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zu den Überlegungen des BMJ, die Altersgrenze für Schöffen nach § 33 Nr. 2 GVG und die Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei Amtsperioden nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG abzuschaffen

 

Der DRB bedankt sich für die Mitteilung der Überlegungen des BMJ und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

1. Der DRB unterstützt grundsätzlich die Bemühungen des BMJ, den durch den demographischen Wandel und die beschriebenen Schwierigkeiten ver-änderten Rahmenbedingungen der Berufung von Schöffen durch gesetz-geberische Maßnahmen zu begegnen. Die Schöffen im Strafverfahren üben – wie auch die in anderen Verfahren mitwirkenden ehrenamtlichen Richter – eine wichtige Aufgabe für das Gemeinwesen aus, die wesentlich zur Transparenz und Akzeptanz der Rechtsprechung der deutschen Gerichte beiträgt. Der beschriebene Befund, dass vermehrt Schwierigkeiten auftreten, genügend geeignete und zur Übernahme des Schöffenamts bereite Bürgerinnen und Bürger zu finden, kann aus der Praxis bestätigt werden. Aus unserer Sicht bestehen daher gegen die Abschaffung der ver-pflichtenden Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei Amtsperioden (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG) keine durchgreifenden Bedenken. Der DRB spricht sich hingegen gegen eine Aufgabe der Höchstaltersgrenze für Schöffen aus:
2. Die Höchstaltersgrenze für Schöffen sollte beibehalten bleiben. Die Mitwir-kung von Schöffen stellt ein wichtiges Element der deutschen Gerichtsverfassung dar. Durch Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der (aus rechtsstaatlichen Gründen wesentlich durch juristisch gebildete Berufsrichter geprägten) Rechtsprechung werden Transparenz und Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen erhöht. Die Schöffen repräsentieren hierbei die Gesellschaft. Dies setzt voraus, dass die bei Gericht tätigen Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung abbilden. Wichtig ist hierbei auch, dass sich bei der Zusammensetzung der als Schöffen tätigen Bürgerinnen und Bürger gesellschaftliche Realitäten widerspiegeln. Die geltende Höchstaltersgrenze für Schöffen von immerhin 75 Jahren ist daher sachgerecht und sollte nicht erhöht oder gar abgeschafft werden. Für weite Teile der Berufswelt gelten bestimmte Altersgrenzen, die – typisierend und daher unabhängig von der Situation im konkreten Einzelfall – an eine allgemein nachlassende Leistungsfähigkeit anknüpfen. Auch die Ausübung des Schöffenamtes ist mit körperlichen und geistigen Anstrengungen verbunden, denen der Schöffe voll gewachsen sein muss, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. z. B. Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Auflage 2010; zu Berufsrichtern etwa: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 48 Rn. 3).

Würde auf eine allgemeine Altersgrenze verzichtet, müssten daher – über die Fälle des § 33 Nr. 4 GVG hinausgehend – verstärkt Einzelfallprüfungen durchgeführt werden, ob der jeweilige Schöffe von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit noch geeignet ist, das Schöffenamt auszuüben. Dies würde einen unverhältnismäßigen organisatorischen und auch finanziellen Aufwand erfordern. Soll die Abschaffung einer allgemeinen Altersgrenze vornehmlich dazu dienen, Engpässe bei der Schöffenberufung zu verhindern, wäre überdies eine Überalterung der Schöffen zu erwarten, was im Hinblick auf das Ziel, einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung abzubilden, problematisch wäre.

3. Demgegenüber bestehen gegen die Aufgabe der Unterbrechung der Schöf-fentätigkeit nach zwei Amtsperioden nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG keine durch-greifenden Bedenken. Die Regelung hatte ursprünglich das Ziel, eine Schöf-fentätigkeit der gesamten Bevölkerung in größerem Umfang zu erreichen und zu verhindern, dass ständig dieselben Personen zu ehrenamtlichen Richtern gewählt werden (BT-Drs. 7/551, S. 99; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2013, § 34 Rn. 17). Da dieses Ziel offenbar nur bedingt erreicht werden konnte, dürfte keine Rechtfertigung mehr dafür bestehen, die Schöffentätigkeit geeigneter und bereiter Bürgerinnen und Bürger nach zwei Perioden verpflichtend zu beenden.

gez. Dr. Bernhard Joachim Scholz, Mitglied des DRB-Präsidiums