# 3/08

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Januar 2008

Der Deutsche Richterbund (DRB) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 820/07; BT-Drs. 16/7716) wie folgt Stellung:

I. Änderung des SGG (Artikel 1)

1) Allgemeines

a) Reformbedarf

Die Sozialgerichtsbarkeit ist - insbesondere in Folge der Übertragung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II), der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes seit 2004 - der derzeit am stärksten belastete Gerichtszweig. Die Verfahrenseingänge sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen und haben sich von 2005 bis 2007 beinahe verdoppelt; die Tendenz ist weiter steigend (so Staatssekretär Andres am 14. November 2007 im Deutschen Bundestag, BT-Prot. S. 13043). Das Anliegen des Entwurfs, die Sozialgerichtsbarkeit durch eine Straffung des Verfahrens zu entlasten, ohne die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens außer Acht zu lassen, wird begrüßt.

Die vorgeschlagenen Änderungen im SGG erscheinen größtenteils auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Allerdings können Eingriffe in das Recht des gerichtlichen Verfahrens nur in begrenztem Raum zu Entlastungen führen. Die Wirkung solcher Maßnahmen darf daher nicht überschätzt werden. Sie sind in jedem Fall zu ergänzen durch eine Ausgestaltung des materiellen Sozialrechts, das jeweils die Auswirkungen neu geschaffener Ansprüche und veränderter Anspruchsvoraussetzungen auf mögliche nachfolgende Rechtsstreite mit berücksichtigt. Außerdem erscheinen schnell wirksame - allerdings in der Zuständigkeit der Länder liegende - personalwirtschaftliche Maßnahmen in der Sozialgerichtsbarkeit unumgänglich. Hier zeigt sich die Lage bundesweit durchaus in unterschiedlicher Weise. Insbesondere Niedersachsen hat gezeigt, dass es durchaus möglich ist, eine nennenswerte Anzahl an Richterstellen in der Sozialgerichtsbarkeit zu schaffen, sei es durch Übertragungen aus anderen, derzeit weniger belasteten Gerichtsbarkeiten, sei es durch Neueinstellungen. Andere Länder sind weit dahinter zurückgeblieben und haben sich teilweise darauf beschränkt, auf die bereits früher vom DRB kritisierten Gesetzentwürfe zur Zusammenführung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten (BT-Drs. 16/1040 und 16/1034) zu verweisen.

Wenn der Bundesrat die Flexibilisierung des Richtereinsatzes zwischen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit für erforderlich hält, bringt er damit zum Ausdruck, dass die Belastungssituation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - immer noch - deutlich hinter derjenigen in der Sozialgerichtsbarkeit zurücksteht. Nichts anderes hat die im Auftrag der Länder durchgeführte Personalbedarfsberechnung Pebb§y-Fach ergeben. Dem kann aber schon durch personalwirtschaftliche Maßnahmen entgegen gewirkt werden, zumindest scheinen diese Möglichkeiten noch nicht flächendeckend ausgeschöpft worden zu sein. Allein die natürliche Fluktuation von Richtern durch Pensionierungen oder sonstigen Berufswechsel ermöglicht es, mit dem weiteren Zeitablauf immer wieder und stetig Stellen zu verlagern, ohne mit Artikel 97 Abs. 2 GG in Konflikt zu geraten oder gar ganze Gerichtsbarkeiten aufzulösen. Die Sozialgerichtsbarkeit hat die dramatische Überlast seit 2004 getragen, auch wenn damit Verhältnisse verbunden waren und sind, die sowohl den rechtsuchenden Bürgern als auch den Angehörigen der Gerichtsbarkeit nicht mehr zugemutet werden können. Dies war nur deswegen möglich, weil man darauf vertraut hat, dass neue Stellen geschaffen und mögliche Stellenverlagerungen auch tatsächlich, kontinuierlich vorgenommen werden. Es liegt jetzt an den Landesjustizverwaltungen, ihrer Verantwortung auch nachzukommen.

Die Aussage in der Stellungnahme des Bundesrates, die Zusammenlegung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sei der einzig Erfolg versprechende Weg, die dringend erforderliche nachhaltige und systemgerechte Flexibilisierung des Einsatzes des richterlichen Personals zu bewirken, muss vor diesem Hintergrund nachdrücklich widersprochen werden.

b) Änderungsanträge des Bundesrates

Die wesentlichen Änderungsvorschläge des Bundesrates gehen dahin, Elemente des Gesetzentwurfs des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) in den vorliegenden Gesetzentwurf einzubringen. Der vorliegende Gesetzentwurf, der zu einer schnellen Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit führen soll, ist hierfür der falsche Ort.

Zu den Gesetzentwürfen des Bundesrat, auf die der Bundesrat in Punkt 2 seiner Stellungnahme Bezug nimmt, haben DRB und BDS bereits teilweise Stellung genommen. Die dort vorgeschlagenen Eingriffe in das SGG sind umfassender und würden zu einer weitgehenden Angleichung des SGG an die VwGO und damit zu einer erheblichen Umgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens führen.

Der DRB begrüßt zwar grundsätzlich eine Annäherung der Prozessordnungen, insbesondere im Bereich der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. Dabei stellen jedoch gleich lautende Vorschriften keinen Wert an sich dar, vor allem wenn sie in einer ausschließlichen und unkritischen Übernahme von Regelungen einer Gerichtsbarkeit - hier der VwGO - erfolgen. Das SGG hat in vielen Bereichen durch seine schlanken Regelungen und den Verzicht auf unnötige Formalien Vorbildcharakter für andere Prozessordnungen. Im Übrigen verwirklicht es die besondere soziale Ausrichtung des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Aufgabe nicht allein durch den Gesichtspunkt der Angleichung der Prozessordnungen gerechtfertigt ist.

Der DRB spricht sich daher dafür aus, vor einer einseitigen Angleichung des SGG an die VwGO die umfassende Diskussion zu Ende zu führen, die in dem von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Rahmen der sog. Großen Justizreform vorgeschlagenen Projekt einer Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen/Prozessordnungen begonnen worden ist.

2) zu den einzelnen Vorschriften

zu Nr. 2 bis 7, 9 und 10 (§§ 10, 12 - 14, 16, 23, 31, 40 SGG)

a) Die Vereinfachungen bei der Bildung der Fachkammern und -senate sowie bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern sind nachhaltig zu begrüßen. Sie dürften in der gerichtlichen Praxis zu spürbaren Erleichterungen führen.

b) Der Änderungsvorschlag des Bundesrates (Art. 1 Nr. 2 [§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGG], Nr. 9 [§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGG]) wird hingegen abgelehnt.

Das materielle Sozialrecht zeichnet sich einerseits durch eine breite Ausdifferenzierung aus, anderseits durch eine stetige und sich immer mehr beschleunigende Gesetzgebungsaktivität - allein das SGB II ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2005 bereits mehr als 15 Mal geändert worden. Das macht eine gewisse Spezialisierung, wie sie auch in §§ 10, 31, 40 SGG vorgesehen ist, notwendig. Über die Fachkammern bzw. -senate in §§ 10, 31, 40 SGG hinaus wird durch die Geschäftsverteilung der Präsidien üblicherweise eine Zuteilung der Verfahren nach einzelnen Teilrechtsgebieten vorgenommen.

Zunächst einmal ist unklar, was mit „Streitsachen im internationalen und supranationalen Sozialversicherungsrecht“ genau gemeint ist. Verfahren, in dem das vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde liegende materielle Recht allein diesem Bereich entstammt, sind nicht bekannt. Allerdings ist der Hinweis des Bundesrates zutreffend, dass im Sozialversicherungsrecht inter- und supranationale (d. h. europarechtliche) Bezüge eine immer größere Rolle spielen. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Sozialversicherungsrecht, sondern auch für das sonstige Sozialrecht. Bei den genannten Bezügen handelt es sich aber oftmals nur um einzelne Aspekte eines Rechtsstreits, bei denen - zumindest zu Beginn der Verfahren - unklar ist, ob sie letztlich im Mittelpunkt einer gerichtlichen Entscheidung stehen werden. Typischerweise finden sich die Anspruchsgrundlagen im nationalen Sozialrecht und erfahren durch Regelungen in Sozialversicherungsabkommen oder Vorgaben von europarechtlichen Richtlinien eine besondere Prägung. Notwendige Voraussetzung der Anwendung inter- und supranationaler Regelungen ist damit die genaue Kenntnis des nationalen Rechts. Eine Fachkammer oder ein Fachsenat für zwischenstaatliches und supranationales Recht müsste neben der besonderen Fachkenntnis und Erfahrung in diesem Bereich auch über Gleiches in dem die Grundlage des Rechtsstreit bildenden nationalen Teilrechtsgebiet haben und dies jeweils in gleichem Umfang wie der für das nationale Teilrechtsgebiet zuständige Spruchkörper. Das ist nicht zu erwarten.

Im Übrigen ist die Sozialgerichtsbarkeit wegen der starken Bedeutung von Sozialversicherungsabkommen und europarechtlichen Vorgaben im Sozialrecht gewohnt, zwischen- und supranationales Recht anzuwenden. Diesen Anforderungen kann sich kein Richter entziehen. Bezeichnenderweise enthält auch die VwGO, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme in verschiedener Hinsicht als Vorbild für das SGG darstellt, keine Regelung, die der hier vorgeschlagenen entspricht.

zu Nr. 8 (§ 29 SGG)

a) Der Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten beim Landessozialgericht wird in der Richterschaft mehrheitlich zugestimmt.

b) Der Vorschlag des Bundesrates, auch aufsichtsrechtliche Streitigkeiten der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstinstanzlich den Landessozialgerichten zuzuweisen (Art. 1 Nr. 8 Buchstabe b [§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG]), ist konsequent. Bedenken werden daher nicht erhoben.

zu Art. 1 Nr. 12 (§ 57a Abs. 1 SGG)

a) Gegen die beabsichtigte Klarstellung sind hier keine Bedenken ersichtlich.

b) Die vorgeschlagene redaktionelle Präzisierung des Bundesrates erscheint nicht zwingend, aber nachvollziehbar.

zu Art. 1 Nr. 12a - neu - (§ 73 SGG)

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates entstammt dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) und sollte nicht in diesem Kontext diskutiert werden (s. o. 1 b).

Abgesehen hiervon wird der vorgeschlagene Zwang, sich auch vor dem Landessozialgericht durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, befürwortet. Schon früher haben DRB und BDS darauf hingewiesen, dass dieser zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens führen kann.

Der Vertretungszwang vor dem Landessozialgericht kann dazu beitragen, dass unnötige Rechtsmittel vermieden, die Durchführung der Rechtsstreitigkeiten versachlicht und unstreitige Erledigungen erreicht werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist beim Rechtsgespräch hilfreich. Sie gewährleistet eine bessere Klärung des Sachverhalts. Darüber hinaus begünstigt sie eine einvernehmliche Regelung und Beendigung des Rechtsstreits. Der durch einen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter vertretene Kläger ist solchen Regelungen gegenüber nach Beratung durch seinen Bevollmächtigten aufgeschlossener.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Textfassung ist allerdings an die zwischenzeitlichen Änderungen des § 73 SGG durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts anzupassen. Mit diesem Gesetz ist auch § 67 VwGO, dem die Vorschrift nach der Intention des Bundesrates anzugleichen ist, verändert worden.

zu Art. 1 Nr. 13, 14 (§ 85 Abs. 4, § 87 Abs. 1 SGG)

Die Regelung betrifft das Widerspruchsverfahren, so dass in erster Linie die Einschätzung der dieses betreibenden Leistungsträger bzw. der - "Massenwidersprüche" in die Wege leitenden - sozialen Verbände maßgeblich sein sollte. Aus richterlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken.

Zur Frage, ob die Vorschrift die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes auslöst (s. Stellungnahme des Bundesrates zur Eingangsformel), möchte sich der DRB nicht äußern.

zu Art.1 Nr. 15 (§ 92 Abs. 1 SGG)

a) Von der Neuregelung sollte Abstand genommen werden. Sie widerspricht dem Grundsatz, das sozialgerichtliche Verfahren möglichst schlank und formfrei zu gestalten, auch im Hinblick auf die Besonderheiten des typischen Kreises der Kläger. Zudem würde die Neuregelung zu keiner Straffung und Beschleunigung des Verfahrens führen, sondern die Gefahr eines - nur in wenigen Einzelfällen sinnvollen - Streits um Formalien schon zu Beginn des Klageverfahrens begründen. Fälle, in denen Kläger, Beklagter und/oder der Gegenstand des Klagebegehrens unklar sind und deswegen die Entscheidung des Gerichts behindert werden, sind sehr selten. Schon bisher können diese Klagen als unzulässig abgewiesen werden, wenn auf Aufforderung des Gerichts die notwendigen Angaben nicht nachträglich gemacht werden. Der bestimmte Antrag - eine Bindung des Gerichts besteht insoweit ohnehin nicht (§ 123 SGG) - wird üblicherweise erst nach Ende der gerichtlichen Ermittlungen und oftmals aufgrund Formulierungshilfe des Gerichts gestellt; das hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Auch eine regelmäßige Pflicht, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu benennen, und die Aufforderung zu Beginn des Verfahrens, dies - wenn fehlend - nachzuholen, lässt keine Straffung des gerichtlichen Verfahren erkennen. Oftmals verändern sich die maßgeblichen Tatsachen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, auch aufgrund der Ermittlungen des Gerichts. Auch eine Aufforderung zur Vorlage der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheids erscheint überzogen, nachdem sich diese üblicherweise in den angeforderten Verwaltungsakten (vgl. jetzt § 104 Satz 5 SGG-E) befinden.

Die Einzelbegründung geht davon aus, dass nur wenn die zwingenden Angaben ("Muss"-Angaben, s. § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG-E) nicht fristgerecht erfolgen, die Klage unzulässig ist und dies nicht für die "Soll-Angaben" gelten soll. Dies ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung zur Parallelregelung des § 72 VwGO, nicht aber aus dem Gesetzestext selbst (denn auch bei einer Soll-Bestimmung entfällt die Verpflichtung nur in atypischen Fällen). Dass aber eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil der angefochtene Bescheid nicht fristgerecht in Ur- oder Abschrift vorgelegt wird, kann wohl nicht ernsthaft gewollt sein. Auch dies spricht dafür, auf die Änderung der Vorschrift zu verzichten.

b) Wenn schon ein Eingriff in § 92 SGG vorgenommen wird, dann erscheint allerdings die Argumentation des Bundesrates überzeugend, hier nicht abweichend zwischen den Prozessordnungen zu formulieren. Es sind hier - nimmt man die Rechtsprechung zur Parallelvorschrift des § 72 VwGO hinzu - auch keine Gründe der besonderen sozialen Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens ersichtlich, die die von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung als zwingend erscheinen lassen.

Zuzustimmen ist der Gegenäußerung der Bundesregierung, dass der Zusatz, die Angabe der Behörde reiche aus, eine Angleichung an § 78 Abs. 1 Nr. 1 letzter Teilsatz VwGO vornimmt. Da das SGG keine dem § 78 VwGO vergleichbare Vorschrift enthält, kann dies wohl nur in § 92 SGG geregelt werden.

zu Nr. 16 (§ 96 SGG)

Die Rückführung des § 96 SGG auf seinen ursprünglichen Anwendungsbereich, der auch der neueren Rechtsprechung in vielen Senaten des Bundessozialgerichts entspricht, wird nachhaltig begrüßt.

zu Nr. 17 (§ 102 SGG)

a) Dem Vorschlag im Regierungsentwurf wird zugestimmt.

Die Vorteile einer Rücknahmefiktion liegen in der Unterstreichung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass es weniger unvertretene Parteien als bestimmte Prozessvertreter sind, die nur mühsam zur Klage- oder Berufungsbegründung oder sonst zur konstruktiven Förderung des Verfahrens bewegt werden können.) und damit der Verfahrensbeschleunigung.

Der Anwendungsbereich ist jedoch - wie auch in der Einzelbegründung aufgezeigt - verfassungsrechtlich eingeengt. In der Literatur zur Parallelregelung in der VwGO wird der strenge Ausnahmecharakter betont. Erfahrungen der verwaltungsgerichtlichen Praxis zeigen aber, dass allein das Vorhandensein der Vorschrift verfahrensfördernd wirkt. Sozialrechtliche Besonderheiten, die gegen die Übernahme der Regelung aus der VwGO sprechen, sind nicht erkennbar. Eventuell führen hier die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu höheren Anforderungen an die Handhabung.

Die Streichung des bisherigen Satzes 3 erscheint möglich, aber nicht zwingend. Entsteht Streit über die Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme wird das Verfahren ohnehin fortgesetzt und das Gericht entscheidet durch Urteil; eines (deklaratorischen) Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens bedarf es daher an sich nicht. Dass ein Beschluss über die Kosten ergeht, ergibt sich in Fällen des § 183 SGG schon aus § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (dort auf Antrag), ansonsten aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 1 VwGO (dort von Amts wegen).

b) Die noch im Referentenentwurf enthaltene, wohl aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der Verbände gestrichene und nun vom Bundesrat erneut vorgeschlagene Regelung des § 102 Abs. 2 SGG-E, wonach die Rücknahme einer Klage nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten voraussetzt, wird nachdrücklich abgelehnt. Sie führt zu keiner Entlastung der Gerichte. Auch die Parallele zur VwGO rechtfertigt die Änderung nicht. Denn das Verfahrensrecht des SGG ist dahingehend angelegt, dass die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung entschieden wird und Vertagungen selten sind. Es hängt von der Verhandlungsführung des Gerichts ab, ob in der mündlichen Verhandlung zunächst die Anträge aufgenommen werden oder die Streitsache mit den Beteiligten erörtert wird. Unklar ist, was geschieht, wenn nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte nicht einwilligt. Nicht klar wird zudem, warum es nunmehr nach Klagerücknahme von Amts wegen eines Einstellungsbeschlusses und - anders als auch die Einzelbegründung darlegt - in jedem Fall von Amts wegen einer Entscheidung über die Kosten bedarf (§ 102 Abs. 4 SGG-E). Die Einführung einer Rücknahmefiktion dürfte wohl nicht der Grund hierfür sein. Auch ansonsten ist keine nachvollziehbare Begründung - außer vielleicht einer Angleichung der VwGO aus dem allgemeinen Grund der Angleichung der Prozessordnungen - erkennbar. Auf diese Änderungen sollte daher verzichtet werden.

zu Nr. 18 (§ 104 SGG)

a) Die gesetzliche Pflicht zur Übersendung der Verwaltungsakten innerhalb eines Monats (§ 104 Satz 5 SGG-E) ist ohne beschleunigende Wirkung, wenn hieran keine Sanktionen geknüpft sind. Diese wären etwa durch einen Verweis auf § 192 Abs. 2 SGG-E denkbar.

b) Gegen die Klarstellung im Änderungsantrag des Bundesrates werden keine Bedenken erhoben.

zu Art. 1 Nr. 18a - neu - (§ 105 SGG) u. a.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer generellen Berufungszulassung entstammt dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) und sollte nicht in diesem Kontext diskutiert werden (s. o. 1 b).

Der Vorschlag wäre in der Sache abzulehnen.

Gegen die Einführung einer generellen Berufungszulassung sprechen mehrere Gesichtspunkte.

Wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Erhalt einer zweiten Tatsacheninstanz erforderlich. Die Verfahren sind von besonderer Bedeutung für die Betroffenen, da überwiegend Leistungen zur Existenzsicherung oder solche von existenzieller Bedeutung Verfahrensgegenstand sind. Gegenstand der Verfahren ist die tatsächliche Beurteilung überwiegend medizinischer Sachverhalten, wobei die gesundheitlichen Verhältnisse der Kläger sich im Zeitablauf stetig verändern.

Zudem entscheidet in der ersten Instanz kein Kollegialgericht, bei dem mehrere Berufsrichter mitwirken. Die Einführung der Zulassungsberufung führt zu einer weiteren Überlastung der Eingangsinstanz, da zur Aufklärung von Tatsachen ein größerer Aufwand bei der Prozessführung erforderlich ist. Sie hätte keine Verringerung des Personalaufwandes in der ersten Instanz zur Folge, sondern eher einen erhöhten Bedarf.

Die Einführung der Zulassungsberufung führt tendenziell zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, weil zunächst über die Zulassung des Rechtsmittels und erst danach über dessen Begründetheit zu befinden ist. Dies fällt insbesondere deshalb negativ ins Gewicht, weil es sich bei den Klägern häufig um Menschen in Notlagen handelt.

Die relativ hohe Erfolgsquote der Verfahren (30- 35 %), der relativ niedrige Prozentsatz der Erledigungen durch Urteil und die durchschnittliche Verfahrensdauer der Berufungsverfahren sprechen gegen die Notwendigkeit der Einführung der Zulassungsberufung und deren verfahrensbeschleunigende Wirkung, denn dadurch wird voraussichtlich in der Sozialgerichtsbarkeit der Anteil der durch Urteil beendeten Verfahren höher ausfallen.

Denkbar wäre hingegen die Wiedereinführung der generellen und speziellen Berufungsausschlüsse in Anlehnung an das frühere Recht des SGG, also:
- der Ausschluss der Berufungen im Schwerbehindertenrecht (SGB IX), mit Ausnahme der Verfahren, bei denen ein GdB von 30 oder 50 streitig ist,
- generelle Berufungsausschlüsse in allen Sozialleistungsbereichen bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen, zeitlich eng begrenzten Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten und bei Rückerstattung von Leistungen und Beiträgen (§§ 144, 149 SGG a.F.)
- spezielle Berufungsausschüsse für besondere Fallkonstellationen des Lohnfortzahlungsgesetzes, der Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung (§§ 144 Abs. 2, 145, 146, 147, 148 SGG a.F.) sowie die Verfahrenskosten (§ 144 Abs. 3 SGG a.F.).

zu Nrn. 19, 27 (§§ 106a, 157a SGG)

Die Einfügung von Präklusionsvorschriften in das SGG wird nicht widersprochen. Sie ist nicht durch Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen. Auch nach den Erfahrungen der Verwaltungsgerichte dürfte von der Aufforderung zum ergänzenden Vortrag (bei Vorhandensein einer solchen Vorschrift) ein gewisser Druck auf säumige Beteiligte ausgeübt werden. Weniger entscheidend ist, ob bei verspätetem Vorbringen dann tatsächlich von der Ausschließungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

zu Nr. 20 (§ 109 SGG)

a) Der Änderungsvorschlag im Regierungsentwurf ist unproblematisch.

b) Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichung des § 109 SGG entstammt dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) und sollte nicht in diesem Kontext diskutiert werden (s. o. 1 b).

Der Vorschlag wird in der Richterschaft der Sozialgerichtsbarkeit mehrheitlich abgelehnt.

Die Vorschrift stellt eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens dar und konkretisiert in besonderer Weise dessen Beteiligtenfreundlichkeit. Sie dient aber auch der Qualität der Entscheidung, denn immer wieder ist es erst der Gutachter nach § 109 SGG, der auf Gesichtspunkte hinweist, die bisher vom Gericht nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Der Vorschrift des § 109 SGG kommt auch erhebliche Befriedungsfunktion zu, wenn das Gutachten den Sozialleistungsträger überzeugt und so zu einem Anerkenntnis oder einem Vergleich führt. Fällt das Gutachten für den Antragsteller ungünstig aus, was auch nicht selten ist, gibt dieser oftmals die entsprechende verfahrensbeendende Erklärung ab. Zumindest weiß der Antragsteller, dass sich das Gericht mit den Argumenten eines Mediziners auseinandersetzen muss, der sein Vertrauen genießt. Die teilweise missbräuchliche Verwendung der Vorschrift, die durchaus zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann, rechtfertigt ihre Abschaffung nicht.

zu Nr. 21 (§ 114a SGG)

Gegen die Vorschrift werden keine Bedenken erhoben.

zu Nr. 22 (§ 131 SGG)

Die Klarstellung zu § 131 Abs. 5 SGG ist sehr zu begrüßen. Sie ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. April 2007, B 5 RJ 30/05 R, notwendig, das entgegen der klaren Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 131 Abs. 5 SGG eine Anwendung der Vorschrift auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verneint hat. In den entgegenstehenden Entscheidungen der Landessozialgerichte, die dies grundsätzlich bejahen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Mai 2005, L 8 RJ 141/04; Sächs. LSG, Urteil vom 26. Oktober 2005, L 6 SB 47/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Januar 2006, L 6 SB 197/05), finden sich ausreichend Ansatzpunkte, die eine sachgerechte Anwendung der Vorschrift erwarten lassen.

zu Nr. 23 (§ 136 SGG)

Auch wenn sich der Anwendungsbereich der Vorschrift - mangels kostenrechtlicher Anreize - in Grenzen halten wird, erscheint die Neuerung sinnvoll.

zu Nr. 24 (§ 144 SGG)

Die Regelung wird begrüßt - insbesondere eine moderate Erhöhung der Berufungssumme ist notwendig.

Ergänzend wird gebeten, die Wiedereinführung der generellen und speziellen Berufungsausschlüsse in Anlehnung an das frühere Recht des SGG zu prüfen (s. oben zu Nr. 18a - neu -).

zu Nrn. 25, 28, 30 (§§ 145, 160a, 174 SGG)

Der Streichung des Abhilfeverfahrens wird zugestimmt. Das Abhilfeverfahren führt in jedem Fall zu einem erhöhten Arbeitsaufwand für die Richterin oder den Richter. Die Möglichkeit zur Korrektur klarer Fehler durch das Ausgangsgericht wird nur in seltenen Fällen relevant.

zu Nr. 26 (§ 153 SGG)

Schon nach heutiger Rechtslage kann mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 155 Abs. 3 und 4 SGG - auch in den Fällen der Vorentscheidung durch Gerichtsbescheid - eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter ergehen. Dies erscheint ausreichend. Es kann zudem nicht durchgehend davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind. Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der Erlass eines Gerichtsbescheids kein geeignetes Kriterium, um allein aufgrund der Einschätzung des Berichterstatters auf die größere Kontrolldichte einer durch mehrere Berufsrichter besetzten Richterbank zu verzichten.

Da die Entscheidung, ob auf die volle Besetzung des Senats verzichtet wird, aber einem Beschluss der Berufsrichter vorbehalten wird, kann die Neuregelung hingenommen werden.

zu Nr. 29 (§ 172 SGG)

Die vorgeschlagene Einschränkung von Beschwerdemöglichkeiten in Neben- und Kostenverfahren wird begrüßt. Entsprechende Forderungen werden in den Kreisen der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit schon seit längerer Zeit erhoben.

zu Nr. 30 (§ 183 SGG)

Der Änderungsvorschlag im Regierungsentwurf ist unproblematisch.

zu Nr. 32 (§ 192 SGG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt. Er dürfte - ergänzend zu § 131 Abs. 5 SGG - in immerhin einer begrenzten Anzahl von Fällen zu einer Entlastung des gerichtlichen Verfahrens führen.

zu Nr. 33 (§ 197b SGG)

Gegen die Änderung werden keine Bedenken erhoben.

II. Änderung des ArbGG und des KSchG

1. Allgemeines

Der DRB begrüßt die Initiative des Gesetzgebers, das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Änderungen im Kündigungsschutzgesetz und im Arbeitsgerichtsgesetz möglichst einfach und schnell zu gestalten. Dies entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Dabei ist eine wichtige Beschleunigungsmöglichkeit die Übertragung von Befugnissen auf den Vorsitzenden, wobei jedoch die Befugnisse der Kammer als anerkanntes und den Rechtsfrieden förderndes Entscheidungsorgan nicht über das erforderliche Maß hinaus beschnitten werden dürfen und im Kernbereich unberührt bleiben müssen. Dieser Grundsatz wird in dem Entwurf berücksichtigt.

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass im Regierungsentwurf etliche Anregungen aus der Stellungnahme des DRB vom 15. Juni 2007 und Beschlüsse des Mitgliedsverbandes "Bund der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter" (BRA) berücksichtigt worden sind, insbesondere zu § 5 KSchG und § 55 ArbGG. Leider fanden aber auch Hinweise in einigen wichtigen Punkte keine Berücksichtigung.


2) zu den einzelnen Vorschriften

a) ArbGG (Artikel 2)

zu Nr. 1 (§21 Abs. 1 ArbGG-E)

Der Regierungsentwurf sieht eine Regelung dazu vor, wer als ehrenamtlicher Richter für die Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt werden kann. Während nach der jetzigen Gesetzeslage nur die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt werden können, die im Bezirk des Gerichts auch tätig sind, wird dieser Kreis durch die Neufassung auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber erweitert, die im Bezirk „wohnen“. Die Begründung dazu ist, dass auch diese Personen die Gepflogenheiten des Arbeitslebens im Gerichtsbezirk kennen. Diese Neuregelung ist sinnvoll und wird ausdrücklich begrüßt. Die Begründung des Regierungsentwurfs ist schlüssig.

zu Nr. 1a – neu, (§ 46 Abs. 2 S. 2,4 ArbGG-E)
 
Der Vorschlag des Bundesrates ist abzulehnen. Es besteht auch nach der geltenden Rechtslage gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit für die Parteien, bei Prozessen, in denen es um reine Rechtsfragen geht, eine sofortige Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden im Anschluss an die Güteverhandlung zu beantragen. Damit können bereits heute einfach gelagerte Fälle, die durch die Neuregelung nach deren Begründung erfasst werden sollen, durch den Vorsitzenden allein entschieden werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. § 128 Abs. 3 ZPO ermöglicht im Zivilprozess hingegen auch eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung, wenn noch weiterer Vortrag in Schriftsätzen erforderlich ist. Von einer Ausdehnung dieses Rechts auf Beantragung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sollte abgesehen werden. Die Ausweitung der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne der Bundesratsinitiative würde nur Sinn ergeben, wenn auf die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verzichtet würde. Gerade diese Beteiligung stellt jedoch eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens dar, die von den Beteiligten durchweg als sinnvoll und begrüßenswert angesehen wird. Gerade mit der Beteiligung der Kammer gelingt es sehr häufig, die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten und gemeinsam eine sinnvolle Lösung der Streitigkeiten zu finden.
Es sollte daher aus Gründen des Rechtsfriedens nicht auf die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts verzichtet werden. Aus guten Gründen ist selbst bei nicht berufungsfähigen Verfahren die Gestaltung des Prozesses nach billigem Ermessen ausgeschlossen (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495a ZPO). In der mündlichen Verhandlung kommt die Kammer in besonderem Maße ihrer aus § 57 Abs. 2 ArbGG ergebenden Verpflichtung nach, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In der Praxis hat sich gezeigt, dass in vielen Fällen auch in den Schriftsätzen sehr streitig ausgetragener Verfahren auf Vorschlag der Kammer sinnvolle Vergleiche zwischen den Parteien zustande kommen. Damit wird der Rechtsfrieden in besonderem Maße gefördert.

Der Kritik der Bundesregierung an dem Vorschlag des Bundesrats wird daher ausdrücklich zugestimmt.

zu Nr. 2 (§ 46a Abs. 6 ArbGG-E) und Nr. 6 a) aa) (§ 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG-E)

Der Änderungsvorschlag wird begrüßt. In diesem Vorschlag wird bestimmt, dass nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zunächst dessen Statthaftigkeit durch den Vorsitzenden zu prüfen und bei Unstatthaftigkeit zu verwerfen ist. Durch die gleichzeitig vorgesehene Änderung in § 55 Abs. 1 ArbGG durch Neuaufnahme einer Ziffer 4a. wird sichergestellt, dass die Verwerfungsentscheidung durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung ergeht. Dies ist eine sehr sinnvolle Regelung. Zur geltenden Rechtslage ist streitig, ob diese Verfahrensweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 341 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig ist (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, § 46a, Rn. 29). Dieser Streit wird durch die neue Regelung obsolet. Gleichzeitig findet eine notwendige Angleichung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens an das zivilprozessuale Verfahren statt. Es bestehen auch keine Bedenken, die Entscheidungsbefugnis dem Berufsrichter zu übertragen. Da es eine rein prozessuale Fristenfrage ist, die zu klären ist, besteht keine Notwendigkeit, die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen. Dies ist eine Frage, die typischerweise gut allein durch den Berufsrichter geklärt und entschieden werden kann.

zu Nr. 5 (§ 48 Abs. 1 ArbGG-E)

Es ist bedauerlich, dass der Vorschlag des DRB und des BRA (Stellungnahme vom 15.06.2007), zusätzlich den Gerichtsstand des Betriebes oder Betriebsteils als Wahlgerichtsstand einzuführen, nicht aufgegriffen worden ist. Gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an vielen Orten erbringt (z.B. bei Montagearbeiten oder Reinigungskräften), so dass kein Ort als „gewöhnlich“ anzusehen ist, sollte vermieden werden, dass der Arbeitnehmer doch wieder am Sitz des Unternehmens klagen muss. Die betroffene Personengruppe erscheint angesichts ihrer Gehaltsstruktur als weit schutzwürdiger als die im Entwurf begünstigten Außendienstmitarbeiter, denen oft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht. Die Ergänzung erscheint als besonders dringlich, weil von einem "gemeinsamen Erfüllungsort" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nach der Neufassung nicht mehr ausgegangen werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, den Gerichtsstand des Ortes des Betriebes oder des Betriebsteiles mit aufzunehmen.

Bereits im Referentenentwurf wurde eine Regelung für die örtliche Zuständigkeit bei Außendienstmitarbeitern und Arbeitnehmern, die fern vom Betriebssitz arbeiten, vorgeschlagen. Im Referentenentwurf war auf Grund des Wortlauts problematisch, ob die Außendienstmitarbeiter wirklich - wie geplant - erfasst werden. Die nunmehr im Regierungsentwurf enthaltene Ergänzung trifft für diese Personengruppe eine praktikable Lösung und schließt eine vorhandene Lücke.

zu Nr. 5 (§ 48 Abs. 1, § 55 Ziffer 7 ArbGG-E)

Gegen die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über den Rechtsweg auf den Vorsitzenden bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Verfahren würde tatsächlich einfacher und prozessökonomischer gestaltet. Die vorgeschlagene Neuregelung entspricht einer Forderung des BRA.

zu Nr. 6 a) (§ 55 Abs. 1 ArbGG-E)

Der Vorschlag ist abzulehnen. Diese Neuregelung, dass der Vorsitzende nur außerhalb der mündlichen Verhandlung die in § 55 Abs. 1 ArbGG aufgeführten Entscheidungen allein treffen darf, ist nicht sinnvoll und wenig praktikabel. Die Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter würde bedeuten, dass die mündliche Verhandlung zunächst unterbrochen werden müsste, damit die Kammer über den Erlass eines Versäumnisurteils etc. entscheiden könnte. Das führt zu einer nicht erforderlichen Verlängerung der Sitzung.

Klargestellt werden müsste ohnehin, dass „außerhalb der mündlichen Verhandlung“ gleichbedeutend ist mit "außerhalb der Kammerverhandlung", so dass diese Vorschrift insbesondere nicht für Güteverhandlungen gilt - dort muss der Vorsitzende doch Versäumnisurteile und andere Beschlüsse allein erlassen können. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird angeregt, den Wortlaut "außerhalb der Kammerverhandlung" zu verwenden.

Problematisch ist darüber hinaus, dass diese Einschränkung nach § 64 Abs. 7 ArbGG auch für die Berufungsinstanz gelten würde. Es würde eine deutliche Verfahrensverzögerung bedeuten, wenn die in zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen dann stets durch die ehrenamtlichen Richter unterschrieben werden müssten.

zu Nr. 7 (§ 62 Abs. 1 ArbGG)

Die Änderung entspricht einer Forderung des BRA und wird ausdrücklich begrüßt.

Der Wortlaut ist verständlicher geworden. Es wird allerdings weiter empfohlen, in der Regelung - etwa durch Aufnahme der §§ 767 ff. ZPO in § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG - den angesprochenen Streit auch für die Einstellung bei Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage im Sinne der Absicht des Gesetzesentwurfes zu lösen.

zu Nrn. 8 - 10

Hier sind notwendige Folgeänderungen enthalten, die sich aus den Änderungen in den anderen Vorschriften aus dem Entwurf ergeben. Es wird nochmals beantragt, die Regelung – ggfs. modifiziert – auch auf das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten auszudehnen, bei denen derzeit über jede Berichtigung durch die Kammer beraten werden muss, was ein Erscheinen der ehrenamtlichen Richter bedeutet und zu in vielen Fällen überflüssigen Kosten führt, etwa durch den Zusatz :"§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag dass durch die Kammer zu verbescheiden ist, wenn eine der Parteien der Berichtigung nach Anhörung widersprochen hat."

zu Nr. 10 (Stellungnahme des Bundesrats)

Die Änderung entsprechend dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz wird ausdrücklich begrüßt.

zu Nr. 11 (§ 89 Abs. 3 S. 1,2 ArbGG-E)

Es geht um die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren. Bisher wurde die Entscheidung darüber von der Kammer des Landesarbeitsgerichts getroffen. Nunmehr soll die Entscheidungsbefugnis auf den Vorsitzenden übertragen werden. Dies ist sinnvoll, da es lediglich um Form- und Fristenfragen und nicht um materielles Arbeitsrecht geht. Es handelt sich daher um eine im Kanon des § 55 ArbGG-E ergebende folgenrichtige Neuregelung.
 
Ansonsten wurden die Anregungen der letzten Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgegriffen, z.B. zu § 55 Abs. 2 S. 1 ArbGG-E, der auf die Urteile des LAG erweitert wurde.
Dies wird ausdrücklich begrüßt.

zu Nr. 10a - neu - (§ 87 Abs. 1a ArbGG-E)

Urteils- und Beschlussverfahren können nicht vollständig vereinheitlicht werden. Schließlich handelt es sich beim Urteilsverfahren um ein Verfahren, das der Parteimaxime unterliegt, während im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Dieser Unterschied ist bei der Zulässigkeitseinschränkung von Rechtsmitteln jedoch nicht relevant. Deshalb ist es möglich, insoweit eine Angleichung vorzunehmen. Wenn eine solche Angleichung stattfinden soll, müsste aber auch die Regelung der Zulassungsgründe in § 64 Abs. 3 ArbGG entsprechend übernommen werden.

Bedenken bestehen an der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung deswegen, weil in diesem Fall auch der Gegenstandswert Bestandteil des verfahrensbeendenden Beschlusses werden müsste. Da über den Gegenstandswert in den Beschlussverfahren, in denen es nur sehr selten um Zahlungsansprüche geht, vielfältiger Streite besteht, würde dies zu einer erheblichen Zunahme des Streits über den Gegenstandswert und damit zu vielfältigem Mehraufwand für die Ausgangs- wie auch die Beschwerdegerichte führen. Der Vorschlag wird daher abgelehnt.

Insoweit wird der Kritik der Bundesregierung an dem Vorschlag des Bundesrats ausdrücklich zugestimmt.

b) KSchG (Artikel 3)

Regierungsentwurf:

Die Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 KSchG-E wurden vollständig neu gefasst. Diese Neufassung entspricht dem vom BRA unterstützten Wortlaut, wie er von den zuständigen Senaten des Bundesarbeitsgerichts vorgeschlagen wurde. Die Neuregelung wird in vollem Umfang unterstützt.

In Absatz 4 wird das Regel-Ausnahme-Prinzip umgedreht. Nunmehr soll in der Regel über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich mit dem Hauptsacheantrag entschieden werden, kann ausnahmsweise aber die Entscheidung auf den erstgenannten Antrag beschränkt werden. Dies ist eine im Sinne der Beschleunigungsmaxime richtige Neuregelung. Dadurch, dass nicht mehr über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zunächst im Beschlusswege vorab entschieden werden muss und der Rechtsmittelweg beschritten werden kann, findet keine Aufspaltung des Verfahrens mehr statt. Dadurch wird auch die Hauptsache zügiger entschieden, da sonst erst der Ausgang des Rechtsmittels abgewartet wurde. Dies ist im Interesse der Partei, die eine möglichst zeitnahe Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wünschen.

Auch die Neureglung in Absatz 5 wird dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht, indem die Zurückweisungsmöglichkeit beim Erstantrag in der zweiten Instanz abgeschaffen wird.

Durch die Rechtsform der Entscheidung (Urteil) wird die Möglichkeit geschaffen, das Bundesarbeitsgericht im Wege der Revision anzurufen. Das kann die begrüßenswerte Folge haben, dass bundeseinheitliche Grundsätze für die Gründe für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage geschaffen werden. Die bisherige Rechtszersplitterung würde damit wegfallen. Dies ist im Sinne der Rechtssicherheit sinnvoll.

Stellungnahme des Bundesrates

Zuzugeben ist, dass sowohl in § 233 ZPO als auch in § 5 KSchG Ausnahmen für den Verlust einer Rechtsposition durch Versäumung einer Frist geregelt sind. Jedoch handelt es sich um unterschiedliche Arten von Fristen. Während § 233 S. 1 ZPO die Folgen der Versäumung einer rein prozessualen (Klage-) Frist regelt, betrifft § 5 KSchG eine materielle Frist. Rechtsfolge ihrer Versäumung ist nicht die Unzulässigkeit der Klage, sondern die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Bei einer Neuregelung des Verschuldensmaßstabes ist dieser Unterschied zu beachten. Der Verschuldensmaßstab des § 5 KSchG ist durch die Rechtsprechung in vielfacher Hinsicht konkretisiert. Er hat sich wegen der besonderen Umstände, insbesondere der notwendigen Rechtssicherheit, bewährt. Der Gesetzgeber hat in § 1a KSchG gerade diese Rechtssicherheit betont und auf das Verstreichenlassen der Frist abgestellt. Eine Aufweichung des Maßstabes würde gerade hier vielfältige neue Probleme hervorrufen. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Anforderungen an den Verschuldensmaßstab zu ändern.

Eine gesetzliche Festlegung, ob Vertreterverschulden entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist oder nicht, wird befürwortet. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, zu deren Inhalt nicht Stellung genommen wird. Gerade angesichts des zwischen den Landesarbeitsgerichten offenen Streits über diese Frage ist eine Klärung in jedem Fall zu befürworten.


Evers-Vosgerau                                                          Dr. Roller
Mitglied des Präsidiums des DRB                                  Mitglied des Präsidiums des DRB