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Der Deutsche Richterbund unterstützt die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verfolgten Regelungsvorhaben.

Insbesondere die vorgesehenen Regelungen im Wettbewerbsrecht erscheinen geeignet und angemessen, der missbräuchlichen Verwendung des Instruments der Abmahnung weiter entgegenzuwirken, ohne dabei dessen berechtigte und im Grundsatz auch sinnvolle Anwendung zu sehr zu erschweren. Zu begrüßen ist die in § 8b Abs. 2 Satz 2 E-UWG enthaltene Vermutungsregel für den Fall des Missbrauchs. Ungeachtet der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe erscheint die Regelung inhaltlich sachgerecht und für die Rechtsanwendung praktikabel, zumal jedenfalls der Begriff der „unangemessen hohen Vertragsstrafe“ in § 13a E-UWG näher bestimmt wird.

Vertretbar erscheint es auch, in § 13 Abs. 5 E-UWG einen Erstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten vorzusehen, zumal damit ein wünschenswerter Gleichlauf mit der Vorschrift des § 97a Abs. 4 UrhG hergestellt wird. Ob dieser Anspruch auch dem berechtigt, aber unter Verstoß gegen die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 E-UWG Abgemahnten zustehen sollte, könnte fraglich erscheinen. Immerhin gibt es auch insoweit die Parallelregelung im Urheberrecht, dort über die Figur der „unwirksamen“ Abmahnung. Insgesamt sollte bei Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsverteidigungskosten berücksichtigt werden, dass eine solche Erstattung im Allgemeinen nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden kann (s. etwa BGH, Urt. v. 12.12.2006, VI ZR 224/05). Eine Abweichung von diesem Grundsatz bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung.