# 6/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu den Änderungsvorschlägen des Bundesministeriums der Justiz zum vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger - Schreiben vom 3.4.2001 -

Mai 2001

1. Gegen die Änderung des § 1612 a I BGB bestehen keine Bedenken.

 

2. Zu § 645 II ZPO:

Zu begrüßen ist das Anliegen, dem Unterhaltsschuldner eine Blockade des vereinfachten Verfahrens durch Errichtung eines anderweitigen, auf einen geringeren Betrag lautenden Titels abzuschneiden. Die vorgeschlagene Regelung erscheint indessen wegen der - einkalkulierten - Möglichkeit zweier Vollstreckungstitel bedenklich. Das Verhältnis beider Vollstreckungstitel zueinander wäre nicht geklärt. Bedenklich wäre, dass das Familiengericht - Rechtspfleger - gesetzlich verpflichtet ist, den Unterhalt "sehenden Auges" teilweise doppelt zu titulieren. Das Problem wäre besser dadurch zu lösen, dass - wie im normalen Prozess - eine Titulierung "über den durch Jugendamtsurkunde vom ... festgesetzten Unterhalt hinaus 50 % des Regelbetrages ... zu zahlen" oder "unter Einbeziehung der Jugendamtsurkunde vom ... 150 % des Regelbetrages ... zu zahlen" vorgesehen wird.

 

3. Zu § 646 I ZPO:

Gegen die als Nrn. 11, 12 vorgesehenen Änderungen ist nichts einzuwenden.

 

Die als Nr. 10 vorgesehene Ergänzung widerspricht indessen der Systematik des vereinfachten Verfahrens. Denn der Beschleunigungseffekt soll auch und gerade dadurch erzielt werden, dass die Bedürftigkeit des Kindes nicht dargelegt werden muss. Die Bedürftigkeit ist weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung erforderlich und wird vom Gericht erst im streitigen Verfahren oder im Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO geprüft. Der vom Antragsteller angegebene Prozentsatz unterliegt daher im vereinfachten Verfahren nicht der familiengerichtlichen Überprüfung. Dann erscheint es aber auch nicht sinnvoll, dem Antragsteller eine Erklärung zu seinem Einkommen abzuverlangen, denn ein etwaiges Einkommen des Kindes wäre für die Entscheidung des Gerichts unerheblich.

 

4. Zu § 647 I 2 Nr. 1 c ZPO:

Die Änderung trägt dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, auch die Kindergeldanrechnung variabel zu gestalten, wobei es dem Antragsteller allerdings unbenommen bleibt, die Kindergeldanrechnung weiterhin mit dem hälftigen konkreten Betrag zu beantragen.

 

5. Zu § 651 ZPO sind keine Bemerkungen veranlasst.

 

6. Zu § 652 II ZPO:

Die vorgeschlagene Regelung dürfte das in der Rechtsprechung aufgetretene Problem, das insbesondere in der vom Gesetzgeber des KindUG nicht gewollten Verzögerung des Verfahrens durch Zulassung erstmals in der Beschwerdeinstanz erhobener Einwendungen des Antragsgegners besteht, nicht beseitigen.

Denn dies wird in der Praxis insbesondere durch den erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgebrachten Einwand der Leistungsunfähigkeit (§ 648 II ZPO) des Schuldners erreicht, was von der Rechtsprechung teilweise zugelassen wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2001, 108). Dagegen bezieht sich der einschränkende Zusatz auf Einwendungen nach § 648 I ZPO, für die eine Einschränkung jedenfalls nicht in allen Punkten angebracht erscheint, weil z. B. die Zulässigkeit des Verfahrens (§ 648 I 1 Nr. 1 ZPO) eine von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfrage darstellt. Der einschränkende Zusatz: "soweit sie bereits ... vorgebracht waren" wäre daher auf Einwendungen nach § 648 II ZPO zu beziehen.

Bei der Gelegenheit sollte ferner erwogen werden, ob nicht eine fragwürdige Bestimmung wie die des § 648 I 1 Nr. 3 b ZPO gestrichen werden sollte. Bei dem vorliegenden Entwurf ergäbe sich z. B. die folgende Ungereimtheit: Der Antragsgegner müsste zunächst ohne gegebene Veranlassung "einwenden", das Gericht dürfe den Unterhalt nicht höher als beantragt festsetzen. Tut er dies nicht und setzt das Gericht den Unterhalt höher als beantragt fest, so ist er in der Beschwerdeinstanz mit dem Einwand ausgeschlossen.

 

Vorgeschlagen wird hier also:

 

7. § 648 I 1 Nr. 3 b ZPO als unsinnige Regelung zu streichen

8. die Präklusion von in erster Instanz nicht erhobener Einwendungen auf Einwendungen nach § 648 II ZPO zu beziehen.

 

Zu Art. 5 § 3 KindUG sind keine Bemerkungen veranlasst.