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Der Deutsche Richterbund nimmt aus Anlass des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung (§§ 110 Abs. 1, 111 f Abs. 3, 163 a Abs. 6) - BR-Drucks. 150/01 - wie folgt Stellung:

Mai 2001

Der Deutsche Richterbund stimmt dem Gesetzentwurf in allen Punkten zu und vertritt die Auffassung, dass er die Abhängigkeit der Polizei von der Staatsanwaltschaft betont und damit die Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens herausstellt.

 

1. Zu § 110 Abs. 1 StPO:

Der Deutsche Richterbund hat sich bereits mehrfach für eine Änderung dieser Vorschrift eingesetzt.

Der vorgelegte Entwurf trägt dem besonderen Interesse des Beschuldigten an einer zeitnahen und zugleich rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Durchsicht von Papieren, Datenträgern und anderen Unterlagen Rechnung. Insbesondere bei Ermittlungsverfahren, die wegen umfangreicher Wirtschaftsstraftaten geführt werden, haben die Verantwortlichen von Geschäftsbetrieben ein naheliegendes wirtschaftliches Interesse an einer Beschleunigung der Ermittlungen und an einer damit einhergehenden zügigen Sichtung von Beweismitteln.

Die vorgesehene Neufassung ist nunmehr Grundlage für eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen - auch gespeicherter Daten - durch fachkompetente und mit Spezialwissen versehener Staatsanwälte und Polizeibeamte.

Der Deutsche Richterbund stimmt dem Entwurf daher in diesem Punkte zu. Der Entwurf verändert die Rechtslage behutsam, indem er die Durchsicht von Papieren der Polizei nur gestattet, wenn hierzu eine Weisung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Das stellt sicher, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch einen Juristen erfolgt ist, wie es bisher auch erforderlich war. Der Deutsche Richterbund versteht den Entwurf so, dass es sich um eine ausdrückliche Weisung im Einzelfall handeln muss. Dies könnte in der Formulierung vielleicht noch verdeutlicht werden.

 

2. Zu § 111 f Abs. 3 StPO:

Der Deutsche Richterbund hat keine Bedenken, die Vollstreckung von Arrestbeschlüssen zur Gewinnabschöpfung der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu übertragen. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist dies naheliegender als die Beauftragung des Gerichtsvollziehers.

 

3. Zu § 163 Abs. 6 StPO:

Als Beweismittel im Ermittlungsverfahren kommt den Bekundungen von Zeugen weiterhin eine herausragende Bedeutung zu. In der Praxis zeigen sich indes häufig ein fehlendes Interesse bzw. eine nicht vorhandene Bereitschaft von Zeugen, bei den ermittelnden Polizeibehörden auszusagen. Dabei kann ein Zeuge durch den in der bisherigen polizeilichen Ladung enthaltenen Hinweis auf die fehlende Verpflichtung zum Erscheinen in seiner Einstellung bestärkt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf könnte derartige Hinweise entbehrlich machen.

In der Praxis schreibt der Staatsanwalt an den bei der Polizei auf mehrmaliges Laden nicht erschienenen Zeugen einen Brief, in dem er ihn darauf hinweist, dass er zwar bei der Polizei nicht auszusagen braucht, zum Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft aber verpflichtet ist und dort notfalls vorgeführt werden kann. Er möge es sich doch noch einmal überlegen, ob er unter diesen Voraussetzungen nicht doch lieber zur Polizei gehe und dort aussage. In sehr vielen Fällen hat ein solcher Brief Erfolg. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit könnten Briefe dieser Art entfallen. Das bedeutet Arbeitsersparnis und der Staatsanwalt wäre von der Rolle des drohenden Bittstellers befreit.

Im Übrigen geht der Entwurf behutsam vor, soweit der Polizei nicht die Befugnisse aus §§ 51 und 70 StPO übertragen werden und weiterhin der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleiben. Die Pflichten der Zeugen entstehen erst, wenn der Staatsanwalt die Polizei mit der Vernehmung beauftragt hat. Der Deutsche Richterbund geht auch hier davon aus, dass es sich um einen speziellen Auftrag handeln muss, der sich auf einen bestimmten Zeugen bezieht. Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag kann nicht ausreichen. Auch dies wäre mit einer anderen Formulierung deutlicher auszudrücken.

Es ist nicht ersichtlich, worin der rechtliche Unterschied liegt, ob der Vernehmung eines Zeugen "ein Auftrag oder ein Ersuchen" zugrunde liegt.

Der Deutsche Richterbund stimmt auch diesem Teil des Entwurfs aus den dargelegten praktischen Gründen zu. Die Änderungen gefährden weder die Rechtssicherheit noch das rechtmäßige Vorgehen im Ermittlungsverfahren.