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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Eckpunkte-Papier der Bundesregierung zur Reform des Strafverfahrens

Juni 2001

Der Deutsche Richterbund steht Bestrebungen kritisch gegenüber, im Rahmen der Diskussion um eine Reform des Strafprozesses den Beschuldigten stärker in das Ermittlungsverfahren einzubinden. Forderungen nach einem "partizipatorischem Strafverfahren" sind verfehlt. Die im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Änderungen werden das Ermittlungsverfahren verlängern, ohne dass dies zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt.

 

1. Verbesserung des Opferschutzes:

Die grundsätzlich zu begrüßende Stärkung der Beteiligungsrechte des Opfers am Strafverfahren darf durch die Kernaufgabe der Strafgerichte, schnellstmöglich in eigener Überzeugungsbildung zu Entscheidungen zu gelangen, die vom Täter und vom Opfer akzeptiert werden können, nicht beeinträchtigen. Die konsequente und zeitnahe Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gewährleistet präventiven Opferschutz und erfüllt zugleich eine Genugtuungsfunktion.

Mehrfachvernehmungen werden z. T. als belastend empfunden, eine mehrfache Vernehmung wird sich jedoch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht des Gerichts regelmäßig nicht vermeiden lassen. Durch Zeugenbegleitprogramme kann aber sichergestellt werden, dass Opfer gerade ihre Vernehmungen in der Hautverhandlung als Möglichkeit sehen, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von ihrer Person und der Wirkungen der Tat auf sie zu vermitteln und bei der Strafzumessung auch ihre Belange angemessen zu berücksichtigen. Gespräche zur Vorbereitung von Wiedergutmachungsleistungen oder zur Vorbereitung eines Täter-Opfer-Ausgleichs sollten nicht in der StPO festgeschrieben werden. Der Täter hat auf solche Gespräche keinen Anspruch und wird es daher dem Opfer überlassen müssen, ob, wann, in welcher Weise und mit welcher Zielsetzung dieses mit dem Täter in Kontakt treten will. Demgemäß wird das Opfer ein größeres Interesse daran haben, dass in Ermittlungs- und Strafverfahren schnell Beweisergebnisse erlangt werden, die auch Grundlage für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sein können. Schafft der Täter aus eigenem Antrieb vor Abschluss des Strafverfahrens einen vom Opfer akzeptierten Ausgleich, wird dies regelmäßig bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Einen solchen Wiedergutmachungsvergleich in der Hauptverhandlung protokollieren zu können, erscheint vor diesem Hintergrund zur schnellen Erlangung eines zivilrechtlichen Titels für das Opfer sinnvoll.

 

2. Stärkung der Rechte der Verteidigung:

Das Papier unterstellt ein Interesse und eine Bereitschaft der Verteidiger, das Ermittlungsverfahren durch Beweisanträge, die auf die Ermittlung der Wahrheit gerichtet sind, zu fördern. Dies ist und kann nicht Aufgabe einer allein am Interesse des Beschuldigten orientierten Verteidigung sein. Der Verteidigung muss es unbenommen bleiben, die Ausgestaltung ihrer Rechte in den verschiedenen Abschnitten des Strafverfahrens auch taktisch zu nutzen, ohne hierdurch in späteren Verfahrensabschnitten präkludiert zu sein.

Bei einer Verwertung der unter Beteiligung der Verteidigung durchgeführten Beweiserhebungen müsste im Übrigen ein Anwesenheitsrecht des Opfers und seines Anwalts bei allen Ermittlungshandlungen, die das Opfer unmittelbar oder mittelbar betreffen, gewährleistet sein. Die Staatsanwaltschaft wäre gezwungen, an diesen Ermittlungshandlungen teilzunehmen, obwohl hier die Polizei bisher durchweg gute Arbeit geleistet hat. Die faktische Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft würde auch in Verfahren bestehen, die später nach Opportunitätsgrundsätzen eingestellt oder durch Strafbefehlsanträge abgeschlossen werden. Einem möglichen geringen Nutzen durch die Abkürzung einiger Hauptverhandlungen, etwa durch die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle, würde ein Mehraufwand im Ermittlungsverfahren entgegenstehen, der mit dem vorhandenen Personalbestand nicht annähernd abgedeckt werden könnte.

Gegen die Aufnahme der Regelung des § 70 Abs. 1 RiStBV in die StPO bestehen keine Bedenken.

 

3. Stärkung der Stellung des Beschuldigten:

Die Forderung nach einem partizipatorischen Strafprozess ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Erfordernisse einer effektiven Strafverfolgung werden regelmäßig gebieten, prozessuale Zwangsmaßnahmen ohne eine vorausgehende Information des Beschuldigten durchzuführen. Bereits nach geltender Rechtslage ist sichergestellt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Durchführung der Maßnahmen informiert und gegebenenfalls über Anfechtungsmöglichkeiten belehrt wird. Aufgabe des weiteren Verfahrens kann es nicht sein, eine "möglichst von allen akzeptierte Lösung zu finden", sondern in einer gerichtlichen Entscheidung in Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates eine schuld- und tatangemessene Sanktion zu finden oder nach allein Staatsanwaltschaft und/oder Gericht obliegender Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Ahndung durch Urteil eine Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen herbeizuführen.

 

4. Förderung konsensualer Elemente im Ermittlungsverfahren:

Gespräche der Beteiligten mit den im Eckpunkte-Papier genannten Zielsetzungen sind schon immer selbstverständliche Praxis und berühren die Stellung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei in der Regel nicht.

Einen Anspruch des Beschuldigten auf solche Gespräche zu gewähren, ist jedoch verfehlt. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein Staatsanwaltschaft und Gerichten. Es kann nicht ihre Aufgabe sein, zur Schaffung eines Ausgleichs mit dem Beschuldigten hierüber mit ihm in Verhandlungen eintreten zu müssen.

 

5. Anhörungstermin im Zwischenverfahren:

In Großverfahren entspricht es bereits heutiger Praxis, den Gang der Hauptverhandlung, insbesondere den Umfang der Beweisaufnahme vorzubesprechen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sich der Beschuldigte bereits umfassend eingelassen hat. Würde ein Anhörungstermin im Zwischenverfahren vorgeschrieben, würde auf den Beschuldigten ein Druck entstehen, in einem frühen Verfahrensstadium auf sein Schweigerecht zu verzichten. Das Gericht wiederum müsste sich in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu Fragen äußern, die in der Hauptverhandlung in anderer Gerichtsbesetzung möglicherweise anders entschieden würden. Schließlich geht auch das Eckpunkte-Papier von einer Fortgeltung der umfassenden Amtsaufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO aus. Dies schließt Festlegungen im Anhörungstermin weitgehend aus.

 

6. Eingangsstellungnahme der Verteidigung:

Gegen die Gewährung der Möglichkeit, dass die Verteidigung nach Verlesung des Anklagesatzes eine Eingangsstellungnahme abgibt, bestehen keine Bedenken. Eine ohnehin schon bestehende Praxis würde damit kodifiziert.

 

7. Verstärkte Verwertbarkeit von im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen:

Eine Stellungnahme wird hier erst möglich sein, wenn die Ausgestaltung der erweiterten Möglichkeit von Verlesungen - auch gegen den Willen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten - durch einen Referentenentwurf vorliegt. Da der Amtsaufklärungsgrundsatz weiter Gültigkeit haben wird, wird das Recht und die Pflicht des Gerichts aber auch aller Verfahrensbeteiligten nicht beschnitten werden können, auf einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch bei einem möglicherweise zuvor erklärten Verzicht zu bestehen. Gerade der Opferschutz wird im Übrigen regelmäßig fordern, dass sich das Gericht einschließlich der ehrenamtlichen Richter ein eigenes Bild von der Person des Opfers macht.

 

8. Transparente Hauptverhandlung (Verständigung):

Die Beschlusslage des DRB gilt fort. Es bleibt abzuwarten, ob es in einem Refe rentenentwurf gelingen wird, die von der Rechtsprechung zum sog. Deal entwickelten Vorstellungen so in einer Regelung zu fassen, dass nicht der von einem Konsens aller Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch der Opfer, getragene Deal und die Beachtung des ihn legitimierenden Verfahrens gerade besonders häufig zur Begründung von Rechtsmitteln herangezogen wird.

 

9. Einsatz technischer Mittel:

Der Einsatz weiterer technischer Mittel ist grundsätzlich zu befürworten. Die technischen Voraussetzungen und die rechtlichen Anforderungen an Videovernehmungen müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass der Schutz der Opfer gewährleistet ist.

 

10. Optimierung des Berufungsverfahrens:

Die vorgesehene Begründungspflicht kann bei weiter bestehender Amtsaufklärungspflicht des Berufungsgerichts nur Alibifunktion haben. Sie bringt keinen Nutzen, da sie den Berufungsführer in seinem Prozessverhalten in der Hauptverhandlung nicht binden kann.

Die Abschaffung der Annahmeberufung ist sachgerecht.

Das Ergebnis der Überprüfung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Amtsgericht und dem Landgericht im Referentenentwurf bleibt abzuwarten.

Sollte die Kleine Strafkammer künftig mit zwei oder mehr Berufsrichtern besetzt werden, würde ein Personalbedarf bei den Landgerichten entstehen, der derzeit nicht gedeckt werden kann. Eine Verbesserung der Akzeptanz der Berufungsurteile allein wegen der Zahl der Berufsrichter ist nicht zu erwarten.

 

11. Revision:

Ein Nutzen der Einführung einer Begründungspflicht für Sachrügen ist nicht ersichtlich. Der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts wird hierdurch nicht eingeschränkt. Das Revisionsgericht wird sich vielmehr in größerem Umfang als bisher verpflichtet sehen, sich auch in der schriftlichen Begründung der Revisionsentscheidung mit der Begründung der Sachrüge auseinander zu setzen.

 

12. Aufgreifen weiterer Einzelvorschläge:

Eine Reform des § 229 StPO wird begrüßt und entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis. Das Wiederaufnahmeverfahren sollte zu Gunsten der Erhaltung der Rechtskraft von Strafurteilen weiterhin mit hohen Hürden versehen sein.

Leider schweigt das Eckpunkte-Papier wiederum zu der seit Jahren aufgestellten Forderung des Deutschen Richterbundes nach einer Ausweitung der 10-Tages-Frist des § 229 Abs. 1 StPO. Vorrangig diese Regelung führt zu immer unerträglicheren Zuständen in der Strafjustiz, die im Einzelnen aufzuführen hier nicht der Platz ist. Die geltende, sachlich nicht gerechtfertigte Regelung belastet zudem die Justizhaushalte in ganz erheblichem Umfang - ein Verteidiger erhält für jeden der sog. Durchlauftermine die volle Pauschvergütung. Der Deutsche Richterbund regt dringend an, gebührenrechtliche Anreize für eine Straffung der Hauptverhandlung in Strafsachen zu schaffen etwa dergestalt, dass Fortsetzungstermine, die weniger als 60 Minuten dauern, gebührenrechtlich mit dem ersten oder einem vorangegangenen - längeren - Termin abgegolten sind. Die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, nach der nach einer bestimmten Dauer eines Fortsetzungstermins die Pauschvergütung zu erhöhen oder sogar zu verdoppeln ist, hat in der Praxis nicht selten zu einer Ausdehnung der Fortsetzungstermine bis zu dem vom Oberlandesgericht festgelegten Zeitpunkt geführt. Zudem ist zu prüfen, ob eine Verlagerung der Zuständigkeit für das Verfahren zur Festsetzung der anwaltlichen Pauschvergütung auf das erstinstanzliche Gericht nicht Effizienzgewinne verspricht.