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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur Reform des Sanktionenrechts

März 2001

Zwar begrüßt der DRB grundsätzlich das Anliegen, den Opferschutz, den Täter-Opfer-Ausgleich, die Schadenswiedergutmachung und gemeinnützige Arbeit in angemessener Weise im Sanktionenrecht einfließen zu lassen. Jedoch setzt der vorgelegte Referentenentwurf diese Ziele so ein, dass sie in der gerichtlichen Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, zu Verwerfungen der Strafziele und zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften führen. Der Referentenentwurf begegnet daher in vielen Punkten schweren Bedenken.

 

1. Zweckbestimmung der Geldstrafe (§ 40 a E-StGB):

Eine generelle Verpflichtung der Gerichte, ein Zehntel der Geldstrafe einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuweisen, deren Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten ist, kann nicht befürwortet werden.

Zwar ist eine derartige Regelung im Einzelfall als Möglichkeit zur Förderung des Opferschutzes denkbar, jedoch führt eine generelle Verpflichtung der Gerichte, in jedem Fall zehn Prozent der Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung abzuzweigen, zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsmehraufwand und dadurch zu einer erheblichen Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens, da noch dazu erfahrungsgemäß bei vielen gemeinnützigen Ein-richtungen Schwierigkeiten bei der Rückmeldung auftreten.

 

2. Ersatzstrafen (§ 43 E-StGB):

Die in § 43 E-StGB getroffene Regelung wird abgelehnt. Die Umrechung von einem Tagessatz auf drei Stunden gemeinnützige Arbeit wird dem gerichtlichen Urteil nicht gerecht und entspricht in der Parallelwertung auch nicht der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in der modernen Arbeitswelt. Auch die Regelung, dass zwei Tagessätze nur einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen, kann unter den genannten Gesichtspunkten nicht gebilligt werden.

Sie drängt den Eindruck auf, dass nur aus Gründen der Kostenersparnis Strafurteilsaussprüche im Vollstreckungsverfahren "entschärft" werden sollen.

Gerade im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafen wird die neue Regelung keine Reduzierung bewirken, da sie infolge der gesetzlich normierten Milderung im Fall der Ersatzfreiheitsstrafenverbüßung gerade zur Verbüßung einlädt.

Erheblichen Bedenken begegnet auch die Regelung, dass an Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit tritt. Die Beibringung dieser Zustimmung wird in der Praxis zu einer deutlichen Verlängerung und Verkomplizierung des Vollstreckungsverfahrens führen.

Auch die Fassung, dass die gemeinnützige Arbeit nicht "in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht wird", erscheint für die Praxis wegen ihrer unbestimmten Formulierung und Auslegungsfähigkeit wenig brauchbar, da dadurch das Vollstreckungsverfahren durch die zu erwartenden Einwände gegen die Annahme dieser Wertungen erheblich verkompliziert und verlängert werden dürfte.

 

3. Fahrverbot (§ 44 E-StGB):

Die Ausdehnung der Dauer des Fahrverbots als Nebenstrafe auf sechs Monate wird aus Sicht der Praxis befürwortet. Dadurch wird die bislang unbefriedigende Lücke zwischen Fahrverbot (max. drei Monate) und Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate) geschlossen. Eine Ausdehnung des Fahrverbots auf "Nicht-Zusammenhangstaten" wird abgelehnt.

 

4. Abwehr der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Ar-beit (§ 55 a E-StGB)

Die Einführung der Möglichkeit, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) durch gemeinnützige Arbeit zu ersetzen, wird abgelehnt. Eine derartige Ersetzungsmöglichkeit ist systemfremd, da eine kurzfristige Freiheitsstrafe nach § 47 StGB vom Richter nur dann verhängt wird, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Ebenso bestehen erhebliche Bedenken gegen § 55 a Abs. 2 E-StGB, wonach Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurden, durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit vorzeitig und endgültig abgewendet werden können. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind in der Praxis relativ häufig und würden im Fall einer allgemeinen Anwendung zu einer nicht organisierbaren und nicht finanzierbaren Bereitstellung von gemeinnütziger Arbeit und deren Überwachungsinstitutionen führen. Dar-über hinaus würde durch eine derartige Regelung die richterliche Intention, den Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit mit dem "Damokles-Schwert" des in Betracht kommenden Vollzugs zu beeinflussen, ausgehöhlt.

Die in § 55 a Abs. 3 E-StGB vorgeschlagene Anrechungsart von 1:4 bzw. 1:3 (Tag Freiheitsstrafe:Stunden gemeinnütziger Arbeit) ist deutlich zu niedrig und entspricht nicht den von einem durchschnittlichen Arbeiter bzw. Angestellten im Alltagsleben zu erbringenden täglichen Arbeitsstunden.

Die in § 55 a Abs. 4 E-StGB enthaltene Frist von 18 Monaten für den Nachweis der Leistungen und die Möglichkeit der Fristverlängerung erscheint unrealistisch und wird in der Praxis zu einer erheblichen Verkomplizierung des Vollstreckungsverfahrens führen.

In gleicher Weise erscheint § 55 a Abs. 5 E-StGB nicht an den Bedürfnissen der Praxis orientiert. Die darin enthaltene Regelung wird zu einer weiteren Erschwerung des Vollstreckungsverfahrens führen, da naturgemäß vom Verurteilten geltend gemacht werden wird, dass er seine Arbeitsleistungen weder schuldhaft nicht, noch schlecht geleistet hat. Die endgültige Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Freiheitsstrafe wird unter diesen Umständen er-neut erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden.

 

5. Halbstrafenaussetzung (§ 57 E-StGB):

Die vorgesehene Neuregelung in § 57 Abs. 2 Nr. 1 E-StGB, die Halbstrafenaussetzung für alle zeitigen Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung auszudehnen, begegnet erheblichen Bedenken. Freiheitsstrafen von über zwei Jahren als Erststrafe werden in der Regel nur bei Vorliegen erheblicher krimineller Energie und bei Straftaten ab dem oberen Ende der mittleren Kriminalität verhängt. Die bisher geltende Möglichkeit des Aussetzens des Strafrestes nach der Verbüßung von mindestens 2/3 erscheint bei diesem Täterkreis ausreichend. Eine weitere Reduzierung des Vollzugs der vom Gericht festgesetzten Strafe erscheint nicht geboten und würde weder von Opfern noch von der Allgemeinheit verstanden werden. Der allenfalls damit zu erreichende Einsparungseffekt im Vollstreckungsbereich würde den dadurch angerichteten Schaden in der öffentlichen Meinung nicht rechtfertigen.

Gegen die in § 57 Abs. 5 E-StGB eingeführte erweiterte Widerrufsmöglichkeit der Reststrafenaussetzung zur Bewährung bestehen keine Bedenken.

 

6. Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 E-StGB):

Für eine Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt besteht kein Bedürfnis. Befürwortet wird jedoch eine Öffnung des Auflagen- und Weisungskatalogs des § 59 a Abs. 2 StGB zur Förderung der gemeinnützigen Arbeit und die Herabsetzung des Höchstmaßes der Bewährungszeit in § 59 a Abs. 1 StGB von drei auf zwei Jahre.

Die Neuregelung des § 59 E-StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) in eine Mussregelung wird entschieden abgelehnt. Die bereits bestehenden Regelungen des § 153 a StPO und die Einführung des § 46 a StGB genügen den Erfordernissen der Praxis. Die bisherigen Erfahrungen der Praxis mit dem Institut der Verwarnung mit Strafvorbehalt waren nicht erfolgversprechend. Die schwer zu vermittelnde Sanktionsart wurde von den Verurteilten in der Regel nicht nachhaltig verstanden, sondern als Geldstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, aufgefasst. Es steht zu befürchten, dass eine weitere Ausdehnung der Verwarnung, mag sie nun auch Verurteilung mit Strafvorbehalt heißen, dazu führen wird, dass das bisherige Stufensystem Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung, Freiheitsstrafe um eine weitere Stufe vermehrt wird und beim Straftäter der Eindruck entsteht, dass sich die Justiz in Zukunft noch mehr als bisher scheut, Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu verhängen. Dieser Eindruck dürf-te die Akzeptanz der Strafrechtspflege bei der Bevölkerung kaum erhöhen und würde in der Bevölkerung und insbesondere bei den Opfern Unverständnis hervorrufen. Darüber hinaus würde der vermehrte Überwachungsaufwand mit den vorhandenen Kräften in der Justiz nicht zu bewältigen sein. Bereits durch diesen Personalmangel würde in der Praxis eine vermehrte Anwendung der Verurteilung mit Strafvorbehalt nicht im Sinn des Gesetzentwurfs durchführbar sein und zu keiner Verbesserung der Strafrechtspflege führen.

Auch für die tägliche Arbeit des Strafrichters dürfte die Neuregelung eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten, da im Fall einer Mussregelung das Begründungserfordernis für die An- oder Nichtanwendung des § 59 deutlich heraufgesetzt würde.

Gänzlich unverständlich erscheint § 59 Abs. 2 E-StGB, der eine Anwendung der Verwarnung mit Strafvorbehalt auch auf vorbelastete Täter zulassen möchte. Eine Strafrechtspflege, die von den Tätern auch ernst genommen werden soll, kann es sich nicht erlauben, ihre Instrumentarien immer mehr zu entschärfen. Die Einführung der Verurteilung mit Strafvorbehalt auch für vorgeahndete Täter wird in der Praxis dazu führen, dass Verteidiger in Zukunft alles daran setzen werden, ihrem Mandanten das neue "Vierstufen-Modell" zu Gute kommen zu lassen. Die tägliche Arbeit der Strafrichter und Staatsanwälte wird durch diese Neuregelung deutlich verkompliziert und erhöht, während umgekehrt spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte nicht zu erkennen sind.

 

7. Änderung der Strafprozessordnung:

c) Zu § 459 a und d E-StPO:

Die in § 459 d Abs. 1 E-StPO enthaltene Regelung, wonach das Gericht anordnen kann, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn ein Täter-/Opferausgleich durchgeführt wurde oder eine Schadenswiedergutmachung geleistet wurde, begegnet erheblichen Bedenken. Zwar wird befürwortet, dass Leistungen an das Opfer Vorrang vor der Strafvollstreckung haben sollen, jedoch kann eine Anrechnung dieser Leistungen nur bis maximal zur Hälfte der Geldstrafe akzeptiert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der Verurteilte seiner Strafe durch Begleichung des Schadensersatzes, zu dem er zivilrechtlich ohnehin verpflichtet ist, entzieht.

Darüber hinaus wird diese Neuregelung die bisher von Verteidigern im Strafverfahren oft empfohlene Praxis, vor Beantragung des Strafbefehls oder im Laufe oder vor der Hauptverhandlung den Schaden großzügig wiedergutmachen, um dadurch eine Strafmilderung zu erreichen, in Zukunft weniger attraktiv erscheinen lassen.

 

b) Zu Nummer 16 (§ 459 e E-StPO):

Diese Regelung erschwert unnötigerweise, wie bereits oben dargelegt, die Vollstreckung. Der Nachweis der Schuldhaftigkeit der Schlechtleistung und der vorsätzlichen Beschädigung des Beschäftigungsgebers werden in der Praxis der Vollstreckung zu erheblichen Schwierigkeiten führen, mehr Personal erfordern und einer konsequenten Bestrafung der Täter im Wege stehen.

Gänzlich unverständlich ist die Einführung des § 459 e Abs. 5 E-StPO. Die Möglichkeit des Gerichts anzuordnen, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine "unbillige Härte" wäre, ist für die Praxis nicht brauchbar. Zum einen erweckt sie beim Verurteilten, der eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, in unfairem Maße Hoffnungen, da er subjektiv stets eine unbillige Härte in sei-nem Fall sehen wird, darüber hinaus wird sich dieser Absatz zu einer Spielwiese für Verteidiger entwickeln, die in jedem Einzelfall die unbillige Härte in umfangreichen Schriftsätzen und Beweisangeboten vortragen werden.

 

c) Zu Nummer 17 (§ 459 f E-StPO):

Die Einführung der 18-Monatsfrist und die Möglichkeit der Fristenverlängerung bei der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit als Eratzstrafe wird zu einem erhöhten und personalintensiven Vollstreckungsaufwand führen. Unbedingt erforderlich erscheint jedoch eine bundeseinheitliche Regelung zur Festlegung eines einheitlichen Anrechnungsmaßstabes Arbeitsstunden zu Ersatzfreiheitsstrafe, da ansonsten eine bundeseinheitliche Praxis nicht gewährleistet ist.

 

8. Änderung des Wehrstrafgesetzes:

Die Änderung des Umrechnungsmaßstabes von Tagessatzzahl auf Strafarrest 2:1 wird abgelehnt. In der Praxis wird der Strafarrest in der Regel in der Weise durchgeführt, dass die Soldaten am Tagesdienst teilnehmen und erst in der Freizeit in der Arrestzelle untergebracht werden. Unter diesen Umständen ist es unverständlich, warum ein Tag Strafarrest schwerer wiegen soll als die Einbuße eines Tageseinkommens.

Weitere Änderungsvorschläge des Deutschen Richterbundes zur Reform des Sanktionenrechts

 

1. Ausdehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als selbständige Strafe für nicht verkehrs-bezogene Straftaten wird abgelehnt. Sie setzt voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dies kann jedoch aus einer Straftat, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, nicht hergeleitet werden und ist dogmatisch nicht vertretbar.

 

2. Elektronische Fußfessel/Hausarrest

Die Einführung eines durch elektronische Maßnahmen überwachten Hausar-restes als eigenständige Sanktion ist zu erwägen. Vorerst wird jedoch nur eine Erprobung im Rahmen eines Modellversuchs zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen befürwortet.

Eine Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests im Bereich der Strafhaft, der U- und Abschiebehaft wird als untauglich abgelehnt. Hausarrest kann im Vergleich zum Vollzug von Haft zu einer geringeren Be-lastung des Betroffenen führen. Zu einer möglicherweise erhöhten Belastung der betroffenen Familien kann erst nach der Praxiserfahrung mit dem Modellversuch Stellung genommen werden.

 

3. Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld als strafrechtliche Sanktionen:

Die Einführung einer Verurteilung zur Schadenswiedergutmachung (wie § 25 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR) oder zur Zahlung von Schmerzensgeld als Hauptstrafe wird abgelehnt.

Die Anwendung des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. ist zu fördern.

Schadenswiedergutmachung oder Zahlung von Schmerzensgeld sind im Rahmen des Täter-/Opferausgleichs, der Bewährungsauflagen und des § 153 a StPO zu fördern. Schadenswiedergutmachung ist die von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsfolge einer schädigenden Handlung. Wenn diese gleichzeitig eine strafbare Handlung ist, kann nur die Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht, die auch bei nicht kriminellen Handlungen besteht, nicht die alleinige Sanktion darstellen.

 

4. Verstärkter Einsatz von gemeinnütziger Arbeit statt Geldstrafe und Er-satzfreiheitsstrafe:

Gemeinnützige Arbeit ist ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Er-satzfreiheitsstrafe.

 

5. Meldepflicht, Urlaubs- und Alkoholverbot:

Die Einführung von Meldepflicht, Urlaubs- und Alkoholverbot als selbständiger Straftypus werden, da eine Überwachung in der Praxis infolge Personalmangels nicht durchführbar ist, abgelehnt.

 

6. Bewährungsaussetzung bei Geldstrafen:

Die Aussetzung der Geldstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.

In der Praxis hat sich bereits die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht bewährt. Die Aussetzung einer Geldstrafe zur Bewährung im Bereich der mittleren und Kleinkriminalität würde eine Verurteilung verharmlosen und wäre nicht geeignet, den Täter auf das Unrecht der Tat wirkungsvoll hinzuweisen.

 

7. Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren:

Die Schaffung der Möglichkeit, Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, wird abgelehnt.

Sinnvoll erscheint jedoch eine Lockerung der Anforderungen des § 56 Abs. 2 StGB und die Einführung der Möglichkeit, Geldstrafe und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu kombinieren. Diese Flexibilisierung könnte die Vollstreckung beschleunigen, die Bewährungsüberwachung vereinfachen und die Häufigkeit des Bewährungswiderrufs verringern. Die Erweiterung der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren würde vor allem bei Wirtschaftsstrafverfahren praktische Bedeutung erlangen. Dies könnte in der Öffentlichkeit den Eindruck verstärken, Wirtschaftsstraftäter würden privilegiert.

 

8. Alkohol als Strafmilderungsgrund, Vollrausch, actio libera in causa:

Eine Änderung des § 21 StGB wird befürwortet. Die Strafmilderung auf der Stufe der Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit soll ausgeschlossen werden.

Strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. Vorkehrungen gegen die Begehung strafbarer Handlungen) sind bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu werten.

Die Einführung einer Ausnahmeregelung für Tatbestände der §§ 211, 220 a Abs. 1 Ziff. 1 StGB wird als nicht konsequent abgelehnt.

Es besteht keine Notwendigkeit im Übrigen, die bisher bestehende "Kann-Milderung" bei erheblich verminderter Schuldunfähigkeit in eine "Muss-Milderung" umzuwandeln.

Vollrausch:

Die Bestrafung aus dem verletzten Gesetz bei einem Täter, der sich schuldhaft in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, wird abgelehnt. Der Vollrauschtatbestand soll als Auffangtatbestand fortbestehen.

Actio libera in causa:

Die Kodifizierung der Rechtsfigur der actio libera in causa in § 20 StGB dient der Förderung der Rechtssicherheit und wird befürwortet:

 

§ 20 Abs. 2:

Hat sich der Täter vorsätzlich in einen derartigen Zustand versetzt oder wenigstens in Kauf genommen, dass er in ihm eine bestimmte rechtswidrige Tat vorsätzlich begehen wird, so ist diese Tat strafbar. Diese Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

 

Abs. 3:

Hat sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen derartigen Zustand versetzt und voraussehen können oder müssen, dass er in ihm eine bestimmte rechtswidrige Tat begehen wird, so ist diese Tat strafbar, soweit deren fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

 

9. Einführung der Einheitsstrafe:

Die Einführung der Einheitsstrafe unter Beibehaltung des Konkurrenzsystems wird befürwortet, wenngleich gesehen wird, dass die Neuregelung ein erhebliches Fehlerpotentials bei der Anwendung und Auslegung mit sich bringen wird.

Die Entscheidung über eine mögliche Abschaffung der Konkurrenzformen der Tateinheit oder Tatmehrheit kann erst getroffen werden, wenn Erfahrungen mit der Einheitsstrafe vorliegen.

Gegen den Vorschlag, bei realkonkurrierenden Delikten eine Erhöhung der Höchststrafe um die Hälfte fest zu schreiben, bestehen Bedenken, ob bei Straftaten mit niedrigem Strafrahmen, ohne dass eine Regelung des besonders schweren Falls existiert, im Fall der massenhaften Begehung (z. B. fahr-lässige Körperverletzung im Rahmen von Krankenhausbehandlungen mit schwerwiegenden Folgen) der vorgegebene Strafrahmen ausreichend ist.

Zugleich wird die Einführung der Zusatzstrafe für Taten, die nach geltendem Recht (§ 55 StGB) die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe erforderlich machen würden, befürwortet.