendstrafe von 15 Jahren deutlich mehr Genugtuung empfinden würden als sie dies bei einer Sanktion von (nur) 10 Jahren tun.

3. Ermöglichung von Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe ("Warnschussarrest")

a) Argumente in der politischen Diskussion für den "Warnschussarrest"

Die Einführung des in der öffentlichen Diskussion verfälschend als "Warnschussarrest" bezeichneten Jugendarrests, der neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt werden kann, stellt das Kernstück der geplanten Gesetzesänderung dar. Als Argumente hierfür werden regelmäßig angeführt,
- Jugendliche sollten nicht durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe mit Bewährung den Eindruck eines Freispruchs haben.
- Vielmehr sollten sie trotz der Verurteilung zu einer Jugendstrafe mit Bewährung schon erfahren, was es bedeutet bzw. bedeuten würde, wenn sie zu einer unbedingten Jugendstrafe verurteilt worden wären.
- Jugendlichen müssten möglichst schnell und eindringlich die Folgen ihres strafbaren Verhaltens vor Augen geführt werden.
- Durch diese abschreckende Wirkung des Warnschussarrests könne das Phänomen der Gewaltkriminalität bei Jugendlichen effektiv eingedämmt werden.

b) Bewertung

Grundsätzlich ist die Schaffung zusätzlicher, flexiblerer Einwirkungsmöglichkeiten der Gerichte auf jugendliche Straftäter zu begrüßen. Die Diskussion über den Jugendarrest in der Bewährungszeit geht jedoch insoweit fehl, als der Eindruck erweckt werden soll, dass mit dieser Möglichkeit das Auftreten namentlich von Gewaltkriminalität bei Jugendlichen verringert werden könne, da durch ihn frühzeitig abschreckend auf Jugendliche eingewirkt werde. Diese Erwartungen wird auch der geplante zusätzliche Jugendarrest nicht erfüllen können. Hierfür sprechen namentlich folgende Gesichtspunkte:

aa) Jugendliche, die zu einer Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt werden, sind selten Ersttäter. In der Abfolge der Ahndungsmöglichkeiten erfolgt bei Jugendlichen in der Regel häufig erst die Verhängung einer Auflage/Weisung (z. B. Arbeitsauflage), dann eine Verurteilung zu Freizeit- oder Dauerarrest, dann erst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Denn gem. § 17 Abs. 2 JGG setzt die Verhängung von Jugendstrafe voraus, dass beim Jugendlichen schädliche Neigungen positiv festgestellt werden oder dass wegen der Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Bei einem Ersttäter wird das (außer bei schweren Delikten) selten der Fall sein. Jugendliche, die zu einer Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt werden, sind also in der Regel bereits durch die Verbüßung von Freizeit- oder Dauerarresten aus früheren Verurteilungen gewarnt und wissen, wie sich Freiheitsentzug anfühlt, ohne dass diese Erfahrung nachhaltig abschreckend auf sie gewirkt hat. Nur wenige werden bei ihrem ersten Kontakt mit der Strafjustiz gleich zu einer Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt. Etwas anderes gilt allenfalls bei jugendlichen Intensivtätern, die schon vor Erreichen der Strafmündigkeit zahlreiche Straftaten (auch Gewalttaten) verübt haben und diesen Weg nach Erreichen der Strafmündigkeit fortsetzen. Sofern für sie - wie häufig - bei ihrer ersten Verurteilung eine unbedingte Jugendstrafe nicht in Betracht kommt, könnte ein "Warnschussarrest" sinnvoll sein.

Diesem Problem trägt der Gesetzentwurf in § 16a Abs. 2 JGG-E insoweit Rech-nung, als der Warnschussarrest in der Regel nicht geboten sein soll, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt hat oder sich nicht nur kurzfristig in Untersuchungshaft befunden hat. Damit wird in der Praxis für einen großen Teil der Jugendlichen, die zu einer Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt werden, die Anwendbarkeit des Warnschussarrests entfallen.

bb) Die häufig hervorgerufene Erwartung, der Jugendarrest in der Bewährungszeit sei geeignet, dem Jugendlichen unmittelbar die Folgen seines strafbaren Handelns eindringlich vor Augen zu führen, geht fehl. Auch die Einführung dieser zusätzlichen Arrestform würde nicht bewirken, dass die fühlbare Strafe der begangenen Straftat - oder auch nur der Verurteilung - unmittelbar auf dem Fuße folgt. Denn schon jetzt sind die Arrestanstalten überfüllt und es dauert, je nach Bundesland unterschiedlich, nicht selten mehrere Monate, bis ein Jugendlicher, nachdem gegen ihn rechtskräftig ein Freizeit- oder Dauerarrest verhängt wurde, zum Strafantritt geladen werden kann. Diese Situation würde sich durch die Einführung einer zusätzlichen Arrestform nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern. Eine Überführung noch aus dem Gerichtssaal heraus in den Arrestvollzug wird es nicht geben, zumal das Urteil gegen Jugendliche, sofern die Erziehungsberechtigten nicht anwesend sind, ohnehin nicht sofort rechtskräftig werden könnte. Das Gefühl eines "Freispruchs zweiter Klasse" wird sich also angesichts der Zeiten, bis der Arrest vollstreckt werden kann, nicht so nachhaltig ändern, dass dadurch eine signifikant abschreckendere Wirkung der Verurteilung erzielt werden könnte.

Ein zusätzliches Problem stellt die in § 87 Abs. 4 JGG-E vorgesehene zeitliche Einschränkung dar: Nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft soll mit der Vollstreckung des Jugendarrests in der Bewährungszeit nicht mehr begonnen werden können. Dies trägt zwar dem Gedanken Rechnung, dass ein derartiger Arrest, wenn überhaupt, nur dann sinnvoll ist, wenn er so zeitnah wie möglich vollstreckt wird. Faktisch wird diese Einschränkung aber entweder dazu führen, dass er in vielen Fällen aufgrund Zeitablaufs nicht vollstreckt werden kann, oder, dass die herkömmlichen Jugendarreste nicht mehr bzw. nur mit noch größerer zeitlicher Verzögerung als bisher vollstreckt werden können, sofern nicht deutlich mehr Arrestplätze und Personal zur Verfügung gestellt werden. Denn bei knapper
Ausstattung mit Arrestplätzen müssten vorrangig immer die "Warnschussarreste" vollstreckt werden, um die Frist des § 87 Abs. 4 JGG-E einhalten zu können.

Soweit der Gesetzentwurf in seiner Begründung davon ausgeht, dass die Bundesländer für den Vollzug des Jugendarrests in der Bewährungszeit eigene Arrestanstalten errichten müssen, stellt sich die Frage nach deren Finanzierbarkeit. Bereits jetzt haben die Bundesländer erheblichen finanziellen Aufwand durch die
erforderlichen neuen Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zu tragen. Ob, wann und in welchem Umfang daneben weitere erhebliche Mittel für die Errichtung gesonderter "Warnschuss-Arrestanstalten" bereit gestellt werden können, scheint äußerst unsicher.

cc) Hinterfragt werden muss auch die Prämisse, dass frühzeitige Haft- bzw. Arresterfahrung abschreckend wirkt. Die bundesweiten Rückfallstatistiken sprechen
dagegen; nach der Rückfallstatistik für die Jahre 2004-2077 werden ca. 2/3 aller Jugendlichen, die einen Jugendarrest bzw. eine unbedingte Jugendstrafe verbüßten, nach ihrer Entlassung wieder straffällig. Demgegenüber beträgt der Anteil neuerlicher Verurteilungen im Jugendstrafrecht allgemein (ohne die Fälle, in denen es zu neuen Verfahren kommt, die im Wege der Diversion eingestellt werden) 31%.

Zwar sind diese Statistiken nur begrenzt aussagefähig, weil natürlich die Jugendlichen, bei denen Arrest oder Jugendstrafe als angemessene Ahndung in Betracht kommen, entsprechend dem oben Gesagten regelmäßig keine Ersttäter sein werden und somit bereits unter Beweis gestellt haben, dass sie generell eine negativere Einstellung zur Rechtsordnung mitbringen. Die Zahlen belegen aber immerhin, dass Hafterfahrung nicht die abschreckende Wirkung auf Jugendliche hat, die von ihr erwartet wird. Dies ist auch nachvollziehbar, da im Arrest bzw. in der Haft häufig der Kontakt zu einem kriminellem Umfeld noch verstärkt wird, sich die jugendlichen Arrestanten gegenseitig in ihrer rechtsfeindlichen Einstellung bestärken, zu neuen Taten anstacheln und die Gefahr von Abgrenzungstendenzen von der bürgerlichen Gesellschaft außerhalb der Arrestanstalt besteht ("Wir gegen den Rest der Welt!").

dd) Schließlich stellt sich die Frage nach dem Bedürfnis für die Einführung des Jugendarrests in der Bewährungszeit. Die Fälle, die in der öffentlichen Diskussion die Forderung nach dieser zusätzlichen Möglichkeit zur Verhängung von Arrest hervorrufen, sind regelmäßig Fälle besonders brutaler Gewalttaten Jugendlicher oder Heranwachsender in der Öffentlichkeit gegenüber einem willkürlich ausgewählten Tatopfer. In diesen Verfahren steht in der Regel der Tatvorwurf des vollendeten oder versuchten Totschlags oder sogar des Mordes oder jedenfalls der gefährlichen oder schweren Körperverletzung mit erheblichen Tatfolgen im Raum. Derartige Straftäter - auch Ersttäter - werden aber regelmäßig nicht nur mit der Verhängung einer Jugendstrafe mit Bewährung zu rechnen haben, sondern haben eine unbedingte Jugendstrafe zu erwarten.

ee) Soweit im Zuge dieser Diskussionen der Eindruck erweckt wird, die Anzahl schwerer Gewaltdelikte bei Jugendlichen steige, trifft dies ebenfalls nicht zu. Im Gegenteil sind die Fallzahlen, wie auch der Gesetzentwurf einleitend einräumt, seit Jahren rückläufig. So ergibt sich für das Jahr 2010 aus der polizeilichen Kriminalstatistik ein Rückgang der Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger um 6,9% und heranwachsender Tatverdächtiger um 4,9%. Die Gewaltkriminalität Jugendlicher ging laut dieser Statistik um 9,9% gegenüber dem Vorjahr zurück, davon die Delikte der gefährlichen bzw. schweren Körperverletzung um 10,8%. Dieser Trend dauert bereits seit mehreren Jahren an. Lediglich durch das verstärkte Medieninteresse und die stärkere Visualisierung der begangenen schwersten Taten (beispielsweise werden Aufnahmen von Überwachungskameras über die Internetplattform YouTube verbreitet) entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck höherer Gewaltbereitschaft und steigender Gewaltkriminalität bei Jugendlichen.

c) Einzelheiten der gesetzlichen Regelung

Die erhofften Wirkungen wird der "Warnschussarrest" auch angesichts der geplanten Ausgestaltung seiner Voraussetzungen in § 16a JGG-E nicht entfalten können.
Insbesondere dürfte Ziff. 2 in der Praxis wenig Relevanz entfalten. Denn die Vorstellung, einen Jugendlichen durch einen Arrest von maximal vier Wochen effektiv aus seinem schädlichen Umfeld herausnehmen zu können, um auf diese Weise ein nachhaltiges Umdenken bei ihm zu bewirken, geht aus hiesiger Sicht fehl. Zum einen spricht hiergegen die angesprochene Vollzugsproblematik - bis zum Arrestantritt wird regelmäßig geraume Zeit vergehen, in der sich der Jugendliche zwangsläufig weiterhin in seinem bisherigen Umfeld befindet und dort u.U. durch den bevorstehenden Freiheitsentzug noch "Heldenstatus" erlangt. Zum anderen ist, wie ebenfalls bereits erläutert, das persönliche Umfeld im Arrest nicht zwingend besser als dasjenige, das der Jugendliche bei sich vorfindet. Ein sinnvolles Arbeiten mit dem verurteilten Jugendlichen im Arrest und eine echte Hilfestellung für ein weiteres straffreies Leben würden voraussetzen, dass pädagogisch geschulte Fachkräfte mit ihm schon während des Arrests intensiv zu arbeiten beginnen und gewährleistet ist, dass diese Arbeit nach Arrestende fortgesetzt wird. Aufgrund der personellen Ausstattung der Arrestanstalten, der Jugendgerichtshilfe- und Bewährungshilfestellen scheint eine so enge Begleitung aber nicht gewährleistet; vielmehr geht der derzeitige Arrestvollzug häufig über bloße Verwahrung nicht hinaus. Die nach der Begründung des Gesetzentwurfs von den Bundesländern zu leistende Einrichtung neuer Arrestanstalten zum Vollzug des Jugendarrests in der Bewährung und die Bereitstellung qualifizierten Personals für diese Anstalten scheint angesichts der Finanzlage der Länder und ihrer Belastung mit sonstigen Vollzugsaufgaben schlechterdings nicht finanzierbar zu sein. Davon abgesehen ist auch die Zeit von maximal vier Wochen in der Regel zu kurz, um bei einem jugendlichen Straftäter ein wirkliches Umdenken zu bewirken.

 

d) Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der geplante Arrest eine zusätzliche Option für die Jugendgerichte in der Einwirkung auf jugendliche Straftäter darstellt. Für seine Einführung gibt es allerdings aus Sicht der Praxis allenfalls in sehr kleinen Teilbereichen Berechtigung. Dabei handelt es sich namentlich um die Fälle jugendlicher Intensivtäter, die nach Erreichen der Strafmündigkeit ihre bisherige kriminelle Laufbahn fortsetzen und daher schon bei der ersten Verurteilung die Wirkung des Arrests erfahren sollen. Auch in Fällen zweier oder mehrerer jugendlicher Mittäter, von denen der eine - aufgrund zahlreicher Vorstrafen oder stärkerer Tatbeteiligung - nunmehr erstmals zu einer Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt wird, gegen einen anderen aber womöglich aufgrund desselben Delikts wegen seiner geringeren Vorstrafen oder weniger schwerwiegenden Tatbeteiligung (noch) ein Zuchtmittel in Form eines Arrests für ausreichend angesehen wird, mag die zusätzliche Verhängung eines "Warnschussarrests" gegen Ersteren den Eindruck verhindern, er sei trotz schwererer Vorstrafen oder größerer Tatbeteiligung zu einer milderen Strafe verurteilt worden als Zweiterer. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich um sehr seltene Ausnahmefälle.

Echter Bedarf für den Jugendarrest in der Bewährung, der ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich macht, besteht hingegen nicht. Jedenfalls sind die in der politischen Diskussion für ihn angeführten Argumente wenig stichhaltig. Die mit ihm angestrebten Ziele sind angesichts des bisher Gesagten, vor allem angesichts der knappen Ausstattung mit Arrestplätzen und mit Personal in der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe, nicht erreichbar.


gez. Andrea Titz, Mitglied des DRB-Präsidiums