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zu den Referentenentwürfen einer neuen Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfeformularverordnung

 

Zunächst bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Den angestrebten Regelungen und Formularen stimmen wir im Wesentlichen zu. Diese Regelungen setzen das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts um. Folgende Punkte sollten allerdings erwogen werden:

1) Unter B der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird nach einer Rechtsschutzversicherung bzw. vergleichbaren Stellen gefragt. Die doppelte Fragestellung ist jedoch sehr kompliziert. Die beiden Fragen könnten zusammen geführt werden, wenn danach gefragt würde, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft in einem Verein/Organisation besteht, der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen m u s s. Die Parteien werden diese Frage bei einer schon abgegebenen Kostendeckungszusage so verstehen, dass diese anzugeben ist. Andererseits ist die jetzt vorgesehene Frage, wonach eine solche Rechtsschutzversicherung bzw. andere Stelle die Kosten tragen könnte, missverständlich. Denn es kommt nicht auf das subjektive Können an, sondern darauf, ob die Partei einen rechtlichen Anspruch auf eine derartige Finanzierung hat. Auch dem trägt der obige Formulierungsvorschlag Rechnung.

2) Unter E 3 werden bei den Bruttoeinnahmen bestimmte Sozialleistungen aufgeführt. Genannt werden etwa Altersrenten und Pensionen, ALG I und II sowie Kranken- und Elterngeld. Demgegenüber bleiben z.B. Erwerbsminderungsrenten, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und auf Grund von Spezialgesetzen aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, aber auch Übergangsgeld usw. unerwähnt, obwohl auch diese Leistungen zu berücksichtigen sind. Dies könnte zu dem Missverständnis führen, dass diese anderen Sozialleistungen nicht berücksichtigungsfähig sind und deshalb auch nicht angegeben werden müssen. Auch in den Ausfüllhinweisen wird dies nicht geklärt. Zwar findet sich noch die Frage nach weiteren Einnahmen. Diese Frage ist jedoch nicht geeignet, das oben beschriebene Missverständnis sicher zu verhindern. Auf Grund der Vielzahl in Betracht kommender Sozialleistungen ist es nicht gangbar, alle Möglichkeiten in den Rubriken aufzunehmen. Der Deutsche Richterbund schlägt daher vor, häufig vorkommende Sozialleistungen explizit aufzunehmen und eine Rubrik „sonstige Sozialleistungen“ vorzusehen.

3) Nach § 120 a Abs. 3 ZPO hat die Partei unter bestimmten Voraussetzungen das aus dem Prozess Erlangte einzusetzen. Dies ist nicht für jede Partei von vornherein erkennbar, aber für ihre Entscheidung zur Prozessführung relevant. Deshalb sollte – auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – am Ende von Seite 1 des Hinweisblatts hierauf gesondert hingewiesen werden.

4) Das Formular umfasst insgesamt 5 Seiten. Dies ist wenig praxisgerecht. Denn es schließt die Einführung von Mantelbögen aus. Es sollte deshalb eine Reduzierung auf 4 Seiten vorgenommen werden, wenn hierdurch die optische Lesbarkeit nicht allzu sehr beeinträchtigt wird.

gez. Jens Gnisa, stellv. Vorsitzender des DRB