# 27/12

Stellungnahme des Deutschen Richterbunds zum BUK-Neuorganisationsgesetz; Stand: 30. Oktober 2012

November 2012

Der Deutsche Richterbund (DRB) bedankt sich für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und nimmt zu den darin enthaltenen Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie folgt Stellung:

1. Der DRB unterstützt die Intention des Referentenentwurfs – nach bereits in der Vergangenheit erfolgten Änderungen des Verfahrensrechts – weiter zur Entlastung der nach wie vor stark belasteten Sozialgerichtsbarkeit beizutragen. Bereits in unseren Stellungnahmen Nr. 11/11 und 26/11 (abrufbar auf www.drb.de unter Stellungnahmen 2011) hatten wir allerdings darauf hingewiesen, dass – neben Änderungen des Prozessrechts – vorrangig auch alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, die Regelungen des materiellen Rechts im Hinblick auf ihre praktische Handhabung zu überarbeiten. Veränderungen des Prozessrechts sollten demgegenüber erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die beabsichtigte Effizienzsteigerung nicht bereits durch Reformen im materiellen Recht erreicht werden kann.

2. Zu Recht beschränkt sich der vorliegende Referentenentwurf daher auf kleinere Korrekturen im SGG, die durchweg Bedürfnissen aus der Praxis entsprechen und daher sachgerecht sind. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass eine wesentliche Entlastungswirkung – insbesondere auf die stark belastete erste Instanz – durch die vorgesehenen Änderungen kaum eintreten dürfte.

3. Wir begrüßen ausdrücklich, dass mehrere Anregungen aus unserer oben genannten Stellungnahme Nr. 26/11 aufgegriffen und sachgerecht umgesetzt wurden, nämlich:

a) die Vereinheitlichung der Kammerbesetzung für Angelegenheiten der Sozialversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a BKGG und der Angelegenheiten der Arbeitsförderung durch Aufgabe der Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber (Artikel 7 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie Nr. 12),

b) die Klarstellung, dass Beschlüsse über die Ablehnung von erstinstanzlichen Richtern nicht beschwerdefähig sind durch Herausnahme des § 46 Abs. 2 ZPO aus der Verweisung in § 60 Abs. 1 SGG (Artikel 7 Nr. 6) und

c) den Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Ablehnung von Sachverständigen durch Änderung des § 172 Abs. 2 SGG und Herausnahme des § 406 Abs. 5 ZPO aus der Verweisung in § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG (Artikel 7 Nr. 10 und 11 Buchstabe a).

4. Die Erweiterung des Kreises der Arbeitgeber auf regelmäßig mit Personalangelegenheiten befasste Angestellten durch Ergänzung des § 16 Abs. 4 Nr. 4 SGG (Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b) ist sachgerecht (dürfte aber für die Sozialgerichtsbarkeit keine nennenswerte Entlastung bewirken).


5. Die Einführung eines § 56a SGG (Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen auf die gleichzeitige Geltendmachung mit gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen – Angleichung an § 44a VwGO durch Artikel 7 Nr. 4) und die Klarstellung, dass ein Vergleich auch durch schriftliche Annahme eines durch gerichtlichen Beschluss unterbreiteten Vorschlags erfolgen kann durch Ergänzung des § 101 Abs. 1 SGG (Artikel 7 Nr. 9), sind ebenfalls sachgerecht und beendet bisher hierzu bestehende Meinungsverschiedenheiten. Dass es bisher in diesen Bereichen zu größeren Problemen oder nennenswerten Verzögerungen sozialgerichtlicher Verfahren gekommen wäre, ist aus Sicht des DRB allerdings nicht erkennbar (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter – BDS Nr. 04/12 unter C, abrufbar auf www.bunddeutschersozialrichter.de).

6. Auch die Klarstellung in § 57a Abs. 3 und 4 SGG (Artikel 7 Nr. 5) ist sachgerecht.

7. Die klarstellende Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG (Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe b) ist zu begrüßen. Sie beendet die Rechtsunsicherheit, die bislang aufgrund – zum Teil sogar innerhalb eines Landessozialgerichts existierender – unterschiedlicher Rechtsprechung besteht (vgl. hierzu mit Nachweisen bereits die oben genannte Stellungnahme des BDS Nr. 04/12 unter M).

8. Auch die Abschaffung der Vollziehungsfrist für einstweilige Anordnungen durch Herausnahme des § 929 Abs. 2 ZPO aus der Verweisung in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG (Artikel 7 Nr. 8) ist zu begrüßen. Der zur 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) vorgelegte Bericht über die Ergebnisse der Fortsetzung der Beratungen der Landesjustizverwaltungen der Länder Berlin, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt die Problemlage hierzu zutreffend wieder.

9. Zu Recht wurde eine dem § 130a Satz 1 VwGO nachgebildete Möglichkeit der Stattgabe einer Berufung durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter am Landessozialgericht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht in den Referentenentwurf aufgenommen. Denn der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter kommt in der Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Sie repräsentieren die Sozialpartnerschaft innerhalb des gerichtlichen Verfahrens; gerichtliche Entscheidungen können sich dadurch auf eine möglichst breite Übereinstimmung aller beteiligter Kreise gründen, was für das Vertrauen der Bürger in die Sozialgerichtsbarkeit und die Akzeptanz von deren Entscheidungen eine wesentliche Rolle spielt (so bereits ausführlich die oben genannte Stellungnahme des BDS Nr. 04/12 unter C).

gez. Dr. Bernhard Joachim Scholz, Mitglied des DRB-Präsidiums