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Entschließung des Bundesvorstandes des Deutschen Richterbundes vom 25. Februar 2000 zum Referentenentwurf eines ZPO-Reformgesetzes

Der Deutsche Richterbund wird sich zu den einzelnen im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen nach verbandsinterner Diskussion noch äußern.

Zwar sieht der Entwurf eine Reihe durchaus akzeptabler Änderungen vor: So bestehen gegen einen einheitlichen Berufungs- und Beschwerderechtszug zu den Oberlandesgerichten und gegen eine verfahrensrechtliche Stärkung der ersten Instanz keine grundsätzlichen Bedenken. Einer Annahmeberufung, deren Voraussetzungen und konkrete Ausgestaltung noch erörtert werden müssen, kann zugestimmt werden. Die Bindung des Berufungsgerichts an die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung der Eingangsinstanz erscheint vertretbar.

Dagegen sind jedoch unabdingbare Vorgaben, die der Deutsche Richterbund zur Grundlage seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1999 (DRiZ 1999, 426 ff.) gemacht hatte, im Entwurf nicht berücksichtigt. Dazu gehörten vor allem:

1. der Verzicht auf den originären Einzelrichter in erster Instanz bis 60.000,-- DM und statt dessen die mögliche Umwandlung des § 348 ZPO in eine "Muss-Vorschrift", um die Kompetenz der Zivilkammer bei gleichzeitiger Ausweitung des Einzelrichtereinsatzes gleichwohl zu erhalten,

2. der Verzicht auf die Einführung des Einzelrichters in Rechtsmittelverfahren (soweit diesem die Sache nicht vom Senat fakultativ übertragen wird), um die Qualität und die Akzeptanz der Rechtsprechung insgesamt zu erhalten,

3. die ausreichende personelle Stärkung der ersten Instanz, damit diese ihre wesentlich erweiterten Aufgaben sachgerecht und in angemessener Zeit erfüllen kann.

Der Referentenentwurf hat die Einwände zu a) und b) unbeachtet gelassen und die unter c) angeführte Stärkung der ersten Instanz ersichtlich nur insbesondere durch Verwirklichung des nahezu durchgehenden Einzelrichtereinsatzes für gewährleistet erachtet. Damit sind für den Deutschen Richterbund jedoch unverzichtbare Voraussetzungen für seine bisherige grundsätzliche Zustimmung entfallen. Darüber hinaus ist eine Sicherstellung des erheblichen Mehraufwandes der geplanten Reform in sachlicher und personeller Hinsicht politisch bisher nicht gewährleistet.

Im Interesse der Erhaltung einer qualitativ hochstehenden Rechtsprechung in Deutschland und im Interesse des Rechtsschutzes der Bürger unseres Landes lehnt der Deutsche Richterbund die Reform der Rechtsmittel in Zivilsachen deshalb in der beabsichtigten Form ab.