# 24/12

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Oktober 2012

Der Deutsche Richterbund hält unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 die zügige Neuregelung der Bestandsdatenauskunft für erforderlich. Mit dem am 24. September 2012 übersandten Entwurf der Bundesregierung zu § 113 TKG, zu § 100j StPO-E und den Fachgesetzen für die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste folgt der Gesetzgeber den engen Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05 - BGBl I, S. 460). Der mit der Verwendung von Telekommunikationsdaten für Belange der Strafrechtspflege, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung von anderen sicherheitsrechtlichen Aufgaben verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einer fachrechtlichen Kompetenzgrundlage, die über die einfache Befugnis zur Erhebung der betreffenden Daten hinausgeht.

Im Strafverfahren stellt allerdings die Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 StPO grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für Ermittlungen jeder Art, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind, dar; dazu zählt auch die Erhebung personenbezogener Daten (BVerfG NJW 2009, 1405). Auf der Basis des § 161 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht das auf der Grundlage der einen Anfangsverdacht voraussetzenden strafrechtlichen Ermittlungsgeneralklausel erhobene Verlangen nach einfacher Bestandsdatenauskunft nicht missbilligt. § 100j Abs. 1 S. 1 StPO-E enthält nach Ansicht des Deutschen Richterbundes daher nur eine klarstellende Regelung dahingehend, dass die Erhebung von Bestandsdaten für Zwecke der Verfolgung von Straftaten zulässig ist.

Etwas anderes gilt für die nunmehr in § 113 Abs. 1 S. 3 TKG-E, § 100j Abs. 2 StPO-E vorgesehene Auskunft in Bezug auf dynamische IP-Adressen. Da zur Identifizierung des Anschlussinhabers der zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse der jeweilige Provider zunächst die entsprechenden Verbindungsdaten seiner Kunden sichten muss und damit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreift, stellt das Auskunftsverlangen einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Eine Regelung muss daher dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Diese Voraussetzung wird von dem Entwurf ebenso erfüllt wie die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Normenklarheit in Bezug auf die Identifizierung dynamischer IP-Adressen.

Zu begrüßen ist auch die Neuregelung in § 113 Abs. 1 S. 2 TKG-E, § 100j Abs. 1 S. 2 StPO-E, mit der der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Die Vorschrift betrifft Daten, die als Zugangssicherungscodes (z.B. Passwörter, PIN, PUK) dienen. Das Bundesverfassungsgericht hatte beanstandet, dass die Abfrage der Zugangscodes – etwa bezogen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren – stets bereits unter den Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 StPO zulässig sein sollte, auch wenn die mit der Abfrage erstrebte Nutzung der Daten an weitergehende Voraussetzungen, beispielsweise eine vorherige richterliche Anordnung, gebunden wäre. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass ein Auskunftsverlangen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Datennutzung geknüpft ist.

gez. Sigrid Hegmann, Mitglied des DRB-Präsidiums