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zum Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Mediationsgesetzes

 

A. Tenor der Stellungnahme

Im Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes mangelt es daran, dass die Erfolge und die Akzeptanz der gerichtsinternen Mediation nicht hinreichend dargestellt werden.  Er hebt nicht hinreichend hervor, dass die gerichtsinterne Mediation mit jeweils ca. 40.000 Verfahren pro Jahr breit aufgestellt ist und sich im Vergleich zu allen anderen im Bericht erwähnten Mediationsarten auf höchstem Niveau bewegt.
Der Deutsche Richterbund hat den Eindruck, dass die Erfolgsgeschichte der gerichtsinternen Mediation kleingeredet werden soll.

Neben der gerichtsinternen hält der Deutsche Richterbund auch die außergerichtliche Mediation für förderungswürdig und fordert die Bundesländer auf, von der Regelung des § 69b GKG Gebrauch zu machen oder einen Vorschlag zur Änderung des § 93 ZPO einzubringen.
 
B. Bewertung im Einzelnen

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Mediationsgesetz ist der Streit geführt worden, ob Güterichter Mediatoren sind. Bekanntlich wurde der gerichtsinterne Mediator sprachlich „zurückgesetzt“, indem man ihm die Bezeichnung Güterichter zukommen ließ. Güterichter können gemäß § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

a) Güterichter als Mediatoren
Auf S. 28 der Evaluation wird der (immer noch währende) Streit wiedergegeben, ob Güterichter Mediatoren sind oder eine Streitschlichtung anbieten, in der lediglich Elemente der Mediation angewendet werden. § 278 Abs. 5 ZPO erlaubt zwar auch andere Methoden der Streitbeilegung. Tatsächlich finden jedoch ganz überwiegend im Rahmen des Güterichterverfahrens die Methoden und Regeln der Mediation Anwendung. Dementsprechend werden die Güterichter auch auf dem Gebiet der Mediation durch die Justizverwaltungen ausgebildet und die Güterichterverfahren mit dem Schlagwort „Mediation vor dem Güterichter“ beworben. In der gerichtlichen Praxis ist hinreichend bekannt, dass die Güterichter nach den Regeln der Mediation ausgebildet werden. Sie wenden diese Konfliktlösungsmethode in ihren Verfahren an und führen eine vollwertige Mediation durch.

Die Mediation vor dem Güterichter ist eine Erfolgsgeschichte. Zu diesem Ergebnis wäre man gekommen, wenn das beauftragte Forschungsinstitut mehr Medianten statt Mediatoren befragt hätte. Es sind weit mehr als 1.000 Mediatorinnen und Mediatoren befragt worden (S. 25), aber nur 100 Medianten. Nach unseren internen Recherchen sind die Medianten mit der gerichtsinternen Mediation sehr zufrieden. Hier werden häufig Konfliktlösungen gefunden, die auch bei Vergleichsgesprächen vor den entscheidenden Richtern so kaum möglich gewesen wären. Dies gilt für alle drei Tatsacheninstanzen. Für die Eingangsinstanzen ist dies den Praktikern seit langem bekannt.
Bei den Berufungsinstanzen hat sich ebenfalls eine damals kaum zu erwartende positive Entwicklung eingestellt. Zu Beginn der gerichtsinternen Mediation hat man intensiv über das „Ob“, also die grundsätzliche Eignung der Mediation in der Berufungsinstanz diskutiert. Heute diskutieren wir nicht mehr über das „Ob“, sondern über die Anzahl der Fälle, die in der Berufungsinstanz erfolgreich mediiert werden. Hinzu kommt, dass in der Berufungsinstanz hochkomplexe Verfahren der Mediation zugeführt werden.

b) Entwicklung der Fallzahlen beim Güterichter
Der Bericht stellt fest, dass die Entwicklung der Fallzahlen beim Güterichter auf einem relativ niedrigen Niveau stagniert (niedriger einstelliger Prozentbereich). Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass diese Fallzahlen dennoch wesentlich höher liegen als diejenigen aus dem Bereich der außergerichtlichen Mediation. In absoluten Zahlen sind es ca. 40.000 Verfahren pro Jahr. Die gerichtsinterne Mediation ist damit nach wie vor die Nr. 1 für diese Art der Konfliktbeilegung in Deutschland. Ferner verkennt der Bericht, dass es nicht nur auf die Fallzahlen ankommt, sondern auch, von welcher Art und Tiefe der letztlich vor dem Güterichter gelöste Konflikt ist. So kommt der Lösung einer rechtlich, tatsächlich und emotional schwierigen Familienrechtsangelegenheit mit zahlreichen Folgesachen für alle Beteiligten eine viel größere Bedeutung zu als in der Anzahl des erledigten Falles zum Ausdruck kommt. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn sich der Bericht nicht nur mit den reinen Fallzahlen, sondern auch tiefer mit den inhaltlichen Anforderungen an den zu lösenden Konflikt auseinandergesetzt hätte.

Die in dem Bericht vorgebrachte Skepsis gegen das Argument, der nach einem gescheiterten Güterichterverfahren sodann vor dem Prozessrichter erzielte Vergleich sei im Grunde bereits vor dem Güterichter „offensichtlich“ gewesen, zeigt, dass sich die Verfasser der Evaluation nicht hinreichend mit der Methode der Mediation auseinandergesetzt haben. Dies wird auch durch die nachfolgende Frage belegt, warum der Prozessrichter erreicht, was der Güterichter nicht schafft.
Die Lösung eines Konflikts ist ein Prozess; das Verfahren und das Gespräch vor dem Güterichter ebnen in vielen Verfahren den Weg zur gütlichen Einigung vor dem Prozessrichter. In nicht wenigen Fällen wird dieser Weg bewusst gewählt, gerade um die vergleichsweise Lösung des Konflikts zu ermöglichen.

c) Mediationskostenhilfe
Häufig scheitert die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation an den von den Parteien aufzubringenden Kosten für den außergerichtlichen Mediator. Verständlicherweise wird eine Mediationskostenhilfe von den befragten Mediatoren als bestes Instrument zur Förderung der außergerichtlichen Mediation angesehen, sodass sie für deren Einführung plädieren. Der Evaluationsbericht lehnt diese Forderung der Mediatoren zu Recht ab (vgl. S. 2). Die Mediationskostenhilfe könnte im Falle ihrer Umsetzung eine erhebliche Belastung für die Justiz bedeuten:
Zurzeit besteht kein Anspruch des Bürgers auf Gewährung von Mediationskostenhilfe für ein außergerichtliches Mediationsverfahren. § 7 Abs. 2 MediationsG regelt zwar:

1Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. 2Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar. 4Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

Diese Bestimmung stellt allerdings nach allgemeiner Meinung keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Bürgers auf Gewährung einer Mediationskostenhilfe dar. Falls eine Mediationskostenhilfe eingeführt würde, müssten – wie auch im Bericht ausgeführt – mindestens folgende Punkte geklärt werden:

•    Prüfung der Bedürftigkeit der antragstellenden Person i.S.v. §§ 114, 115 ZPO;
•    Prüfung der Mutwilligkeit des beabsichtigten Mediationsverfahrens gemäß § 114 ZPO;
•    Regelung des Bewilligungsverfahrens;
•    Leistungsumfang;
•    Beiordnung eines Rechtsanwaltes;
•    Regelungen über Ratenzahlungen und Nachzahlungen bei Verbesserung der Vermögenslage.

Sollte eine Mediationskostenhilfe mit den oben angesprochenen Punkten eingeführt werden, ist anzunehmen, dass die Gerichte für die Prüfung und Gewährung von Mediationskostenhilfe zuständig sein werden. Bei Kostenfreiheit dürfte insbesondere die Zahl der Mediationen im Familienrecht stark ansteigen, was hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens zu einer starken Belastung der Familiengerichte führen würde. Aber auch bei den Zivilgerichten ist eine starke Zunahme der Prozesskostenhilfeverfahren zu erwarten.

d) (Gerichts-)Kostenanreize für die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation
§ 69b GKG (§ 61a FamGKG) eröffnet den Ländern bereits jetzt die Möglichkeit, infolge vorgerichtlicher Mediationsbemühungen Gerichtskosten zu reduzieren oder zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat allerdings noch kein Bundesland Gebrauch gemacht. Der Bericht stellt noch weitere denkbare Kostenanreize vor, so die Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO (auch der Obsiegende trägt einen Teil der Kosten, wenn er einem außergerichtlichen Mediationsverfahren nicht zugestimmt hat) oder steuerrechtliche Vergünstigungen, wie in Italien vorgesehen. Nach Ansicht des Deutschen Richterbundes sollten die Bundesländer von der Regelung des
§ 69b GKG Gebrauch machen oder einen Vorschlag zur Änderung des § 93 ZPO einbringen. Solche Kostenvorteile würden die außergerichtliche Mediation fördern und mittelfristig zu einer Entlastung der Justiz führen.