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Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) - Stand: 2. Oktober 1998

Dezember 1998

Zielsetzung des Entwurfs ist die Vereinfachung und Flexibilisierung des Zustellungsrechts. Diese Zielsetzung ist zu begrüßen und findet ihren Niederschlag in Regelungsvorschlägen, denen grundsätzlich zuzustimmen ist. Insbesondere ist es zu begrüßen, daß die Ersatzzustellungsmöglichkeiten den veränderten Lebenssachverhalten angepaßt werden sollen und durch die vorgenommene Änderung die in der gerichtlichen Praxis besondere Schwierigkeiten bereitende Zustellung an juristische Personen vereinfacht würde.

 

Bedenken begegnen jedoch §§ 173 und 174 ZPO-E.

 

Zu §§ 173, 174 I ZPO-E:

Die Zustellung durch Einlegung eines Schriftstücks in ein Abholfach oder durch einfachen Brief an Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, erscheint insofern problematisch, als bei einer solchen Zustellung für das Gericht kein Nachweis außer dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle vorhanden ist. Dieser aber belegt nur den ersten Schritt der Übermittlung eines zuzustellenden Schriftstücks. Erfahrungsgemäß kommt es jedoch in der Praxis immer wieder zu Übermittlungsproblemen, ohne daß deren Ursache eindeutig dem Empfänger zuzuweisen wäre (so daß das Problem dadurch vermieden werden könnte, daß man diese Art von Zustellung auf von Berufs wegen zuverlässige Empfänger beschränkt). Bei der postalischen Übermittlung kann ein Schriftstück ebenso verloren gehen wie bei der Übermittlung in das gerichtsinterne Abholfach. Daß dies nicht selten der Fall ist, belegt in der Praxis die Zahl der Fälle, bei denen wegen eines solchen Übermittlungsproblems von einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden muß. Auch die Erfahrungen in der Praxis mit formlosen Übermittlungen, die lediglich in der Akte vermerkt werden (z.B. bei der Versendung von Abschriften eines Schriftsatzes an den jeweiligen Gegner), zeigen, daß an dieser Stelle häufig Fehler auftreten, was angesichts des starken Geschäftsandrangs bei den Gerichten auch künftig nicht zu verhindern sein wird. Ist jedoch der Nachweis der Übermittlung für das weitere gerichtliche Verfahren von Bedeutung und deshalb vom Gesetz eine Zustellung vorgesehen (z.B. für den Beginn der Rechtsmittelfrist), ist die Unsicherheit, ob bei dieser Art vereinfachter Übermittlung letztlich von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden kann oder mit später wirksam erhobenen Einwendungen zu rechnen ist, von erheblichem Nachteil.

Demgegenüber erscheint es wenig aufwendig, statt des "Ab"-Vermerks der Geschäftsstelle in der Akte dem Schriftstück das vorbereitete Empfangsbekenntnis beizufügen, um wie bisher den Empfangsnachweis zu erhalten. Auch für die Anwaltschaft ist der damit einhergehende Aufwand gering und letztlich ebenfalls außer Verhältnis zu dem Vorteil, die Wirksamkeit der Zustellung frühzeitig gesichert zu wissen.

Soweit es im übrigen in der Begründung zu § 173 ZPO-E (nicht allerdings im Text der Norm selbst) heißt, die Bestätigung der Einlegung des Schriftstücks in das Abholfach sei von dem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten vorzunehmen, wozu dieser nicht die Akte mitnehmen müsse, sondern lediglich ein Formular, in das er entsprechende Vermerke machen könne, so kommt der gerichtlicherseits zu betreibende Aufwand dem Versenden eines Empfangsbekenntnisses mindestens gleich, wenn nicht sogar von einem erhöhten Aufwand auszugehen ist, weil nicht die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück nebst Empfangsbekenntnis zum Versand gibt, sondern der Bedienstete für die Ausfüllung und Rücksendung des angesprochenen Formulars zuständig wäre. Danach würde das Gericht lediglich die Anwälte entlasten, ohne selbst einen Vorteil von der Zustellung ins Abholfach zu haben.

 

Zu § 174 II ZPO-E:

Es besteht kein Anlaß, die Ausführung der Zustellung durch elektronische Datenübertragung auf Personen besonderer Zuverlässigkeit zu beschränken. Bei der elektronischen Datenübertragung (Fax, e-mail) wird ein Sendebericht erstellt, der zum Beleg der Übermittlung dient, auch wenn er nicht völlig ausschließen kann, daß bei der Übermittlung Fehler auftreten, die nicht erkennbar sind. Gleichwohl dürfte diese Möglichkeit weitgehend selten sein, so daß es nicht erforderlich erscheint, ihretwegen auf diese Art der ansonsten problemlosen Übermittlung im Rahmen der Zustellung zu verzichten. Insoweit besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Organisation und Pflege der Anlage zur Datenfernübertragung für jemanden, der über eine solche Anlage verfügt, unwahrscheinlicher wäre als die Leerung eines Briefkastens.