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zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

 

I. Allgemeines:

Das Ziel des Diskussionsentwurfes, eine Koordination der Insolvenzen von Unternehmen, die innerhalb eines Konzernes miteinander verbunden sind, zu erleichtern, wird grundsätzlich begrüßt. Dies gilt auch für die Entscheidung des Diskussionsentwurfs für flexible Koordinierungsmechanismen anstelle von Konsolidierungslösungen.

Gegen einzelne der geplanten Gesetzesänderungen zur Erreichung dieses Ziels bestehen jedoch Bedenken, da sie zu Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung und zu einer erheblichen Mehrbelastung der Insolvenzgerichte führen, der aller Voraussicht nach keine bzw. keine messbare Entlastung gegenübersteht. Der Einsatz der flexiblen Koordinierungsmechanismen findet einseitig zu Lasten der Insolvenzgerichte statt, die den Verzicht auf Konsolidierungs-lösungen durch eine erhöhte Mehrarbeit und wohl nur schwerlich zu leistende Koordinierung ausgleichen müssen. Dementsprechend wird auch in Punkt D des Diskussionsentwurfes ausdrücklich eine Mehrbelastung der Insolvenzgerichte herausgestellt, eine Bezifferung der angenommenen Entlastung der Länderhaushalte ist dagegen nicht möglich.

II. Zu einzelnen Vorschriften des Diskussionsentwurfs:

1. § 3a InsO-E:

§ 3a InsO-E definiert die Voraussetzungen für einen Gruppengerichtsstand eines bestimmten Gerichtes. Danach muss zunächst neben einem zulässigen Eröffnungsantrag die Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegen. Nach der Begründung des Entwurfs ist ein solches Interesse immer dann zu bejahen, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung der Einzelverfahren Koordinationsgewinne erzielen lassen, die sämtlichen Insolvenzmassen und damit sämtlichen Gläubigern zugutekommen können. Diese Regelung wird in dieser Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Wie sollen die Insolvenzgerichte solche „Koordinationsgewinne“ feststellen? Wie kann bewertet werden, ob diese Gewinne sämtlichen (!) Gläubigern zugutekommen? Oftmals sind in einem Insolvenzeröffnungsverfahren noch nicht einmal alle Gläubiger des zukünftigen Insolvenzschuldners bekannt. Selbst wenn es möglich sein sollte, solche Koordinationsgewinne festzustellen, wird dies nur mit einem erhöhten Zeit- und Personalaufwand zu bewerkstelligen sein. Dadurch dürfte es zu Verzögerungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, die für die Gläubiger wieder nachteilig sein können. Der Entwurf schweigt dazu, ob diese Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen sind.  

Weiter wird das Eingreifen des Gruppengerichtsstandes davon abhängig gemacht, dass der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. In § 3a Abs. 1 Nr. 3 InsO-E wird definiert, wann in der Regel keine untergeordnete Bedeutung vorliegt, nämlich wenn die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse des Schuldners im vorangegangen Geschäftsjahr mehr als 10 % der zusammengefassten Bilanzsumme und Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe ausmachen. Hier wird den Insolvenzgerichten bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Daten des vermeintlichen Insolvenzschuldners und der gesamten Unternehmensgruppe aufgebürdet. Das Gericht kann danach eine Zuständigkeit im Rahmen von § 3a InsO-E annehmen, wenn es Einsicht in die Geschäftsunterlagen genommen und diese entsprechend geprüft hat. Dies stellt ebenfalls eine erhebliche Mehrbelastung der Insolvenzgerichte gegenüber dem jetzigen Rechtszustand dar.

Hinzu kommt, dass nach § 13a InsO-E bei einem Antrag gemäß § 3a InsO-E nicht zwangsläufig die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse angegeben werden müssen, da es sich um eine „Sollvorschrift“ handelt. Sofern diese Angabe unterlassen wird, ist das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung verpflichtet, diese Daten anderweitig zu ermitteln. Denn ausweislich der Begründung des Entwurfs macht die Unvollständigkeit oder das Fehlen dieser Angaben die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf einen Gruppengerichtsstand nicht unzulässig. Vielmehr muss das Gericht eine hinreichend verlässliche Schätzung vornehmen und kann erst dann den Antrag auf einen Gruppengerichtsstand zurückweisen. Wie eine solche Schätzung allerdings vorzunehmen ist, lässt sich dem Gesetzentwurf nicht entnehmen.

Ferner liegt eine untergeordnete Bedeutung nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 InsO-E nicht vor, wenn der Schuldner wesentliche Aufgaben oder Funktionen für die Tätigkeit der Gruppe wahrnimmt. Auch diese Mitteilung an das Gericht ist für das antragstellende Unternehmen nicht verpflichtend, sondern ebenfalls nur eine Soll-Angabe (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO-E). Zudem dürfte eine erhebliche Rechtsunsicherheit dahingehend zu erwarten sein, was unter dem Begriff "wesentlich" zu versehen ist. Diese Unsicherheit wird das Zulässigkeitsverfahren belasten und könnte zu einer verspäteten Entscheidung über eine (dringend) notwendige Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen.

Darüber hinaus kann es auch auf Grund der Regelung des § 3a InsO-E zu Problemen bei der Zuständigkeitsbestimmung kommen. Haben sich nämlich mehrere gruppenangehörige Schuldner bei verschiedenen Insolvenzgerichten auf § 3a InsO-E berufen, ist dieser Kompetenzkonflikt zu klären. Nach dem Entwurf wird dieses Problem auf Kosten einer womöglich erheblichen Mehrbelastung der Insolvenzgerichte gelöst. Denn § 3a Abs. 1 Satz 2 InsO-E sieht dafür nur einen unzureichenden Lösungsansatz vor, wonach bei zeitgleicher Stellung eines Antrages oder Unklarheit bei mehreren Anträgen, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, der Antrag des Schuldners maßgeblich ist, der die größte Bilanzsumme aufweist. Dies bedeutet, dass die von einem solchen Antrag betroffenen Insolvenzgerichte untereinander den zeitlichen Eingang eines solchen Antrages bzw. die Bilanzsumme abzustimmen haben. Mag dies beim Datum des Eingangs des Antrages noch verhältnismäßig einfach sein, können beim Abgleich der Bilanzsumme größere Schwierigkeiten auftreten. Sollen dann die einzelnen Bilanzen unter den zuständigen Insolvenzgerichten ausgetauscht werden und rechtlich bewertet werden? Es dürfte ein erhöhter Koordinierungsaufwand zu erwarten sein, der sich noch in dem Fall vergrößert, wenn sich keine Übereinstimmung der zuständigen Amtsgerichte hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Bilanzsumme herstellen lässt.

Letztlich dürfte die Regelung des § 3a InsO-E auch den Weg zur Konzentration der Insolvenzgerichte ebnen. Denn ein Antrag im Zusammenhang mit einer Insolvenz innerhalb eines Konzerns ist danach nicht mehr an die Zuständigkeit nach § 3 InsO gebunden, sondern unterfällt der Wahlmöglichkeit des § 3a InsO-E. In Anbetracht der geforderten Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 3a Abs. 1 Nr. 3 InsO-E besteht die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass dann Unternehmen, die innerhalb eines Konzernes miteinander verbunden sind, nur noch an größeren Amtsgerichten einen Insolvenzantrag stellen werden, da sie dort ihren Sitz haben, und auf diese Weise eine Konzentration erreichen. Nach § 3b InsO-E kann nämlich ein Verfahren eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht die Kriterien des §3a InsO-E erfüllt, an den Gruppengerichtsstand verwiesen werden.


2. § 56b InsO-E:

In § 56b Abs. 1 Satz 1 InsO-E wird bestimmt, dass die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen haben, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen, sofern über das Ver-mögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. Nach Satz 2 der vorgenannten Norm ist bei der Abstimmung insbesondere zu erörtern, ob der in Aussicht genommene Insolvenzverwalter alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

Es bestehen Bedenken, ob diese Vorschrift praxisgerecht umgesetzt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungsprozesses zu einer erheblichen Verzögerung bzgl. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen kann. Dies kann in vielen Fällen auf Grund des Gläubiger- und Schuldnerschutzes nicht hingenommen werden. Es darf nicht geschehen, dass wertvolle Zeit bei der Sanierung eines Unternehmens dadurch verloren geht, weil zunächst umfangreiche Abstimmungen vorzunehmen sind. Darüber hinaus enthält das Gesetz keine Bestimmung für den Fall, dass die beteiligten Insolvenzgerichte sich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, z.B. eine Entscheidung durch ein OLG.


3. § 269b InsO-E:

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, verpflichtet diese Vorschrift die beteiligten Insolvenzgerichte zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen. Dies gilt u.a. für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und andere wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen. Grundsätzlich ist gegen eine Zusammenarbeit der Gerichte bei verbundenen Unternehmen nichts einzuwenden. Die in dieser Vorschrift den Gerichten allerdings auferlegte Zusammenarbeit dürfte wiederum zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen und darüber hinaus auch zu einer Verzögerung wichtiger eiliger Maßnahmen. So sind Entscheidungen zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen – Einstellung der Zwangsvollstreckung, Einsetzung eines Gutachters oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters – oftmals binnen weniger Stunden oder noch kürzer zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, wie innerhalb dieser kurzen Zeit zumindest in den überwiegenden Fällen erfolgreich ein Austausch mit mehreren anderen Insolvenzgerichten vonstattengehen soll und damit der Vorschrift genüge getan werden kann. Für eine wirksame Zusammenarbeit der Gerichte und nicht lediglich ein kurzes Informieren dürfte es erforderlich sein, dass die übrigen Gerichte vollständig über den Sachstand hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung unterrichtet werden. In Anbetracht des Umfanges und auch der wirtschaftlichen Komplexität der Verfahren sowie der Kürze der Zeit wird dieses oftmals nicht möglich sein, zumal zu erwarten ist, dass nicht wenige Insolvenzrichter zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken um die Übersendung der gesamten Akte bitten werden.


4. § 269e und  § 269g InsO-E:

Das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht – auch Koordinationsgericht genannt – kann auf Antrag ein sog. Koordinationsverfahren einleiten. Das Koordinationsgericht bestellt aus dem Kreis der Insolvenzverwalter einen Koordinationsverwalter. Die Aufgaben des Koordinationsverwalters finden sich in § 269f InsO-E. Der Koordinationsverwalter hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen. Dafür erhält der Koordinator eine zusätzliche Vergütung.

Es bestehen Bedenken, den Koordinator aus dem Kreis der Insolvenzverwalter zu bestellen, da es zu Interessenkonflikten kommen kann. Denn der Koordinator hat nicht nur die Koordination zu leisten, sondern muss auch seine Aufgaben als Insolvenzverwalter erfüllen. Da der Erfolg und damit der Ruf eines Insolvenzverwalters auch davon abhängt, wie viel Masse er „realisiert“, ist die Gefahr oder zumindest der Anschein nicht auszuschließen, dass der Koordinator sein „eigenes“ Verfahren bevorzugt.

Die für den Koordinationsverwalter vorgesehene zusätzliche Vergütung wird abgelehnt. Es dürfte zu den ureigenen Pflichten eines Insolvenzverwalters gehören, sich mit anderen Personen, u. a. anderen Insolvenzverwaltern, hinsichtlich der optimalen Abwicklung der Insolvenz bzw. der Erhaltung des Unternehmens in Verbindung zu setzen. Eine dafür gewährte zusätzliche Vergütung erscheint nicht angemessen und würde zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse und daher zur Benachteiligung der Schuldner und Gläubiger führen.

gez. Oliver Sporré, Mitglied des DRB-Präsidiums