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zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl

 

A. Tenor der Stellungnahme

Der DRB begrüßt die im Gesetzentwurf dargelegte Zielsetzung, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern. Effektiver Schutz vor Wohnungseinbrüchen kann aus Sicht des DRB jedoch nur dadurch erreicht werden, dass das Risiko vor Entdeckung und Verfolgung für die Täter steigt. Die alleinige Erhöhung der Mindeststrafandrohung um sechs Monate kann keinesfalls einen signifikanten Abschreckungseffekt hervorrufen. Des Weiteren ermöglicht der vom Gesetzgeber bisher in § 244 StGB zur Verfügung gestellte Strafrahmen bereits heute, dass die Gerichte im Einzelfall tat- und schuldangemessene Sanktionen treffen können.

Der DRB bedauert daher, dass die Ermittlungsbehörden nicht wirksamer dabei unterstützt werden, die Aufklärungsquote von zuletzt 15,2% zu erhöhen und die Fallzahlen des Wohnungseinbruchdiebstahls zurückzudrängen. Dies könnte auf repressiver Ebene insbesondere durch Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich Telekommunikationsüberwachung und Verkehrsdaten sowie auf präventiver Ebene mittels Förderung der Polizeipräsenz durch bessere Personalausstattung erreicht werden.

B. Bewertung des Vorhabens im Einzelnen:

Dem begrüßenswerten Anliegen, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern, genügt das Gesetzvorhaben aus Sicht des DRB lediglich ansatzweise. Es wird im Wesentlichen nur die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben und der minder schwere Fall ausdrücklich auf Fälle des § 244 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 StGB beschränkt.

Die mit dieser moderaten Strafrahmenerhöhung erhoffte gesteigerte Abschreckungswirkung wird allerdings kritisch gesehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die künftige Mindeststrafe von einem Jahr anstelle von sechs Monaten einen potenziellen Täter von der Begehung eines Wohnungseinbruchs abhalten wird, der die Tat bei der bisher möglichen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe noch begangen hätte.

Wohnungseinbruchdiebstähle können aus Sicht des DRB nur dann nachhaltig und effektiv aufgeklärt und verhindert werden, wenn sie auch strafrechtlich wirksam verfolgt werden können. In dem Gesetzentwurf wird zutreffend darauf hingewiesen, dass von besonderer Bedeutung für die Ermittlung von Wohnungseinbrüchen eine Funkzellenabfrage sein kann. Wenn es in der Begründung insofern heißt, dass mit der Strafrahmenverschärfung verdeutlicht werden soll, dass Straftaten dieser Art „grundsätzlich als schwer“ zu beurteilen sind und somit eine Funkzellenabfrage ermöglicht werden soll, bleibt unklar, ob damit gemeint ist, dass Taten nach § 244 Abs. 4 StGB-E „grundsätzlich als schwere“ Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 1 StPO oder Straftaten von „auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 100g Abs. 1 StPO sind. Darüber hinaus wird verkannt, dass allein die Aufnahme des § 244 Abs. 4 StGB-E in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO Rechtssicherheit und damit auch die notwendigen Ermittlungsbefugnisse und -erfolge schaffen würde.

Denn das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO ist zwar nicht unbedingte Voraussetzung einer Anordnung nach § 100g Abs. 1 und Abs. 3 StPO, aber als bedeutsamer Anwendungsfall für eine Straftat von erheblicher Bedeutung hervorgehoben worden und gibt deshalb einen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und Aufenthaltsorte ermöglicht (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96 –, Rn. 79, juris). Ohne Aufnahme in § 100a Abs. 2 StPO bleibt die Grenze zur unerheblichen Straftat offen, um die für eine sachgerechte Anwendung der Vorschrift erforderliche Flexibilität zu erhalten (BR-Drs. 702/01, 7).

Verbesserungen alleine im Hinblick auf die Funkzellenabfrage werden jedoch nicht ausreichen, um eine signifikante Erhöhung der Aufklärungsquote und damit nachhaltigeren Schutz der Bevölkerung zu erreichen. Als weitere wichtige und dringend erforderliche Maßnahmen sind daher auch Änderungen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung und beim Zugriff auf Verkehrsdaten Verdächtiger nötig.

Durch eine Aufnahme des § 244 Abs. 4 StGB-E in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO würde den Ermittlungsbehörden bei im Einzelfall schwerwiegenden Taten die Überwachung der Telekommunikation ermöglicht. Nach der bisherigen Gesetzeslage ist dies bei Diebstählen ausschließlich in Fällen des Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB zulässig. Die Feststellung solcher Bandenstrukturen ist jedoch in der Praxis sehr schwierig und aufwändig und gerade zu Beginn von Ermittlungen nur im Ausnahmefall möglich. Insofern kann es auch zu entsprechenden Veränderungen hinsichtlich der rechtlichen Bewertung im Laufe eines Ermittlungsverfahrens kommen. Angesichts der im Gesetzentwurf genannten gravierenden Folgen eines Wohnungseinbruchs ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Überwachung auf Fälle des Bandendiebstahls beschränkt sein soll. So hat der Wohnungseinbruchdiebstahl denselben Strafrahmen wie der Bandendiebstahl und § 244 Abs. 4 StGB-E denselben Strafrahmen wie der schwere Bandendiebstahl. Ferner handelt es sich auch beim Wohnungseinbruchdiebstahl häufig um kollektive Täterkonstellationen, sodass entsprechende Kommunikation zu erwarten ist.

Den Verfolgungsbehörden fehlt zudem ein weiteres Ermittlungsinstrument bei der Aufklärung von Wohnungseinbruchdiebstahl. Nach dem Gesetzentwurf wird der Zugriff auf vorhandene Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 2 StPO auch künftig nur im Falle des begründbaren Verdachts eines schweren Bandendiebstahls zulässig sein. Mit Blick auf die soeben genannten Gründe sollte § 244 Abs. 4 StGB-E folglich auch in den Katalog des § 100g Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 g) StPO aufgenommen werden.

Aus Sicht des DRB ist es daher inkonsequent, den Einbruch in die Privatwohnung nur hinsichtlich des Strafmaßes, nicht jedoch bei der Anwendung der Ermittlungsmöglichkeiten neu zu bewerten. Wenn im Referentenentwurf sowie im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Ziel formuliert wird, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern und deren Aufklärung voranzubringen, ist dies nicht durch moderate Erhöhung der Mindeststrafandrohung zu erreichen, sondern nur durch Implementation der genannten Ermittlungsbefugnisse für den geplanten § 244 Abs. 4 StGB-E.